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   OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21   

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https://dejure.org/2021,14723
OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21 (https://dejure.org/2021,14723)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.05.2021 - 2 E 90/21 (https://dejure.org/2021,14723)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 2 E 90/21 (https://dejure.org/2021,14723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 123 VwGO, § 88 Abs. 2 ZPO
    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht im Verwaltungsprozess

  • rechtsportal.de

    Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht im Verwaltungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2007 - 18 E 86/07

    Vollmacht Rechtsanwalt Prüfung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21
    [Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.7.2007 - 18 E 86/07 -, juris; sowie Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 67 Rdnr. 48] Ein derartiger Anlass bestand hier schon deshalb nicht, weil die Rechtsanwaltskanzlei B. den Antragsgegner in einer Vielzahl anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vertreten hat und auch heute noch vertritt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2017 - 3 K 16.17

    Vertretungszwang bei Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21
    [Für die Annahme eines Vertretungszwangs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17-, und VGH München, Beschluss vom 13.3.2014 - 15 C 13.2684 - die Frage offen lassend, aber gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs anführend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2010 - 3 E 517/09 -, alle bei juris].
  • VGH Bayern, 13.03.2014 - 15 C 13.2684

    Kostenfestsetzung; Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21
    [Für die Annahme eines Vertretungszwangs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17-, und VGH München, Beschluss vom 13.3.2014 - 15 C 13.2684 - die Frage offen lassend, aber gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs anführend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2010 - 3 E 517/09 -, alle bei juris].
  • OVG Saarland, 12.02.2010 - 3 E 517/09

    Zum Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Falle der Erinnerung oder

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21
    [Für die Annahme eines Vertretungszwangs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17-, und VGH München, Beschluss vom 13.3.2014 - 15 C 13.2684 - die Frage offen lassend, aber gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs anführend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2010 - 3 E 517/09 -, alle bei juris].
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 150/21

    Anhörungsrüge (Kostenentscheidung)

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 - 2 E 90/21 - wird zurückgewiesen.

    Eine dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - zurückgewiesen.

    Der Antragsteller thematisiert zunächst umfänglich die im Beschluss des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - offen gelassene Frage des Bestehens des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) für das Beschwerdeverfahren und das - angebliche - Fehlen einer hier indes konkret unter dem 26.3.2021 - 6 O 987/20 - getroffenen Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO).

    Die in der Sache festzustellende Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts und die sich daraus ergebende Pflicht des in dem Ausgangsverfahren 6 L 476/20 vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Anordnungsantrag (§ 123 Abs. 1 VwGO) unterlegenen Antragstellers zur Erstattung dieser außergerichtlich entstandenen Kosten wurden (auch) in dem hier angegriffenen Beschluss des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 -, ausführlich behandelt und im Ergebnis bejaht.

    Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - außer Frage.

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