Rechtsprechung
   OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,928
OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18 (https://dejure.org/2019,928)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.01.2019 - 1 B 323/18 (https://dejure.org/2019,928)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 1 B 323/18 (https://dejure.org/2019,928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KSVG § 12 ; KAG § 2 ; KAG § 4 ; KAG § 6
    Notwendige Erkennbarkeit der Art und Weise der Berechnung von öffentlichen Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 18.04.2018 - 1 B 24/18

    Untersagung der Vollstreckung aus einem Gebührenbescheid

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18
    Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 18.4.2018 - 1 B 24/18 -(veröffentlicht in juris), mit dem dieser dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 15.1.2014 mangels Vorliegens notwendiger Vollstreckungsvoraussetzungen einstweilen untersagt hat, davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid fristwahrend im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat.

    Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, den erstinstanzlichen Vortrag insoweit wiederholend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 15.1.2014 bezieht, sind Ausführungen hierzu nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 in Übereinstimmung mit der im Beschluss des Senats vom 18.4.2018 - 1 B 24/18 - zum Ausdruck kommenden Auffassung von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides im November 2017 und dem entsprechend von einer rechtzeitigen Widerspruchserhebung am 10.11.2017 ausgegangen ist.

    Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bekanntgabe des Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wird, nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 18.4.2018 - 1 B 24/18 - Bezug.

  • VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491

    Erledigungserklärung in Asylsachen

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18
    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 - 10 CE 17.1491 -, juris, Rdnr. 7).
  • OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 322/18

    Abgabenrecht: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18
    Hinsichtlich der demnach verbleibenden Gebührenforderung von 1.820,21 EUR ist der angefochtene Gebührenbescheid weder aus sich heraus noch - anders als die Gebührenfestsetzung im Verfahren 1 B 322/18 - mithilfe der Verwaltungsunterlagen nachvollziehbar.
  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 1 A 261/21

    Niederschlagswassergebühren: Wasserdurchlässigkeit der Versiegelung

    [vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22.1.2019 - 1 B 323/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht