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   OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16   

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OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16 (https://dejure.org/2016,39205)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 (https://dejure.org/2016,39205)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 (https://dejure.org/2016,39205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 3 AufenthG 2004
    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSCHIEBUNGSVERBOT; ANFECHTUNGSKLAGE; ASYLANTRAG; BULGARIEN; DRITTSTAAT; DRITTSTAATENREGELUNG; FLÜCHTLING; FLÜCHTLINGSANERKENNUNG; INTERNATIONALER SCHUTZ; SYRIEN; SYSTEMISCHE MÄNGEL

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit eines Asylantrages in Deutschland nach einer bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung auf Bulgarien

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    In einem solchen Fall entspreche es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, eine Zuständigkeit des Bundesamts trotz der Drittstaatenregelung anzunehmen; dies ergebe sich letztlich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 -.

    Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit ist unter anderem auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung zu verweisen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

    Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

    Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei.

    Die vom Bundesamt genannte Entscheidung vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - verhalte sich aber nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, wenn dieser Mitgliedsstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfüllt, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter selbst wie auch in seiner faktischen Umsetzung gibt.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Auslegung des Regelungskonzepts von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - ausgeführt, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist und dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung Bindungswirkung in Deutschland dahin entfalte, dass kraft Gesetz ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe.

    Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit ist unter anderem auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung zu verweisen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).

    Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist.

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind.(vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780).

  • VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15

    Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können.

    Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

    In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30153 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

    In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30153 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

  • VG Bayreuth, 21.03.2016 - B 3 K 15.30099

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

    In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30153 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.

  • BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16

    Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 21 ZB 16.30074

    Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind.(vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780).
  • VG Düsseldorf, 08.06.2016 - 22 K 1363/15

    Wirkung der Anerkennung eines Flüchtlings in Bulgarien auf in Deutschland

  • OVG Saarland, 12.09.2014 - 2 A 191/14

    Herstellung der Spruchreife in Dublin-Verfahren

  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 - 2a K 2466/15

    Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Anerkannter subsidiär

  • BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10

    Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • VG Ansbach, 07.09.2016 - AN 11 K 16.50012

    Konzept der normativen Vergewisserung

  • VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 - 10 A 336/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A - VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 - 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 - 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt.

    Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, juris).

    Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN - a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris).

  • OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16

    Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge

    Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 A 1368/15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung

    Denn die Frage, ob ein Bescheid, der keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf einen Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen hat, rechtswidrig ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (so: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 67 f.; VG Schwerin, Urt. v. 2.6.2016, 16 A 1757/15 AS SN, juris, Rn. 123 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.12.2016, 8 A 170/16, juris, Rn. 51 ff.) und bedarf der obergerichtlichen Klärung.

    aa) Erstens hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. März 2015 keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen (so auch: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.).

    Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 33).

    Dagegen spricht schon, dass die Beklagte mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, a.a.O., Rn. 34).

    Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

    Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -) Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Bundesamt sich derzeit bemühe, mit Bulgarien Vereinbarungen über eine gemeinsame Anlaufstelle für Rückkehrer zu treffen, dass dies indes aktuell noch nicht "spruchreif" sei.

  • OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16

    Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

    Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu zuletzt im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

    Auch insoweit besteht für das Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Mit der Neufassung des § 29 AsylG durch die Aufnahme des Absatz 1 Nr. 2 ist der zuvor vertretenen Auffassung, die in den Fällen des unzulässigen Asylantrages aufgrund einer bereits bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung mangels konkreter Regelungen im AsylG als Rechtsgrundlage auf § 26a AsylG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG zurückgegriffen hatte (vgl. hierzu: Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeits"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 339 ff.), der Boden entzogen (ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 28 ff.; Pietzsch, a.a.O., § 34a AsylG Rn. 8a ff.; a.A. Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - sowie vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris).

    Mit Blick auf die hiermit einhergehende stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens ist der Senat im vorliegenden Fall nicht gehalten, selbst festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sind (ebenso im Ergebnis Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017, a.a.O., vom 16. November 2016, a.a.O. sowie vom 25. Oktober 2016, a.a.O.).

    In diesen Fällen muss die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) erst Gelegenheit erhalten, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Oldenburg, 17.11.2016 - 1 A 142/15

    Italien; Spruchreife; systemische Mängel; überlange Verfahrensdauer

    Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (zumindest gedankliche) Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und des § 60 Abs. 7 AufenthG die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 2016, - 2 A 96/16 -, Rn. 33 juris).

    Dieser fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes kann auch nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates Italien durch das Gericht ersetzt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016, - 2 A 96/16 -, Rn. 34 juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11. August 2016, - 4 K 1324/14.DA.A -, juris; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016, - 16 A 1757/15 AS SN -, Rn 123 juris sowie wohl auch: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, Rn 187 juris).

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle tatsächlichen Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsschutzes selbst (erstmalig) festzustellen (hier insbesondere im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und die Sache insoweit spruchreif zu machen und sodann abschließend zu entscheiden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016, - 2 A 96/16 -, Rn. 34 juris; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016, - 16 A 1757/15 AS SN -, Rn 123 ff juris).

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 1165/16

    Asylrecht: Syrien; Abschiebung von anerkanntem Schutzberechtigten in einen

    Die zulässige Anfechtungsklage(Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16-) ist unbegründet.

    Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter "Drittstaatenbescheide" (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16).

  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 L 2669/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Italien

    Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter "Drittstaatenbescheide" (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16).

    Für etwaige "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse", die die Antragsgegnerin vorliegend zu prüfen hätte(Vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 -2 B 215/14- und Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16-), sind vor dem Hintergrund der angegebenen Familienverhältnisse unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A -) derzeit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

  • VG Trier, 08.02.2017 - 1 L 945/17

    In Bulgarien anerkannter international Schutzberechtigter; Gefahren bei Rückkehr

    Aufgrund dessen können entsprechende Abschiebungsverbote jedenfalls nicht unmittelbar anhand der für die systemischen Mängel aufgestellten Kriterien festgestellt werden (vgl. auch OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 - 16 A 5546/14 - juris).

    Auch die bei einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive sicherlich größere Bereitschaft, durch eigene Anstrengungen und Bemühungen auch langfristig dort Fuß zu fassen, gebietet insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 - 16 A 5546/14 - juris Rn. 47).

    Diese Beurteilung entspricht im Ergebnis auch obergerichtlicher Rechtsprechung sowie der Spruchpraxis mehrerer Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 - juris; VG Schleswig, Beschluss vom 09. September 2016 - 10 A 336/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A - VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 - 12 K 393/15.A - VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 - 23 K 10.16 A - jeweils nach juris).

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • VG Saarlouis, 07.12.2016 - 3 L 2539/16

    Kein Abschiebungshindernis für einen in Griechenland anerkannten Flüchtling

  • VG Karlsruhe, 18.11.2016 - A 3 K 2297/14

    Zuerkennung von internationalem Schutz durch einen sicheren Drittstaat - zur

  • VG Cottbus, 10.03.2017 - 5 L 673/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Karlsruhe, 18.11.2016 - 3 K 2297/14
  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 921/16

    Asyl; Lettland als sicherer Drittstaat für dort anerkannt Schutzberechtigte

  • VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16

    Sicherer Drittstaat Italien

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16

    Sicherer Drittstaat Polen

  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 1222/18

    (Einem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Griechenland

  • VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 132/17

    Asyl; Griechenland ist für dort anerkannt Schutzberechtigte ein sicherer

  • VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 182/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland; Zuerkennung

  • VG Saarlouis, 20.12.2016 - 3 L 2673/16

    Abschiebung nach Rumänien wegen Zuerkennung internationalen Schutzes im

  • VG Saarlouis, 21.11.2016 - 3 L 2427/16

    Eilantrag gegen Abschiebung nach Bulgarien; Überprüfung eines

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • VG Potsdam, 21.06.2017 - 1 K 2454/16

    Sog. Dublin-Verfahren; Rückführung eines Afghanen nach Bulgarien

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 L 127/17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien wegen Gewährung internationalen

  • OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16

    Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20
  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 2100/18

    Einer fünfköpfigen Familie mit drei minderjährigen Kindern droht in Griechenland

  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 L 326/17

    Dublin-Verfahren Bulgarien (Iran)

  • VG Bayreuth, 02.05.2017 - B 3 S 17.50490

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16
  • VG Saarlouis, 14.10.2021 - 3 K 1379/19
  • VG Saarlouis, 03.01.2018 - 3 L 2531/17

    Drittstaatenregelung, Anerkannte, Abschiebungsverbot, Garantieerklärung

  • VG Magdeburg, 02.05.2017 - 9 B 94/17

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung mit Zielstaat Bulgarien

  • VG Saarlouis, 23.04.2021 - 3 K 857/20
  • VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
  • VG Saarlouis, 11.10.2019 - 3 L 1348/19
  • VG Lüneburg, 28.06.2017 - 8 A 202/16

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Drittstaatenbescheid

  • VG München, 15.03.2017 - M 22 S 15.50587

    Rechtswidrigkeit einer nach altem Recht ergangenen Abschiebungsanordnung wegen

  • VG München, 23.03.2017 - M 22 S 16.50569

    Feststellung zu Abschiebungsverboten vor Erlass der Abschiebungsanordnung

  • VG Saarlouis, 07.06.2019 - 3 L 798/19
  • VG Saarlouis, 29.11.2017 - 3 L 2353/17
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