Rechtsprechung
OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 vom 28. August 2013, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992
Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im EU-Mitgliedstaat; Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in Fällen der Zuerkennung eines Schutzanspruchs im EU-Mitgliedstaat; Berücksichtigung der Verhältnisse in Bulgarien; Zulässigkeit einer ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ABSCHIEBUNGSANDROHUNG; ABSCHIEBUNGSANORDNUNG; ABSCHIEBUNGSVERBOT; ANFECHTUNGSKLAGE; ASYLANTRAG; BULGARIEN; DRITTSTAAT; FLÜCHTLING; INTERNATIONALER SCHUTZ; MITGLIEDSTAAT; STATTHAFTIGKEIT; SUBSIDIÄRER SCHUTZ; SYRIEN; SYSTEMISCHE MÄNGEL
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.01.2016 - 3 K 2005/14
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien - …
Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. - OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge
Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. - OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)
Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu zuletzt im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. - OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18
Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)
Diese Entscheidung zu Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 15.9.2017 ist jedoch bereits nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsbegehrens der Klägerin, so dass sich die generelle Frage, ob Ungarn (noch) als "sicherer Drittstaat" (Art. 16a GG, § 26a AsylG)(vgl. dazu allgemein - dort bezogen auf Bulgarien - OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 90/16, 2 A 91/16 und 2 A 95/16 -, SKZ 2017, 95, Leitsatz Nr. 60) angesehen werden kann, nicht stellen würde. - OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn …
Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556).