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   OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17   

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https://dejure.org/2018,4074
OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17 (https://dejure.org/2018,4074)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.02.2018 - 2 A 173/17 (https://dejure.org/2018,4074)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 2 A 173/17 (https://dejure.org/2018,4074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1004 Abs 1 BGB, § 862 BGB, Art 2 Abs 2 GG, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 2 VwGO
    Anspruch auf Untersagung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser auf einem Friedhof - Mindestvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124a Abs 2 Nr 1 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschaftlicher Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser auf einem angrenzenden Friedhof; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarschaftlicher Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser auf einem angrenzenden Friedhof; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einsatz eines Benzin-Laubbläsers auf Friedhof (un-)zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1834
  • NVwZ-RR 2018, 484
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Saarland, 25.07.1994 - 1 R 1/93

    Friedhofsruhe; Störung; Betriebshof; Friedhofsträger; Grabnutzungsberechtigter;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.7.1994 - 1 R 1/93 -).

    Dabei hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(Urteil vom 25.7.1994 - 1 R 1/93 -) die entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für den dortigen Einzelfall einschlägig ist, zudem erkannt, dass sich zwar aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte auch Ansprüche des einzelnen Grabnutzungsberechtigten vor allem dann ergeben können, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht, ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten aber nur anerkannt werden kann, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben.

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.

    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7).

  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der in Rede stehende Lärm zumutbar und duldungspflichtig ist, ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt;(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.4.1989 - 1 B 54/89 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 132 Rn. 12, m.w.N.) sie hat mithin keine über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts.
  • OVG Saarland, 11.10.2017 - 1 A 222/16

    Besoldung eines auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzten Beamten

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Die Beschwerdebegründung muss sich dazu mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 A 222/16 -, m.w.N.) Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lässt der Schriftsatz vom 9.2.2017, der erkennbar geprägt ist von allgemeinen Ausführungen und unsubstantiierten Behauptungen, vermissen.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.
  • VG Frankfurt/Oder, 23.03.2023 - 5 K 562/16
    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2018 - 2 A 173/17
    Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.1.2017 ergangenem Urteil - 5 K 562/16 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
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