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   OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13   

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OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13 (https://dejure.org/2014,1261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.01.2014 - 2 B 485/13 (https://dejure.org/2014,1261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 2 B 485/13 (https://dejure.org/2014,1261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Mindestbestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 31 Abs. 2
    Berücksichtigung der Mindestbestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Härtefall für Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland hängt auch von Alter und Bildungsstand ab

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Saarlouis, 19.11.2013 - 6 L 1264/13

    Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG 2004 als i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2013 - 6 L 1264/13 - wird zurückgewiesen.

    Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2013 - 6 L 1264/13 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.8.2013 enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die beigefügte Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, ist nicht begründet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2009 - 11 S 36.09

    Ausländerrecht - Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Erst recht kommt vor dem Hintergrund keine an die Trennung beziehungsweise die Aufhebung der Lebensgemeinschaft anknüpfende, von diesem Zweck losgelöste "Verlängerung" einer nicht einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG in Betracht.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 Rn 27 und Rn 29; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 - 11 S 36.09 -, juris, und OVG Münster, Beschluss vom 7.12.2007 - 17 B 2167/06 -, juris) Von daher ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn mit der Beantwortung der Frage verbunden, ob, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt, die Erteilung eines Visums "nach § 6 Abs. 4 AufenthG" in dem Zusammenhang "lediglich eine Vorstufe für die im Inland einzuholende Aufenthaltserlaubnis für den nachziehenden Ehegatten darstellt" oder nicht.
  • OVG Saarland, 08.06.2000 - 9 V 14/00

    Anforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 17 B 2167/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Erst recht kommt vor dem Hintergrund keine an die Trennung beziehungsweise die Aufhebung der Lebensgemeinschaft anknüpfende, von diesem Zweck losgelöste "Verlängerung" einer nicht einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG in Betracht.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 Rn 27 und Rn 29; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 - 11 S 36.09 -, juris, und OVG Münster, Beschluss vom 7.12.2007 - 17 B 2167/06 -, juris) Von daher ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn mit der Beantwortung der Frage verbunden, ob, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt, die Erteilung eines Visums "nach § 6 Abs. 4 AufenthG" in dem Zusammenhang "lediglich eine Vorstufe für die im Inland einzuholende Aufenthaltserlaubnis für den nachziehenden Ehegatten darstellt" oder nicht.
  • OVG Saarland, 23.11.2005 - 2 W 31/05

    Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
  • OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 213/10

    Zum Begriff der "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs 1 S 1

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ist auch entgegen der von der Antragstellerin erneut angeführten Entscheidung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2010(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 Bs 213/10 -, InfAuslR 2011, 110) kein Raum dafür, ein im Einzelfall empfundenes "Analogiebedürfnis" im Wege eines Verweises auf eine Auslegung nach "Sinn und Zweck" oder eine vermeintlich beabsichtigte Kontinuität zu "Vorgängerregelungen" im Ausländergesetz, konkret den § 19 AuslG, zum Tragen zu bringen.
  • OVG Saarland, 17.07.2009 - 2 B 385/09

    Visumsfreistellung der Einreise für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten -

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
  • OVG Saarland, 28.03.2011 - 2 B 18/11

    Abschiebungsschutz wegen bevorstehender Eheschließung mit deutschem

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wegen beabsichtigter Eheschließung setzt indes über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2012 - 2 B 300/12 -, AKZ 2013, 75, Leitsatz Nr. 47, vom 14.9.2011 - 2 B 357/11 -, vom 15.4.2011 - 2 B 195/11 - und vom 28.3.2011 - 2 B 18/11 -, st. Rspr.) Davon kann hier nach dem zuvor Gesagten - mit Sicherheit - nicht ausgegangen werden.
  • OVG Saarland, 04.06.2010 - 2 B 86/10

    Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte,

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
  • OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08

    Aufenthaltserlaubnis: Eigenständiges nacheheliches Aufenthaltsrecht; typische

    Auszug aus OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13
    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
  • OVG Saarland, 24.02.2011 - 2 B 17/11

    Nacheheliches Aufenthaltsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2019 - 18 B 643/19

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Bewertung eines nationalen

    OVG, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 B 485/13 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - 2 B 21.10 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018 § 31 Rn. 33 ff.; Zeitler in: HTK-AuslR, § 31 AufenthG / Abs. 1, 12/2016 Nr. 2.
  • VG Hamburg, 27.03.2023 - 3 K 3399/21

    Klageänderung bei rückwirkender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, welcher den Verlängerungsanspruch ausdrücklich auf Ehegatten begrenzt, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.2019, 3 B 2012/18, BeckRS 2019, 28149, LS 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2019, 18 B 643/19, BeckRS 2019, 13164, LS; OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2019, 18 B 643/19, juris, LS; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.1.2014, 2 B 485/13, BeckRS 2014, 46855, LS 2; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed., Stand: 1/2023, § 31 AufenthG, Rn. 10).

    Eine nicht einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis kann dementsprechend auch nicht nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.1.2014, 2 B 485/13, BeckRS 2014, 46855).

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus

    Die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG steht der Abschiebung eines Ausländers nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wenn die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Verlobten nicht "unmittelbar bevorsteht".(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2012 - 2 B 300/12 -, SKZ 2013, 75, Leitsatz Nr. 47) Ein Schutzanspruch nach Art. 6 Abs. 1 GG setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil der beabsichtigten Eheschließung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegen stehen.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2014 - 2 B 485/13 -, SKZ 2014, 210, Leitsatz Nr. 55) Davon kann hier nach dem Vortrag des Antragstellers keine Rede sein.
  • VGH Hessen, 14.10.2019 - 3 B 2012/18

    Nationales Visum nicht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerbar

    Da der Gesetzgeber eine derartige Regelung jedoch nicht erlassen hat, obgleich hierzu in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, kommt eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf das nationale Visum nicht in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2019 - 18 B 643/19 -, juris Rdnr. 6; Saarl. OVG vom 28.01.2014 - 2 B 485/13 -, juris Rdnr. 19; OVG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2011 - 2 B 21.10 -, juris Rdnr. 15).
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