Rechtsprechung
OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 26a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 vom 31. Juli 2016, § ... 1 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992 vom 31. Juli 2016, § 3 AsylVfG 1992 vom 31. Juli 2016, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992 vom 31. Juli 2016, § 4 AsylVfG 1992 vom 31. Juli 2016
Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde; Anfechtungsklage; systemische Mängel; Abschiebungsverbot - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 71a, GG Art. 16a Abs. 2, AsylG § 26a, EMRK Art. 3, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 4
Bulgarien, Drittstaatenregelung, sichere Drittstaaten, Aufnahmebedingungen, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, systemische Mängel, anerkannter Flüchtling, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte, Konzept der normativen Vergewisserung, ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ABSCHIEBUNGSANDROHUNG; ABSCHIEBUNGSANORDNUNG; ABSCHIEBUNGSVERBOT; ANFECHTUNGSKLAGE; ASYLANTRAG; BULGARIEN; DRITTSTAAT; FLÜCHTLING; INTERNATIONALER SCHUTZ; MITGLIEDSTAAT; STATTHAFTIGKEIT; SUBSIDIÄRER SCHUTZ; SYRIEN; SYSTEMISCHE MÄNGEL
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erfolgloser Asylantrag wegen Einstufung Bulgariens als sicherer Drittstaat
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.01.2016 - 3 K 340/15
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
- BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 6.17
Wird zitiert von ... (39) Neu Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
In einem solchen Fall entspreche es mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, eine Zuständigkeit des Bundesamtes trotz der Drittstaatenregelung anzunehmen.Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilung der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.2.2015 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber aus Anlass der vorliegenden Entscheidung aber keiner Vertiefung.
Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenregelung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.
Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
- BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Die vom Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (10 C 7/13) verhalte sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfülle, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe.Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenregelung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.
- VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15
AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.Schließlich besteht für das entscheidende Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556), zumal der Kläger auch keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hat.
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilung der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.2.2015 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber aus Anlass der vorliegenden Entscheidung aber keiner Vertiefung.Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
- OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.Schließlich besteht für das entscheidende Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556), zumal der Kläger auch keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hat.
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 95/16). - EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. - BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16
Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). - BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 9.3.2015 beziehungsweise der Behandlung seines Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. - EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. - EGMR, 04.11.2014 - 29217/12
Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im …
- VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
- VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a …
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre …
- VG Bayreuth, 21.03.2016 - B 3 K 15.30099
Integrationsgesetz
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16
Sichere Drittstaaten
Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Es ist insofern offensichtlich, dass dem mit dem im Falle des Klägers festgestellten, nur auf Syrien bezogenen Abschiebungsverbot nicht Rechnung getragen wurde. - OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge
Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.
Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).
- OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien - …
Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.
Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -) Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Bundesamt sich derzeit bemühe, mit Bulgarien Vereinbarungen über eine gemeinsame Anlaufstelle für Rückkehrer zu treffen, dass dies indes aktuell noch nicht "spruchreif" sei.
- VG Saarlouis, 23.11.2023 - 5 L 1904/23 [Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris.].
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts [Vgl. u.A. Beschlüsse vom 13.03.2015 - 6 L 179/15 -, vom 13.05.2016 - 6 L 351/16 -, vom 22.06.2016 - 5 L 403/16 -, vom 26.09.2016 - 5 L 1502/16 -, vom 18.07.2017 - 5 L 893/17 - und vom 30.10.2018 - 5 L 1499/18 -, n.v.] und auch des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes [Vgl. u.A. Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, jew. juris.] bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens.
- OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)
Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu zuletzt im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).
Auch insoweit besteht für das Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).
- VG Freiburg, 17.03.2017 - A 5 K 853/16
Asylantrag eines Asylbewerbers mit voller Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien - …
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft ( vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N. ).28 Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen ( vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg…, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN - VG Lüneburg…, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ).
- VG Karlsruhe, 18.11.2016 - A 3 K 2297/14
Zuerkennung von internationalem Schutz durch einen sicheren Drittstaat - zur …
Ein "Durchentscheiden" des Gerichts kommt nicht in Betracht, insbesondere weil dem Asylbewerber eine Tatsacheninstanz genommen würde (…vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 10 C 1.13 - juris;… BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris;… VGH BW, Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - juris;… VG Minden Urt. v. 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A - juris).Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 11.05.2015 - 14 A 926/15.A - juris;… OVG NRW, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A - juris m.w.N.;… VG Berlin, Urt. v. 04.06.2015 - 23 K 906.14 A -, juris m.w.N.).
Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ist seinem Wortlaut nach auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll (…BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - a.a.O. Rn. 157; OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - m.w.N.).
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der …
Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. - VG Karlsruhe, 18.11.2016 - 3 K 2297/14 Ein "Durchentscheiden" des Gerichts kommt nicht in Betracht, insbesondere weil dem Asylbewerber eine Tatsacheninstanz genommen würde (…vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 10 C 1.13 - ;… BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 - ;… VGH BW, Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - ; OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - ;… VG Minden Urt. v. 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A - ).
Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 11.05.2015 - 14 A 926/15.A - ;… OVG NRW, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A - m.w.N.;… VG Berlin, Urt. v. 04.06.2015 - 23 K 906.14 A -, [...] m.w.N.).
Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ist seinem Wortlaut nach auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll (… BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - a.a.O. Rn. 157; OVG des Saarlandes, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 86/16 - m.w.N.).
- VG Saarlouis, 07.09.2020 - 5 L 744/20
Asylrecht - Eilverfahren - Dublin
EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 u. A. -, juris.So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 u.A. - a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015, 12 B 2278/15, juris.
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16
Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im …
- OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn …
- VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1276/21
- VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1333/21
- VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1278/21
- VG Saarlouis, 09.07.2019 - 5 L 773/19
Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung bezüglich Griechenland; …
- VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 1165/16
Asylrecht: Syrien; Abschiebung von anerkanntem Schutzberechtigten in einen …
- VG Saarlouis, 28.04.2023 - 5 L 560/23
- VG Saarlouis, 04.01.2018 - 5 L 2332/17
Dublin-Verfahren; systemische Schwachstellen in Frankreich
- OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
Rückführung nach Lettland (Dublinverfahren); Umfang der Pflicht zur Gewährung …
- VG Saarlouis, 06.09.2019 - 5 L 1112/19
Zurückschiebung nach Griechenland; individuelle Schutzzusicherung der …
- VG Saarlouis, 29.10.2020 - 5 L 762/20
Einzelfall der Erforderlichkeit einer konkret-individuellen Zusicherung bei einer …
- VG Saarlouis, 29.08.2023 - 5 L 1208/23
- VG Saarlouis, 13.07.2021 - 5 L 628/21
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Rumänien
- VG Saarlouis, 14.02.2020 - 5 L 2012/19
(Anwendungsbereich von VwGO § 80 Abs 5 S 4; Erforderlichkeit einer …
- VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland
- VG Saarlouis, 17.02.2023 - 5 L 1597/22
- VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 L 2669/16
Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Italien
- VG Saarlouis, 29.12.2021 - 5 L1519/21
- VG Saarlouis, 27.09.2018 - 5 L 1089/18
Systemische Mängel im Asylverfahren Italiens
- VG Saarlouis, 07.09.2021 - 5 K 261/21
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
- VG Saarlouis, 23.08.2019 - 5 K 334/18
- VG Saarlouis, 03.09.2018 - 5 L 1057/18
Asylrecht: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in der Slowakei
- VG Saarlouis, 07.12.2016 - 3 L 2539/16
Kein Abschiebungshindernis für einen in Griechenland anerkannten Flüchtling
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
- VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 132/17
Asyl; Griechenland ist für dort anerkannt Schutzberechtigte ein sicherer …
- VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 182/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland; Zuerkennung …
- VG Saarlouis, 20.12.2016 - 3 L 2673/16
Abschiebung nach Rumänien wegen Zuerkennung internationalen Schutzes im …
- VG Saarlouis, 21.11.2016 - 3 L 2427/16
Eilantrag gegen Abschiebung nach Bulgarien; Überprüfung eines …