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   OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16   

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https://dejure.org/2016,5526
OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16 (https://dejure.org/2016,5526)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.03.2016 - 2 A 38/16 (https://dejure.org/2016,5526)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 (https://dejure.org/2016,5526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den Schutzsuchenden; Übertragung der Rechtsprechung des Senats zu den "Dublin-Verfahren" auf die Anfechtung sog. "Drittstaatenbescheide"; Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter bzw. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANFECHTUNGSKLAGE; ASYLANTRAG; BERUFUNG; DRITTSTAATENREGELUNG; GRUNDSATZRÜGE; SPRUCHREIFMACHUNG; STREITGEGENSTAND; UNZULÄSSIGKEIT; VERFAHRENÖKONOMIE; ZULASSUNG

  • rechtsportal.de

    Forderung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den Schutzsuchenden; Übertragung der Rechtsprechung des Senats zu den "Dublin-Verfahren" auf die Anfechtung sog. "Drittstaatenbescheide"; Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter bzw. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu "Dublin-Verfahren" auf Anfechtung sog. "Drittstaatenbescheide"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu "Dublin-Verfahren" auf Anfechtung sog. "Drittstaatenbescheide"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Saarlouis, 04.01.2016 - 3 K 2056/14

    Bulgarien ist kein sicherer Drittstaat mehr

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Januar 2016 - 3 K 2056/14 - wird zurückgewiesen.

    Im Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom 4.11.2014 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 4.1.2016 - 3 K 2056/14 -) In der Begründung heißt es, die vorliegend erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft.

    Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.1.2016 - 3 K 2056/14 -, mit dem der Klage der Kläger auf Aufhebung des Bescheides vom 4.11.2014 stattgegeben wurde, kann nicht entsprochen werden.

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 34.15

    Rechtsschutzweg bei unzulässiger Asylantragsablehnung durch BAMF

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Auch dem Zulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2015 - 1 B 34.15 - (Revisionsverfahren: 1 C 12.15) zur Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz "nur" im Wege der Anfechtungsklage oder ob "auch" im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist, lässt sich jedenfalls keine Pflicht der Schutzsuchenden entnehmen, in derartigen Fällen zwingend eine auf die Zuerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu erheben.

    Der von der Beklagten im Zulassungsantrag angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2015 - 1 B 34.15 - rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Nach der hier maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat "sicher" sei, zu prüfen, ob "systemische Mängel" im Sinne der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - vorlägen.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Nach der hier maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat "sicher" sei, zu prüfen, ob "systemische Mängel" im Sinne der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - vorlägen.
  • OVG Saarland, 12.09.2014 - 2 A 191/14

    Herstellung der Spruchreife in Dublin-Verfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Die Kläger müssen sich auch in dieser Konstellation von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 -, bei juris) Eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht.
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Insoweit hat der Senat - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - im Zusammenhang mit den so genannten "Dublin-Verfahren" beziehungsweise einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die Rechtsfrage, ob ein Tatsachengericht die Streitsache bei Annahme einer solchen Verpflichtung spruchreif machen und "durchentscheiden" muss, bei einem Anfechtungsantrag über den prozessrechtlich allein vom jeweiligen Kläger zu bestimmenden Streitgegenstand hinausreicht.(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, DÖV 2016, 227, wonach die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart ist, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung begehrt) Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar.
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
    Deshalb sei der Antrag in diesem Fall nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - stets als unzulässig abzulehnen.
  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Die Entscheidung des OVG Saarland vom 23. März 2016 (2 A 38/16, juris) verhält sich zu der hier zu entscheidenden Frage des Vorliegens systemischer Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien sowie eines Anspruchs auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht.
  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Die Entscheidung des OVG Saarland vom 23. März 2016 (2 A 38/16, juris) verhält sich zu der hier zu entscheidenden Frage des Vorliegens systemischer Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien sowie eines Anspruchs auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 1490/13

    Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat; Zuerkennung der

    vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 -, juris, Rn. 15 ff.; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 31 Rn. 62.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 22 ff. und vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 18 f. m. w. N. zu den "Dublin-Bescheiden", OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 -, juris, Rn. 15 ff.; jeweils zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 31 Rn. 62.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

    Schließlich besteht für das entscheidende Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556), zumal der Kläger auch keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. ; OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 -, juris, Rn. 15 ff.
  • OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16

    Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge

    Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

    In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30153 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

    Wie in den "Dublin-Verfahren" begegnet auch in den Fällen, in denen sich Asylsuchende gegen einen sog. "Drittstaatenbescheid" oder andere Entscheidungen wenden, mit denen ihr Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) - hier unter Verweis auf eine bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Flüchtlingsanerkennung - ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt worden ist, die Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556).

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

    Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 3 B 2.16

    Anwendbarkeit der EUV 604/2013 in Fällen der Zuerkennung subsidiären Schutzes in

  • OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16

    Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16

    Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn

  • VG Düsseldorf, 08.06.2016 - 22 K 1363/15

    Wirkung der Anerkennung eines Flüchtlings in Bulgarien auf in Deutschland

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 1163/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Bulgarien; Ibrahim; Ibrahim-Entscheidung; Jawo;

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17

    Rückführung nach Lettland (Dublinverfahren); Umfang der Pflicht zur Gewährung

  • OVG Saarland, 27.11.2017 - 2 A 542/17

    Gehörsrüge bei angeblicher Willkürentscheidung; Ergebnisrichtigkeit

  • VG Schwerin, 20.01.2022 - 5 A 2083/20

    Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach

  • VG Würzburg, 25.04.2016 - W 2 K 15.30109

    "Konzept der normativen Vergewisserung"

  • VG Schwerin, 09.11.2021 - 5 A 2083/20

    Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach

  • VG Schwerin, 07.05.2021 - 5 A 4137/17

    Syrien, Abschiebungsandrohung nach Griechenland: Ablehnung des Asylantrages als

  • VG München, 25.10.2016 - M 12 K 16.32038

    Unzulässiger Asylantrag aufgrund vorheriger Gewährung internationalen und

  • VG Würzburg, 12.05.2016 - W 2 K 15.30105

    Ermessensfehlerfreie Entscheidung über Selbsteintritt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 3 N 29.16

    Dublinverfahren, Berufungszulassungsantrag, Anfechtungsklage,

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