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   OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19   

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OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Berufungszulassung; Griechenland; Grundsatzrüge; Schutzberechtigte; Sekundärmigration; Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob man etwa mit Blick auf aktuelle Medienberichte über die Flüchtlingssituation in Griechenland beziehungsweise die insoweit zu konstatierende Überforderung des Landes aufgrund der Grenzlage im europäischen Staatenverbund ein Bestehen von Abschiebungsverboten ungeachtet des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) besonders hervorgehobenen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Regel- oder als Ausnahmefall ansieht.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen - C-163/17 - ( Jawo ) und C-297/17 ( Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublinraum präzisiert und "angemahnt", nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen.

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).

    Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • RG, 25.09.1918 - I 93/18

    Ergreifung von Kaufverträgen, die vor der Anordnung von Höchstpreisen zu höheren

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Schutzberechtigten nach

    [So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 12] Deswegen lässt sich die durch den Kläger angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.

  • VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21
    2 6 2 A 353/19 2 7 Soweit sich -ohne nähere Begründungdas OVG Rheinland-Pfalz in der vom Antragsteller angeführten späteren Entscheidung gegen eine Berücksichtigung solcher Umstände ausspricht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021, 7 B 10450/21, juris) und hierbei auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.01.2021, 11 A 2982/20.A, juris, verweist, ist dem die Kam­ mer in ihrer nachfolgenden Rechtsprechung nicht gefolgt, zumal in letztgenannter Entscheidung der Verweis des Klägers durch das zuvor mit seiner Klage befasste VG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2020 -29 K 2705/18.A-, juris) auf einen als möglich bezeichneten Rückgriff auf informelle Netzwerke "- etwa unter syrischen Landsleuten-", mithin nach dem OVG Nordrhein-Westfalen auf ""syrische Landsleute", die den Kläger nicht kennen" als nicht ausreichend bezeichnet wird -so lag im Übrigen der am 15.11.2019 Fall des Antragstellers nicht- 2 8 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, und vom 23.04.2021 -3 K 857/20 2 9 vgl. zuletzt die Urteile vom 23.04.2021, 3 K 992/20, vom 11.06.2021, 3 K 1161/19, und vom 06.08.2021, 3 K 94/20 3 0 vgl. über das in Fn 19 und 26 näher bezeichnete Verfahren des Antragstellers hinaus bspw. Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris 3 1 Beschluss vom 06.08.2021, 2 A 382/20, vorgehend Urteil der Kammer vom 13.11.2020, 3 K 630/19 3 2 Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 - , juris 3 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2020 - 2 A 74/20 - , juris Seite 6/8 34 Gerichtshofs, die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individu eller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen 35 abhängig ist.

    3 4 Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17- Jawo, und - C-297/17 - Ibrahim u.a. 3 5 So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 - , juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 - , juris Rn. 11 3 6 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 - , juris, wonach ein nationales Ab­ schiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindest maß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf dort betreffend Bulgarien 3 7 -das BVerwG hat in einer älteren Entscheidung zu einem rumänischen Asylbewerber ausge führt, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen man­ gels Verweises auf § 51 Abs. 5 VwVfG zwar nicht gegeben sei, dem Bundesamt im Folgeantrags­ verfahren (etwa bei einem schwerwiegenden Fehler) aber die Befugnis zustehe, von Amts wegen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzugreifen (BVerwG NVwZ 1988, 737 (739)), vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 29. Ed. 1.4.2021, AsylG § 71 Rn. 24 3 8 BVerwG, Urteile vom 17.01.2007, 6 C 32.06, NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24.02.2011, 2 C 50.09, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20.11.2018, 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370 Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021, 3 L 799/21 3 9 Vgl. zur Beweislast des Schutzsuchenden und dem Beweismaß im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, 1 C 33/18, NVwZ 2020, 161 Seite 7/8 Soweit der Asylfolgeantrag nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstver­ 40 fahren ergangenen Abschiebungsandrohung gestellt wurde und es daher zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandro­ hung bedarf, die vollstreckende Behörde vielmehr grundsätzlich auf die Abschie­ bungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens zu­ 41 rückgreifen kann (vgl. § 71 Abs. 5 A s y l G ) , steht dem Antragsteller, sofern er inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend machen will, die Möglichkeit offen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Inhalt zu beantragen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, seine Abschiebung einstweilen auszusetzen, bis über seinen Asylfolgeantrag (rechtskräftig) ent­ 42 schieden ist .

  • VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17

    Sudan, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, unmenschliche oder erniedrigende

    Die Beurteilung, ob eine solche Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, hängt von den individuellen Umständen - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Klägers - ab (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, Rn. 11, juris; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 - m.w.N.).
  • VG Hannover, 04.01.2021 - 5 A 8988/17

    Familienasyl; Genitalverstümmelung; Sudan

    Die Beurteilung, ob eine solche Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, hängt von den individuellen Umständen - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Klägers - ab (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, Rn. 11, juris; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 - m.w.N.).
  • VG Chemnitz, 07.10.2021 - 1 K 1087/21
    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesund heitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermö gensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigen schaften des Betroffenen, sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder an derer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entge genzuwirken (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11).
  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17
    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesund heitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögens verhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berück sichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213).
  • VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20

    Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan;

    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213).
  • VG Trier, 03.03.2021 - 1 K 2199/20
    Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, j u r i s Rn. 286; OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11).
  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20
    Rspr. der Kammer, vgl. das Kammerurteil vom 20.09.2019, 3 K 1222/18; zuletzt bspw. Urteil vom 16.07.2020, 3 K 1196/18; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 14.02.2020, 3 K 650/18, nachgehend OVG des Saarlandes, 2 A 102/20 9 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin derzeit nicht erreicht.
  • VG Stade, 12.10.2021 - 4 A 2517/17
    Bei der Prüfung, ob eine solche Situation für den Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sind auch die individuelle Umständen der betreffenden Person - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, sozialen Verbindungen, Bildungs- und Ausbildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften - zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Januar 2018, A 11 S 241/17, juris Rn. 286; OVG Saarland, Beschl. v. 23. März 2020, 2 A 357/19, juris Rn. 11; VG Stade, Urt. v. 24. November 2020, 4 A 2347/17, juris mwN).
  • VG Trier, 30.11.2020 - 6 K 2019/20
  • VG Hannover, 29.10.2020 - 5 A 11015/17

    Abschiebungsverbote; humanitäre Lage; Sudan; Überschwemmung

  • VG Stade, 13.04.2022 - 4 A 640/19
  • VG Stade, 24.11.2020 - 4 A 2347/17

    Abschiebungsverbot; Sudan; Verhältnisse; humanitär; Flüchtlingseigenschaft;

  • VG Saarlouis, 11.03.2022 - 3 K 547/21
  • VG Hannover, 15.11.2021 - 3 A 3368/18
  • VG Hannover, 12.10.2021 - 3 A 5175/17
  • VG München, 22.06.2022 - M 21b K 17.49628
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