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   OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17   

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OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17 (https://dejure.org/2017,47849)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.11.2017 - 2 A 241/17 (https://dejure.org/2017,47849)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. November 2017 - 2 A 241/17 (https://dejure.org/2017,47849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 12 Abs 1a EURL 95/2011, Art 4 Abs 3 EURL 95/2011, § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, Art 1a Nr 2 FlüAbk, Art 1d Abs 2 FlüAbk
    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber registrierten staatenlosen Palästinenser aus Syrien; Tatsächlicher Schutz und Beistand durch die United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA); Zerstörung des Flüchtlingslagers durch ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 3
    Syrien, Palästinenser, UNRWA, Flüchtlingseigenschaft, Schutz, Ausschlussgrund

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber registrierten staatenlosen Palästinenser aus Syrien; Tatsächlicher Schutz und Beistand durch die United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA); Zerstörung des Flüchtlingslagers durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Dass der Schutz eines Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren, wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass diesem bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris).

    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).

    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

    Dies wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, a.a.O., Seite 8 (Frage 21)).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.) als überholt anzusehen.

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.) als überholt anzusehen.

  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, juris, m.w.N.).

    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).

    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.) als überholt anzusehen.

  • OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11

    Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK

    Auszug aus OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).
  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA

    Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).

    Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

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