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   OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17   

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OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17 (https://dejure.org/2018,12338)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 A 645/17 (https://dejure.org/2018,12338)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. April 2018 - 1 A 645/17 (https://dejure.org/2018,12338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Palästinenser aus Syrien auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährung von Schutz durch die UNRWA gegenüber den in ihrem Tätigkeitsgebiet registrierten staatenlosen Palästinensern; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Palästinenser aus Syrien auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährung von Schutz durch die UNRWA gegenüber den in ihrem Tätigkeitsgebiet registrierten staatenlosen Palästinensern; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Es gibt die Gruppe derer, die im Herkunftsland Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA genossen haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Registrierung(EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris Glied.-Nr. 52) oder auf andere Weise(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52) nachweisen können.

    Daneben steht die Gruppe derer, die zur Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwar kraft ihrer Abstammung einen Anspruch auf Gewährung von Schutz bzw. Beistand des UNRWA gehabt hätten, tatsächlich aber einen solchen Schutz bzw. Beistand nicht in Anspruch genommen haben.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53).

    Der zweitgenannte Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, wird demgegenüber durch die vorgenannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungschicksals geführt wird.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff.).

    Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schutz und Beistand dieser Organisation.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Rdnr. 52).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -) gestützten Rechtsprechung an.

    Dies setzt voraus, dass der Betreffende sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der UNWRA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff.) Ist dies zu bejahen und liegt keiner der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder der Abs. 2 und 3 der Richtlinie vor, so ist dem Betreffenden "ipso facto" der Schutz der Richtlinie zuzuerkennen, ohne dass er nachweisen müsste, Verfolgung im Sinn des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83 zu fürchten.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81) Denn nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK genießen Personen, die Schutz bzw. Hilfe im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift erhalten haben, alle Rechte des Abkommens, wenn der Schutz bzw. die Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre.

    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen, in deren Rahmen Art. 4 Abs. 3 RL 2004/83 entsprechend angewandt werden kann.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 61 ff.) Demgemäß sind entsprechend den Buchstaben a bis c der letztgenannten Vorschrift alle für die Fragestellung relevanten mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Insbesondere ist er - entgegen den bisherigen Angaben in der Klageschrift sowie im erstinstanzlichen Urteil - nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17

    Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg.

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Insoweit sei angemerkt, dass diese Frage ausgehend von der Rechtsprechung des Zweiten Senats, der sich der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 vollumfänglich angeschlossen hat, zu verneinen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11

    Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.
  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit

    Auszug aus OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.
  • OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus

    Der Erste Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -) gestützten Rechtsprechung angeschlossen(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

    Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen.(s. dazu Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) - mit Nachweisen) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können.

    Dies sei der Fall, wenn die Organisation ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird.(BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, a.a.O., Rdnr. 27) Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Schutzgewährung dürfte ausweislich des ausgewerteten Erkenntnismaterials und der vorstehenden Ausführungen fallbezogen auszugehen sein, denn die UNRWA kann ihren Schutzauftrag nicht mehr in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Umfang erfüllen.(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

  • OVG Saarland, 19.02.2019 - 1 A 647/17
    1 siehe beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 - , juris, Rdnrn. 25 ff. 2 EuGH, Urteile vom 19.12.2012 -C-364/11 - und vom 17.6.2010-C-31/09-, jeweils juris 3 OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 - , jeweils juris 4 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummer 52 5 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummem 45 und 52 5 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummern 39 und 53 9 1 A 647/17 des Betreffenden durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 603/17

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für staatenlose Palästinenserin aus

    Der erkennende Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C- 364/11 - und vom 17.6.2010 - C- 31/09 -, jew. juris) gestützten Rechtsprechung durch Urteil vom heutigen Tag(OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 -) angeschlossen.
  • VG Gelsenkirchen, 24.09.2019 - 18a K 4716/16

    Syrien, Palästinaflüchtling, UNRWA, Flüchtlingslager Yarmouk, Operationsgebiet,

    Für dieses Ergebnis auch: OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 26. April 2018 - 1 A 645/17 -, juris, Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A -, juris, Rn. 37; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 -, juris, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 4a K 7799/16.A -, juris, Rn. 40 und Urteil vom 11. Mai 2018 - 17 a K 7076/16.A -, juris, Rn. 61.
  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2019 - 12a K 8162/16

    UNRWA staatenlose Palästinenser Syrien Libanon Flüchtlingseigenschaft

    OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 - 1 A 645/17 - juris.
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