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   OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16   

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OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16 (https://dejure.org/2018,5080)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.02.2018 - 1 A 272/16 (https://dejure.org/2018,5080)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 1 A 272/16 (https://dejure.org/2018,5080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 979
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Darüber hinaus erscheine bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der Saarländischen Beihilfeverordnung mit Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 - als nichtig angesehen habe und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich gewesen sei.

    § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO sei auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 - nichtig.

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30, sowie Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.9.2017 - 1 A 2065/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017 - OVG 4 B 7.16 -, NVwZ-RR 2017, 543, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 1 A 1837/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

    Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige - oben zitierte - Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich angesehen wurde, aufgegeben und festgestellt, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen im saarländischen Beihilferecht ausschließende Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO nichtig ist.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30, juris, Rdnrn. 18 ff.) Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des § 18 Abs. 2 BhVO a.F. festgestellt und diesbezüglich ausgeführt, diese Vorschrift stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO.

    Da der Beihilfeanspruch aber vererblich sei, bestehe kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, juris-Rdnr. 24).

    Bereits in der Einleitung des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes zum Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften heißt es: "Schließlich ist den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes beim Ausschluss von Leistungen in der Beihilfe Rechnung zu tragen." (LT-Drs. 15/13 vom 15.5.2012, Seite 1) Sodann heißt es in der Begründung unter A. Allgemeines: "Darüber hinaus wird den Vorgaben der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes hinsichtlich des Ausschlusses von Leistungen in der Beihilfe Rechnung getragen." (LT-Drs. 15/13 vom 15.5.2012, Seite 15) Die Einzelbegründung zu Art. 5 Nr. 1 betreffend § 1 BhVO lautet: "§ 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BhVO ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - nichtig und auch nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.

    Die Änderung ist Folge dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung." (LT-Drs. 15/13 vom 15.5.2012, Seite 21) Zu Art. 5 Nr. 7 betreffend die Änderung des § 18 BhVO ist ausgeführt: "Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 1. § 18 Abs. 2 BhVO ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - nichtig und auch nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.

  • OVG Saarland, 26.09.2012 - 1 A 137/12

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung der BhV SL, Fassung 2009-01-01, Nichtigkeit von BhV

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Der diesbezügliche Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 - gehe fehl.

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30, sowie Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.9.2017 - 1 A 2065/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017 - OVG 4 B 7.16 -, NVwZ-RR 2017, 543, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 1 A 1837/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

    Die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 31) Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit keine weiteren Einwände erhoben hat.

    Die hierzu in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteil vom 15.3.2012 - 6 K 872/11 -, juris) angeführten Gründe hat der Senat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurückweisenden Beschluss als in der Sache überzeugend angesehen.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 30) Damit hat sich der Senat auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen:.

    In seiner Überzeugung von der Richtigkeit der vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sah sich der Senat durch die Tatsache bestätigt, dass durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsbl. S. 238) inzwischen nicht nur unter Nr. 1 - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend - § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO ersatzlos aufgehoben, sondern zugleich unter Nr. 7 der bisherige § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und Abs. 2 gestrichen wurde.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 30) Daran hält der Senat fallbezogen fest.

    Hat § 18 n.F. BhVO somit lediglich klarstellende Funktion, hat dies notwendigerweise einerseits zur Folge, dass die nach dem Tode des Beihilfeberechtigten von den Erben zu beanspruchenden Beihilfeansprüche auch die Aufwendungen für die beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen umfassen - diese hatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, beihilfeberechtigt war auch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen der verstorbene Beihilfeberechtigte -, andererseits wie eingangs bereits dargelegt, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO auf den vererbten Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten anzuwenden ist und durch den Erbfall weder unterbrochen noch gehemmt wird.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris-Rdnrn. 31 f.).

  • OVG Saarland, 26.09.2012 - 1 A 138/12

    Bekanntmachung einer Norm durch Verweisung; Neuerlass einer nichtigen Verordnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30, sowie Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.9.2017 - 1 A 2065/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017 - OVG 4 B 7.16 -, NVwZ-RR 2017, 543, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 1 A 1837/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

    Die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 31) Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit keine weiteren Einwände erhoben hat.

    Die hierzu in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteil vom 15.3.2012 - 6 K 872/11 -, juris) angeführten Gründe hat der Senat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurückweisenden Beschluss als in der Sache überzeugend angesehen.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 30) Damit hat sich der Senat auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen:.

    In seiner Überzeugung von der Richtigkeit der vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sah sich der Senat durch die Tatsache bestätigt, dass durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsbl. S. 238) inzwischen nicht nur unter Nr. 1 - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend - § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO ersatzlos aufgehoben, sondern zugleich unter Nr. 7 der bisherige § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und Abs. 2 gestrichen wurde.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 30) Daran hält der Senat fallbezogen fest.

    Hat § 18 n.F. BhVO somit lediglich klarstellende Funktion, hat dies notwendigerweise einerseits zur Folge, dass die nach dem Tode des Beihilfeberechtigten von den Erben zu beanspruchenden Beihilfeansprüche auch die Aufwendungen für die beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen umfassen - diese hatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, beihilfeberechtigt war auch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen der verstorbene Beihilfeberechtigte -, andererseits wie eingangs bereits dargelegt, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO auf den vererbten Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten anzuwenden ist und durch den Erbfall weder unterbrochen noch gehemmt wird.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris-Rdnrn. 31 f.).

  • VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11

    Ausschlussfrist im Beihilferecht

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Da die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO in Ansehung der streitgegenständlichen Beihilfeansprüche unstreitig verstrichen war und die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat, bedarf es hierzu und zu der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO überhaupt zulässig ist(s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973 - II B 48.73 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris), keiner weiteren Ausführungen.

    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).

    Soweit er binnen eines Jahres die Beihilfeunterlagen mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen muss, erscheint dieser Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, hinreichend lang bemessen.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 34) Auch die Ausgestaltung des § 17 Abs. 3 BhVO als materielle Ausschlussfrist ist angesichts der vom Normgeber verfolgten Zwecke, die Aufwendung der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich zumutbar.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 34) Eine Ausnahme wird in der Rechtsprechung im Falle eines Verstoßes der Beihilfestelle gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnrn. 37 ff. mit weiteren Nachweisen).

  • VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14

    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen; Antragsfrist für Beihilfeanträge;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 6 K 835/14 - eingelegte Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

    Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2016 ergangenen Urteil - 6 K 835/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 aufgeführten Gründen, denen gefolgt werde, keine über die mit Beihilfebescheiden vom 14.11.2013, 18.11.2013 und 28.11.2013 gewährten Beträge hinausgehende Beihilfe zu.

    den Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 6 K 835/14 - und unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15.11.2013 sowie unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.11.2013, vom 18.11.2013 und vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den in den Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu gewähren und die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 872/11

    Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des Beihilfeantrags;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die hierzu in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteil vom 15.3.2012 - 6 K 872/11 -, juris) angeführten Gründe hat der Senat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurückweisenden Beschluss als in der Sache überzeugend angesehen.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12 -, juris, Rdnr. 30) Damit hat sich der Senat auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen:.

    Aus den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen sei auch diese Vorschrift nichtig und daher als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen untauglich.(VG des Saarlandes, Urteil vom 15.3.2012 - 6 K 872/11 -, juris-Rdnrn. 69 ff.).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2007 - 1 A 4638/05

    Antag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche und

    Auszug aus OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16
    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).
  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

  • OVG Saarland, 07.12.2007 - 1 A 321/07

    Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod des Beamten

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.81

    Beihilfe - Tod des Berechtigten - Vererben

  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 48.73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Jahresfrist

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
  • VGH Bayern, 05.04.1990 - 3 B 89.02831
  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 55.72

    Beihilfeansprüche - Träger der Sozialhilfe - Überleitung - Erlöschen mit Tode

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2240/11

    Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs 1 Nr 2 VwGO

  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • VGH Hessen, 15.10.2014 - 1 A 1837/11

    Beihilfe bei Todesfall

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2017 - 1 A 2065/16
  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

    Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 28.2.2018 - 1 A 272/16 -, juris, Rdnr. 47, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 -, juris, und BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609; Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 94/15 -, juris, Rdnr. 29] Als entstanden gelten die Aufwendungen nach dem bereits seit der Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.1987 - BhVO - (Amtsblatt Seite 329) unverändert geltenden § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.
  • VG Saarlouis, 27.01.2021 - 2 K 1135/18

    Beihilfe - Rücknahme einer Zusicherung nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 48

    Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen: BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2018 - 1 A 272/16 -, m.w.N.; ferner Urteile des VG des Saarlandes vom 21.5.2019 - 2 K 2675/16 - und vom 21.7.2016 - 6 K 835/14 - sowie vom 22.12.2011 - 6 K 2213/10 -.
  • VG Arnsberg, 21.08.2020 - 13 K 3337/19
    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Saarland, Beschluss vom 26. September 2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.; siehe auch: OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2018 - 1 A 272/16 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2018, 979, 980.
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