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   OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 150/21   

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https://dejure.org/2021,23552
OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 150/21 (https://dejure.org/2021,23552)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.07.2021 - 2 E 150/21 (https://dejure.org/2021,23552)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 2 E 150/21 (https://dejure.org/2021,23552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtabhilfeentscheidung fehlt: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 90/21

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 150/21
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 - 2 E 90/21 - wird zurückgewiesen.

    Eine dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - zurückgewiesen.

    Der Antragsteller thematisiert zunächst umfänglich die im Beschluss des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - offen gelassene Frage des Bestehens des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) für das Beschwerdeverfahren und das - angebliche - Fehlen einer hier indes konkret unter dem 26.3.2021 - 6 O 987/20 - getroffenen Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO).

    Die in der Sache festzustellende Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts und die sich daraus ergebende Pflicht des in dem Ausgangsverfahren 6 L 476/20 vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Anordnungsantrag (§ 123 Abs. 1 VwGO) unterlegenen Antragstellers zur Erstattung dieser außergerichtlich entstandenen Kosten wurden (auch) in dem hier angegriffenen Beschluss des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 -, ausführlich behandelt und im Ergebnis bejaht.

    Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 90/21 - außer Frage.

  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21

    Anhörungsrüge (Beschwerdeverfahren, Kostenerinnerung)

    Ungeachtet der Frage, welche Relevanz ein vom Antragsteller - zu Unrecht - behauptetes Unterbleiben eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG für das rechtliche Gehör im hier allein zur Rede stehenden Beschwerdeverfahren haben sollte, [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2021 - 2 E 150/21 -, dort zur Unbeachtlichkeit formeller Fehler im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, DÖV 2010, 572] hatte das Verwaltungsgericht am 2.3.2021 - 6 O 988/20 - förmlich beschlossen, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen.
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