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   OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19   

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OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19 (https://dejure.org/2020,698)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.01.2020 - 2 A 273/19 (https://dejure.org/2020,698)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 2 A 273/19 (https://dejure.org/2020,698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächen; Berufungszulassung; Doppelbegründung; Einfügen; Einfügen; örtliche Bauvorschriften; Ortsbesichtigung; überbaubare Grundstücksfläche; Verkehrsfläche; Vorbescheid; Werbeanlage; Werbeanlagensatzung; Widmung; Zulässigkeit von Werbeanlagen (Euronorm)

  • rechtsportal.de

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen; Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Abstandsflächen gelten für Euronorm-Werbetafel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Saarland, 27.11.2019 - 2 A 287/19

    Zulässigkeit eines Wettbüros in einem Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Insoweit spricht nach Aktenlage sehr viel dafür, dass bei Zugrundelegung der entscheidungserheblichen aktuellen Sach- und Rechtslage für das Verpflichtungsbegehren bereits dieser rechtliche Aspekt - zumindest gegenwärtig - ein Genehmigungshindernis begründet und es jedenfalls ausschließt, dem Bauantrag der Klägerin und damit auch ihrer mit dem Hauptantrag verfolgten Genehmigungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach insbesondere die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist) Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben - hier nach Konstruktionszeichnung bei den Bauvorlagen 3, 67 m - ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung (2015) jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender "gebäudegleicher Wirkung" aus dem § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO.

    Das ist hier - wie dargestellt - mit Blick auf die der Genehmigung selbständig entgegen stehenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht der Fall.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts).

  • OVG Saarland, 08.01.1988 - 2 R 208/85
    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252).

    Die beiden streitigen Zulässigkeitsfragen einerseits nach dem Einfügen des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und andererseits nach einer Vereinbarkeit mit den von der Beigeladenen speziell für Werbeanlagen erlassenen örtlichen Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) bildeten den zentralen Prüfungsgegenstand bereits im Baugenehmigungsverfahren für das insoweit im Tatsächlichen danach nicht modifizierte Bauvorhaben der Klägerin.(vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist) Für den Hilfsantrag lässt sich auch ein Rechtsschutzinteresse nicht verneinen.

  • OVG Saarland, 30.07.1991 - 2 R 626/88

    Baugenehmigung; Spielhalle; Stellplätze; Zugänglichkeit; Einfügen in die Umgebung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252).

    Die beiden streitigen Zulässigkeitsfragen einerseits nach dem Einfügen des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und andererseits nach einer Vereinbarkeit mit den von der Beigeladenen speziell für Werbeanlagen erlassenen örtlichen Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) bildeten den zentralen Prüfungsgegenstand bereits im Baugenehmigungsverfahren für das insoweit im Tatsächlichen danach nicht modifizierte Bauvorhaben der Klägerin.(vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist) Für den Hilfsantrag lässt sich auch ein Rechtsschutzinteresse nicht verneinen.

  • OVG Saarland, 13.05.1981 - 2 R 88/80
    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252).

    Die beiden streitigen Zulässigkeitsfragen einerseits nach dem Einfügen des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und andererseits nach einer Vereinbarkeit mit den von der Beigeladenen speziell für Werbeanlagen erlassenen örtlichen Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) bildeten den zentralen Prüfungsgegenstand bereits im Baugenehmigungsverfahren für das insoweit im Tatsächlichen danach nicht modifizierte Bauvorhaben der Klägerin.(vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten "Zurückgehens" auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 - 2 R 88/80 und 2 R 86/81 -, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 - 2 R 626/88 -, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist) Für den Hilfsantrag lässt sich auch ein Rechtsschutzinteresse nicht verneinen.

  • OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19

    (Notwendigkeit der Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Baugrundstück und der

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im April 2019 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grund-stücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm fest-gestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.

    Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem in-soweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -).

  • OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann) bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Der zweiten von ihr in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 1997(vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19) ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen.
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Soweit die Klägerin dabei weiter darauf verweist, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - und vom 16.6.2009 4 B 50.08 -) einer "einzelfallbezogenen Würdigung der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation" bedürfe, mag das zutreffen.
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Soweit die Klägerin dabei weiter darauf verweist, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - und vom 16.6.2009 4 B 50.08 -) einer "einzelfallbezogenen Würdigung der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation" bedürfe, mag das zutreffen.
  • OVG Saarland, 19.09.2005 - 2 R 7/05

    Gemeindegebietsübergreifender Bebauungszusammenhang; überbaubare

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
    Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, das hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln ist, die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 - 2 R 7/05 -, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt) Die Einzelheiten können der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden und bedürfen keiner Wiederholung.
  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

  • BVerwG, 31.05.2005 - 4 B 14.05

    Umfang der örtlichen Bauvorschriften zur Verwirklichung von gestalterischen

  • OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Wechselwerbeanlage; Bestandsschutz

  • OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16

    Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Saarland, 07.05.2012 - 2 A 206/11

    Anordnung zur Beseitigung einer bauplanungsrechtlich unzulässigen

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

  • OVG Saarland, 06.04.2016 - 2 A 148/15

    Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 26.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

  • OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18

    Windkraftanlage und Denkmalschutz

  • OVG Saarland, 04.12.2008 - 2 A 228/08
  • OVG Saarland, 24.05.2012 - 2 A 395/11

    Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte

  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 272/19

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in einem

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss von 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris].

    [vgl. auch dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126] Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).

    [vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris] Der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht; sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten.

  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22

    Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung

    Auch dabei kommt es - wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, Leitsatz Nr. 19 der Übersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts).

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, juris].

  • OVG Saarland, 14.02.2020 - 2 A 351/18

    Berufungszulassungsantrag mit Mehrfachbegründung; Erstattungsstreit zwischen

    Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, juris) Das ist dem Kläger - wie dargestellt - mit Blick auf die selbstständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Annahme der wesentlichen Beeinträchtigung des Hilfeempfängers indessen nicht gelungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2023 - 3 S 938/23

    Baden-Württemberg; kommunale Satzung über das Anbringen von Werbeanlagen

    Eine solche Beschränkung der Gestaltungspflege auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 LBO ließe zudem die Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO weitgehend ins Leere laufen, denn wo § 11 Abs. 4 LBO Werbeanlagen allgemein für unzulässig erklärt, bedarf es keines Erlasses gestalterischer Vorgaben durch die Gemeinde (s. auch Saarl. OVG, Beschl. v. 26.06.2020 - 2 A 271/19 - juris Rn. 16; Beschl. v. 22.01.2020 - 2 A 273/19 - juris Rn. 33).
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    (Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Um "Geschmacksfragen" hinsichtlich der Gestaltung von Ortsbildern kann es dabei nicht gehen;(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, bei juris) von den Möglichkeiten positiver Gestaltungspflege nach dem § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO hat die Beklagte zumindest in diesem Bereich erkennbar keinen Gebrauch gemacht.(vgl. zu den Anforderungen an den Erlass so genannter Werbeanlagensatzungen auf der genannten Grundlage etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, m.w.N.) Im Übrigen verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie Werbeanlagen auf dem Anwesen Nr. 42 durch den Bebauungsplan "massiv beschränkt" und damit einer Häufung entgegengewirkt habe.

  • OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19

    Ausschluss von Fremdwerbung in gemeindlicher Werbeanlagensatzung

    [vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126] Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).

    [vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris] Der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht; sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten.

  • OVG Saarland, 04.12.2020 - 2 A 269/20

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Nach dem Verständnis der Klägerin dürften im Übrigen an oder besser auf der südöstlichen Begrenzungsmauer des Grundstücks [vgl. im Übrigen zum Abstandsflächenerfordernis nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO für die Ansichts- und die Rückseite von Werbetafeln im Euronormformat OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris] noch mehrere solcher Werbetafeln und zudem ersichtlich außerhalb des im Bebauungsplan durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) errichtet werden.
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