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   OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15   

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https://dejure.org/2016,13355
OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15 (https://dejure.org/2016,13355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.05.2016 - 2 A 240/15 (https://dejure.org/2016,13355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - 2 A 240/15 (https://dejure.org/2016,13355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Betroffenen zur Duldung und Belassung der Arkadengänge als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund persönlicher Grunddienstbarkeiten; Beschädigung des Gebäudeteils infolge der Nutzung der Durchfahrt durch zu hohe Kfz; Beseitigungsanspruch der baulichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANORDNUNG; ARKADEN; DIENSTBARKEIT; DURCHFAHRT; ERSATZVORNAHME; GEBÄUDE; HALTEREIGENSCHAFT; INSTANDSETZUNG; VERKEHRSWEG; ZWANGSGELD; ZWANGSMITTEL

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung der Betroffenen zur Duldung und Belassung der Arkadengänge als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund persönlicher Grunddienstbarkeiten; Beschädigung des Gebäudeteils infolge der Nutzung der Durchfahrt durch zu hohe Kfz; Beseitigungsanspruch der baulichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Saarlouis - 5 K 2003/14
  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15
    Die Haltereigenschaft im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte - hier die Landeshauptstadt Saarbrücken - die konkrete Anlage tatsächlich für eigene Zwecke "einsetzt" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 -, NJW 2011, 1351).

    Bei dem Gebäude, auch bei dem über der Durchfahrt beziehungsweise dem Durchgang zum Birnengäßchen befindlichen Gebäudeteil, handelt es sich nicht um eine "Anlage" im Sinne einer dem Grundstück "angefügten" Einrichtung, die einer Benutzung durch die Beklagte als der Dienstbarkeitsberechtigten dient beziehungsweise von ihr zum Zwecke der Ausübung der Dienstbarkeit "verwendet" und dementsprechend von ihr im Verständnis des § 1020 Satz 2 BGB "gehalten" wird.(vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 102 Rn 2 und 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Die Haltereigenschaft im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die konkrete Anlage tatsächlich für eigene Zwecke "einsetzt".(vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 -, NJW 2011, 1351) Dass dies gerade bezogen auf den fraglichen Gebäudeteil über der Durchfahrt zum Birnengäßchen der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Leistungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren.(vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 3 C 49.02 -, NVwZ 2004, 350) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt der Anwendungsbereich der "Ermessensverwaltung" eröffnet ist.
  • VG Gera, 28.06.2023 - 5 K 1203/22

    Wasserrechtliche Beseitigungsverfügung für einen Holzlagerplatz in einem

    Für den von den Klägern beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht mangels eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach kein Anlass (OVG Saarlouis, Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 240/15 - BeckRS 2016, 47497 Rn. 41).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2018 - 2 L 46/17

    Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge - bauaufsichtliche Verfügung und Auswahl

    Die keine vorherige Festsetzung erfordernde Ausführung der Ersatzvornahme durch die Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, die den Pflichtigen eigener Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung "beraubt", kann in den Auswirkungen gegenüber dem Zwangsgeld im Einzelfall das gravierendere Zwangsmittel darstellen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Behörde möglicherweise erst dann angewandt werden darf, wenn das Zwangsgeld bezogen auf das Vollstreckungsziel erfolglos geblieben ist (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2016 - 2 A 240/15 -, juris, RdNr. 43).
  • OVG Saarland, 05.04.2017 - 1 A 132/16

    Straßenrechtliches Einschreiten gegen Altkleidersammelcontainer

    Hiernach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.(vgl. in Bezug auf die Nichtbeachtung des zwingenden Zustellungserfordernisses des § 19 Abs. 4 SVwVG z.B.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 240/15 -, juris Rdnrn. 46 f.) Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass diese Heilungsmöglichkeit in Bezug auf den Widerspruchsbescheid durch § 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 2 S 19.17

    Anspruch auf Unterlassung ordnungsbehördlichen Einschreitens unter dem

    Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass eine Ersatzvornahme sowohl für den Pflichtigen - der die ihm sonst eröffnete Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung verliert (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 240/15 -, juris Rn. 43) - als auch für die öffentliche Hand nachteilig sein kann, für die eine Ersatzvornahme regelmäßig mit einem höheren Verwaltungsaufwand und ggf. einem höheren Kostenrisiko verbunden ist.
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