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   OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18   

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OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18 (https://dejure.org/2019,6618)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 (https://dejure.org/2019,6618)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 (https://dejure.org/2019,6618)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 AsylVfG 1992, § 26 AsylVfG 1992, § 26 Abs 4 S 2 AsylVfG 1992
    Keine generelle politische Verfolgung wegen drohender Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer generellen politischen Verfolgung im Heimatland des Asylbewerbers; Berücksichtigung einer drohenden Einberufung zum Nationaldie...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis einer generellen politischen Verfolgung im Heimatland des Asylbewerbers; Berücksichtigung einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • rechtsportal.de

    BESTRAFUNG; ERITREA; FAMILIENASYL; FLÜCHTLINGSSCHUTZ; NATIONALDIENST; WEHRDIENSTENTZIEHUNG; Keine generelle politische Verfolgung wegen drohender Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.)).

    Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine - auch nur unterstellte - politische Überzeugung, anknüpfen.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris).

    Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt.(vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 17, 22, 32; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 41 f.)Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die gegebenenfalls auch nur versuchte illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 55) Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 21, 24, 31 ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, Seite 119; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 42) Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben.(vgl. etwa amnesty international , Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 4 f.; sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris (m.w.N.)) Dies dürfte zum einen auf den Umstand zurückzuführen sein, dass immer mehr Eritreer versucht haben, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen wurden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiert.

    Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris) Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus").(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408) Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient.

    Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, mit weiteren Nachweisen) Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten.

    Damit zielen sie aber nicht individuell auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt.(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris,).

    Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft.(vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 12) Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, Seite 7; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 11 f.)Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer ("2 %-Steuer") und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten "Reueformulars" ( "letter of regret" ) sogar Reisepässe erhalten,(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, Seiten 1 f.) in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können,(vgl. amnesty international , Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 32 ff., 41, 43) macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht.(vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408) Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen,(vgl. amnesty international , Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, Seite 2) spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird.(so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris) Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris) Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus").(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408) Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient.

    Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, mit weiteren Nachweisen) Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten.

    Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft.(vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 12) Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, Seite 7; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 11 f.)Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer ("2 %-Steuer") und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten "Reueformulars" ( "letter of regret" ) sogar Reisepässe erhalten,(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, Seiten 1 f.) in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können,(vgl. amnesty international , Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 32 ff., 41, 43) macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht.(vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408) Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen,(vgl. amnesty international , Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, Seite 2) spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird.(so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris) Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt.

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    Eine an die Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen stellt auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, NVwZ 2017, 1204).

    So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 - 9 C 322.85 -, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774)Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    Der § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist weit dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst über § 26 AsylG erhalten hat, nicht möglich ist (vgl. zu bereits nach § 26 AsyVfG a.F. unzulässigen Bildung sog. "Ableitungsketten" BVerwG, Urteil vom 16.8.1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504).

    Sie hat ihren aus dem Sudan stammenden Ehemann in Tripolis (Libyen) kennen gelernt und geheiratet (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und eine abgeleitete Berechtigung von den beiden Söhnen scheidet aus, da diese ihrerseits nur eine Anerkennung nach § 26 AsylG besitzen.Der§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist weit dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst über § 26 AsylG erhalten hat, nicht möglich ist.(vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 26.4.2018 - 20 B 18.30332 -, bei juris, ebenso zur nach früherem Recht (§ 26 AsyVfG) unzulässigen Bildung sog. "Ableitungsketten" BVerwG, Urteil vom 16.8.1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 - 9 C 322.85 -, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774)Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 322.85

    Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 - 9 C 322.85 -, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774)Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 20 B 18.30332

    Subsidiärer Schutz für Familienangehörige - Kein subsidiärer Schutzstatus wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 2 A 7/18
    Sie hat ihren aus dem Sudan stammenden Ehemann in Tripolis (Libyen) kennen gelernt und geheiratet (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und eine abgeleitete Berechtigung von den beiden Söhnen scheidet aus, da diese ihrerseits nur eine Anerkennung nach § 26 AsylG besitzen.Der§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist weit dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst über § 26 AsylG erhalten hat, nicht möglich ist.(vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 26.4.2018 - 20 B 18.30332 -, bei juris, ebenso zur nach früherem Recht (§ 26 AsyVfG) unzulässigen Bildung sog. "Ableitungsketten" BVerwG, Urteil vom 16.8.1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 1857/19
    AI, Stellungnahme vom 2. August 2018, a. a. O., S. 5 f.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 a. a. O., Rn. 41; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 30; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 31.

    AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 7; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2020 - 4 LA 167/20 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 45; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34; OVG Saarland, Urteile vom 21. März 2019 - 2 A 10/18 -, juris, Rn. 27 f., und - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 33 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 64; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, a. a. O., Rn. 50.

    OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 59 m. w. N.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 33.

    OVG, Beschlüsse vom 24. August 2020, a. a. O., Rn. 4, und vom 17. Januar 2019 - 4 LA 271/18 -, n. v., S. 2 ff. des Beschlusses; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 28 ff., 39 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 25 m. w. N. zum Streitstand in der erstinstanzlichen Rechtsprechung; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 33; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 45; inzwischen ebenso VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 A 3512/18 -, juris, Rn. 28.

    OVG Saarland, Urteile vom 21. März 2019 - 2 A 10/18 -, juris, Rn. 21 (19-jährige Ledige), und - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 27 (46-jährige Mutter); Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 72 (23-jährige Mutter); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 - 1a K 4738/17.A -, juris, Rn. 79 ff. (19-jährige Ledige); VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17 A -, juris, Rn. 57 (22-jährige verheiratete Mutter).

  • VGH Hessen, 30.07.2019 - 10 A 797/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Dies zugrunde gelegt vermag zunächst eine dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls drohende erneute Einberufung zum Wehr- /Nationaldienst für sich genommen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu rechtfertigen; denn die Wehr- bzw. Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solche nicht - wie es § 3a Abs. 3 AsylG für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erfordert - an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an, da die Verpflichtung zur Ableistung des Wehr- bzw. Nationaldienstes im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen trifft und zwar ohne Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. u. a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 232/18. A; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - VG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 4 A 228/17HAL - Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018 - 3 A 365/17 - VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - W 3 K 17.31285 - VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017 - B 2 K 17.30683 - VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 - 6 K 3536/16.GI.A - VG Trier, Urteil vom 19. April 2017 - 5 K 2564/16.TR - a. A. jedoch u. a.: VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019 - 15 A 4466/17 AS Sn - VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019 - 6 K 600/16.

    Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der wiederholt von ihm geäußerten Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unangemessen harte Bestrafung zum Zweck der Ahndung einer ihm infolge seiner Wehrdienstentziehung unterstellten politischen Gegnerschaft; denn eine mögliche Bestrafung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen der von ihm angegebenen Wehrdienstentziehung würde jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an das insofern vorrangig maßgebliche Merkmal einer - auch nur unterstellten - gegnerischen politischen Überzeugung des Klägers anknüpfen (vgl. u. a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O.; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O.; VG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018, a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018, a. a. O.; VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018, a. a. O.; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017, a. a. O.; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017, a. a. O.; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O.; a. A.: u. a.: VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019, a. a. O.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2019, a. a. O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O.; VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016, a. a. O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017, a. a. O.).

    Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungen zu Folter und Misshandlungen kommen kann, rechtfertigt keine abweichende Wertung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O.; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O.; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O.).

    Insofern dient die Sanktionierung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung durch den eritreischen Staat auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O.; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O.).

    Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit - insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden - unter Umständen nicht in jedem Fall eine absolute Sicherheit vor einer Bestrafung bieten mag, die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und Nationaldienstes erneut greifen, spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und sich dem Nationaldienst durch Flucht entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O.; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O.).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass illegal ausgereisten eritreischen Staatsbürgern allein wegen der Ausreise und einer gegebenenfalls erfolgten Asylantragstellung im Ausland von staatlichen Institutionen Eritreas eine regimekritische Haltung unterstellt wird und dass sie deshalb im Fall der Rückkehr nach Eritrea von relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG betroffen sein könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O.; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O.; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 05.02.2020 - 23 B 18.31593

    Kein Flüchtlingsschutz für Kläger aus Eritrea

    Diese Auffassung entspricht der gesamten hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 23 ff.; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27 ff. und 2 A 10/18 - juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 42 ff. und 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 39 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 - juris; vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 23.4.2018 - 20 ZB 18.30815 - juris Rn. 5 - 7; vgl. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung, in der diese Auffassung auch ganz überwiegend vertreten wird, die Nachweise bei HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25).

    Angesichts der insoweit praktisch sämtliche erwachsenen - zum Teil wird berichtet, dass faktisch auch 17-jährige eingezogen bzw. aufgeboten würden - eritreischen Staatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen ausnahmslos treffenden Dienstverpflichtung - eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.3.2019, S. 15 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f.; EASO, Eritrea, National service, exit and return, Country of Origin Information Report, September 2019, S. 31; vgl. auch OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 45 und 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 42; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27 und 2 A 10/18 - juris Rn. 21; HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25) - fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche bzw. eine etwaige unmenschliche Behandlung während des Nationaldienstes an eine dem Kläger unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpfen.

    Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der von ihm geäußerten Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unangemessen harte Bestrafung zum Zweck der Ahndung einer ihm infolge seiner Wehrdienstentziehung unterstellten politischen Gegnerschaft; denn eine mögliche Bestrafung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Wehrdienstentziehung würde jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an das insofern vorrangig maßgebliche Merkmal einer - auch nur unterstellten - gegnerischen politischen Überzeugung des Klägers anknüpfen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 55 und 58 und 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 49 und 52; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 10/18 - juris Rn. 24 und 2 A 7/18 - juris Rn. 32; HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 28).

    Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungen zu Folter und Misshandlungen kommen kann, rechtfertigt keine abweichende Wertung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 10/18 - juris Rn. 27 und 2 A 7/18 - juris Rn. 25; HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 33).

    Insofern dient die Sanktionierung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung durch den eritreischen Staat auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 64; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 10/18 - juris Rn. 27 f. und 2 A 7/18 - juris Rn. 25 f.; HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 34).

    Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit - insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden - unter Umständen nicht in jedem Fall eine absolute Sicherheit vor einer Bestrafung bieten mag, die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und Nationaldienstes erneut greifen, spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und sich dem Nationaldienst durch Flucht entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 63; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 - 2 A 10/18 - juris Rn. 28 und 2 A 7/18 - juris Rn. 34; HessVGH, U.v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 35).

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