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   OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14   

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OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14 (https://dejure.org/2014,30970)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.10.2014 - 1 B 285/14 (https://dejure.org/2014,30970)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 1 B 285/14 (https://dejure.org/2014,30970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines richterlichen Berufsverbands auf Beteiligung an den im Rahmen des Programms "Zukunftssichere Landesverwaltung" stattfindenden gemeinsamen Gesprächen zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines richterlichen Berufsverbands auf Beteiligung an den im Rahmen des Programms "Zukunftssichere Landesverwaltung" stattfindenden gemeinsamen Gesprächen zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 53
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erst kürzlich klargestellt, dass Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EMRK (GK), Urteile vom 12.11.2008 - Nr. 34503/97 -, NZA 2010, 1425, und vom 21.4.2009 - Nr. 68959/01 -, NZA 2010, 1423) allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und, soweit sie nicht in den Streitkräften, der Polizei oder der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sogar auf darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen gewährleistet.(BVerwG, Urteil vom 27.2.2014 - 2 C 1/13 -, juris Rdnrn. 35 ff.) Der hierdurch bedingte Konflikt mit Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem kollektive Kampfmaßnahmen für alle Beamten ausgeschlossen sind, könne nur durch den Gesetzgeber gelöst werden.

    Die derzeit eingeräumten Beteiligungsrechte nach § 118 BBG, 53 BeamtStG genügten nicht.(BVerwG, Urteil vom 27.2.2014, a.a.O., Rdnrn. 47 ff., 64) Im Schrifttum wird ebenfalls nachhaltig dafür plädiert, die auch für Beamte durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit durch eine anderweitige Sicherstellung der Einbeziehung mit Leben zu füllen.

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 17.76

    Spitzenorganisationen - Fachverbände

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Der Antragsteller ist als Berufsverband der saarländischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, in dem mehr als die Hälfte der saarländischen Richter und Staatsanwälte organisiert sind, eine Spitzenorganisation im Sinne dieser Vorschriften.(vgl. zum Begriff der Spitzenorganisation: BVerwG, Urteile vom 12.10.1978 - II C 17.76 - und vom 29.11.1979 - II C 14.77-, jew. juris) Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt aus Sicht des Senats keinem Zweifel.

    Denn die Vorschrift stellt wie die Vorgängervorschrift des § 58 BRRG(BVerwG, Urteil vom 12.10.1978, a.a.O., Rdnr. 26) Mindestanforderungen an den Landesgesetzgeber, die dieser jedenfalls auszuschöpfen hat.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Hiernach beeinflussen Grundrechte - hier Art. 9 Abs. 3 GG - nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern setzen zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften.(BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 355) Die Ausgestaltung der Beteiligung muss angesichts dessen dem Ziel eines effizienten Interessensausgleichs gerecht werden, was gebietet, dass ausreichend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt wird.
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 14.77

    Dachorganisation - Gewerkschaft - Beamtenschaft - Spitzenorganisation

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Der Antragsteller ist als Berufsverband der saarländischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, in dem mehr als die Hälfte der saarländischen Richter und Staatsanwälte organisiert sind, eine Spitzenorganisation im Sinne dieser Vorschriften.(vgl. zum Begriff der Spitzenorganisation: BVerwG, Urteile vom 12.10.1978 - II C 17.76 - und vom 29.11.1979 - II C 14.77-, jew. juris) Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt aus Sicht des Senats keinem Zweifel.
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Denn die Tatsache der Rechtsverletzung würde die Wirksamkeit entsprechender Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder sonstiger beamtenrechtlicher Regelungen unberührt lassen(BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - 2 C 76.10 -, juris Rdnr. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2013 - 6 A 93/12, juris Rdnr. 29), letztlich also folgenlos bleiben.
  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erst kürzlich klargestellt, dass Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EMRK (GK), Urteile vom 12.11.2008 - Nr. 34503/97 -, NZA 2010, 1425, und vom 21.4.2009 - Nr. 68959/01 -, NZA 2010, 1423) allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und, soweit sie nicht in den Streitkräften, der Polizei oder der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sogar auf darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen gewährleistet.(BVerwG, Urteil vom 27.2.2014 - 2 C 1/13 -, juris Rdnrn. 35 ff.) Der hierdurch bedingte Konflikt mit Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem kollektive Kampfmaßnahmen für alle Beamten ausgeschlossen sind, könne nur durch den Gesetzgeber gelöst werden.
  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erst kürzlich klargestellt, dass Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EMRK (GK), Urteile vom 12.11.2008 - Nr. 34503/97 -, NZA 2010, 1425, und vom 21.4.2009 - Nr. 68959/01 -, NZA 2010, 1423) allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und, soweit sie nicht in den Streitkräften, der Polizei oder der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sogar auf darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen gewährleistet.(BVerwG, Urteil vom 27.2.2014 - 2 C 1/13 -, juris Rdnrn. 35 ff.) Der hierdurch bedingte Konflikt mit Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem kollektive Kampfmaßnahmen für alle Beamten ausgeschlossen sind, könne nur durch den Gesetzgeber gelöst werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - 6 A 93/12

    Berücksichtigung kindbedingter Verzögerungszeiten im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
    Denn die Tatsache der Rechtsverletzung würde die Wirksamkeit entsprechender Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder sonstiger beamtenrechtlicher Regelungen unberührt lassen(BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - 2 C 76.10 -, juris Rdnr. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2013 - 6 A 93/12, juris Rdnr. 29), letztlich also folgenlos bleiben.
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