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   OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17   

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OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17 (https://dejure.org/2019,28250)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.08.2019 - 1 A 816/17 (https://dejure.org/2019,28250)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. August 2019 - 1 A 816/17 (https://dejure.org/2019,28250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsgegenklage gegen eine Verfügung des Finanzamts; Aufrechnung mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung; Pfändung einer Eigentümergrundschuld durch das Finanzamt

  • rechtsportal.de

    Amtspflichtverletzung; Aufrechnung; Aussetzung; befristet; culpa in contrahendo; Eigentümergrundschuld; Einziehung; Erlöschen; Forderung; Grundschuldbrief; Internet-Domain; Nachverfahren; Nennwert; Pfändungsverfügung; rechtshängig; Rechtsweg; Rückforderung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Münster, 15.07.2008 - 1 K 305/07

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung,

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Zinsen war Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 305/07, das vor dem Verwaltungsgericht durch Vergleich vom 15.6.2007 beendet wurde.

    Die in der Folge erhobene auf Fortsetzung des durch besagten Vergleichs abgeschlossenen Klageverfahrens 1 K 305/07 zielende Klage 1 K 370/14 wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.1.2016 abgewiesen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 15.06.2007 im Verfahren 1 K 305/07 und auf Grund der Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 02.05.2005, Az. D/1 - C 01 - 58/1999 - He/Sch und vom 23.06.2005, Az. D2-BT-637/2005, für unzulässig zu erklären,.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 15.6.2007 in dem Verfahren Az. 1 K 305/07 für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung auf Grund der Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 2.5.2005, Az. D/1-C 01-58/1999-He/Sch, und vom 23.6.2005, Az. D2-BT-637/2005, einzustellen,.

    Die diesbezüglichen Einwände des Klägers gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid des Beklagten vom 2.5.2005 und aus dem gerichtlichen Vergleich im Verfahren 1 K 305/07 betreffend den Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß Bescheid vom 23.6.2005 und der dortigen Zinsvereinbarung verfangen nicht.

  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Ihm bleibe dann allein die Möglichkeit, mit seiner Aufrechnung durchzudringen.(BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 - 3 C 22/86 -, juris Rdnr. 37).

    Die Klägerin hätte - unter der Prämisse, dass ihr ein Anspruch aus Amtshaftung zusteht - in den Jahren 2009 bis 2012 bzw. 2010 bis 2013 mit einer noch nicht verjährten Forderung aufrechnen(vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 12.2.1987, a.a.O., Rdnrn. 31 - 33) und damit der laufenden Zwangsvollstreckung die Grundlage entziehen können.

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Der Kläger meint, aus einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs(BFH, Urteil vom 20.6.2017 - VII R 27/15 -, juris Rdnr. 9) und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGH, Beschluss vom 5.7.2005 - VII ZB 5/05 -, juris), nach der die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein könne und deren Verwertung zum Beispiel durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert - die sich als Ausnahme zur Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert darstelle - erfolgen könne, ergebe sich, dass § 317 AO diese Möglichkeit der Verwertung eröffne - was in Einzelfällen durchaus zutreffen kann - und sie daher auch in Bezug auf eine gepfändete Eigentümergrundschuld eine zulässige Verwertungsart sei.

    Dabei sieht § 321 Abs. 5 AO (bzw. § 857 Abs. 5 ZPO) in Bezug auf die Verwertung veräußerlicher Vermögensrechte - wie etwa der Gesamtheit der sich aus einem Domainvertrag ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche - die Möglichkeit vor, deren Veräußerung anzuordnen, dies ohne dass die Voraussetzungen des § 317 AO vorliegen müssten.(Tipke/Kruse, a.a.O., § 321 Rdnr. 15) Ein solches veräußerliches Vermögensrecht im Sinn des § 321 Abs. 1 AO kann - wie der Bundesfinanzhof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat - auch durch Überweisung an Zahlungs statt verwertet werden.(BFH, Urteil vom 20.6.2017, a.a.O., Rdnr. 9, und BGH, Beschluss vom 5.7.2005, a.a.O., Rdnr. 16) Der Schluss des Klägers, § 317 AO eröffne bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die gepfändete Eigentümergrundschuld den Anwendungsbereich des § 835 Abs. 2 ZPO, findet indes in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine tragfähige Grundlage.

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Ungeachtet dessen, ob man dem folgt oder nicht, schließen diese Ausführungen jedenfalls nicht aus, dass das mit der Vollstreckungsgegenklage befasste Gericht sein durch die genannten Vorschriften eröffnetes - nach Zweckmäßigkeitserwägungen auszuübendes freies(BGH, Urteil vom 11.1.1955 - I ZR 106/53 -, juris Ls. 1) - Ermessen zulässigerweise dahin ausüben kann, den Rechtsstreit auszusetzen.

    Der Senat hat über die Aufrechenbarkeit und die Aufrechnungsbefugnis sowie gegebenenfalls im Nachverfahren über die Wirkung der Aufrechnungserklärung, d.h. über das Erlöschen oder Nichterlöschen der Forderungen des Beklagten, zu entscheiden, während die Frage, ob dem Kläger eine Gegenforderung zusteht und welchen Inhalt diese Forderung gegebenenfalls hat, im Zivilrechtsweg zu klären ist.(grundlegend BGH, Urteil vom 11.1.1955 - I ZR 106/53 -, juris Rdnr. 13).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Der Kläger meint, aus einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs(BFH, Urteil vom 20.6.2017 - VII R 27/15 -, juris Rdnr. 9) und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGH, Beschluss vom 5.7.2005 - VII ZB 5/05 -, juris), nach der die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein könne und deren Verwertung zum Beispiel durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert - die sich als Ausnahme zur Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert darstelle - erfolgen könne, ergebe sich, dass § 317 AO diese Möglichkeit der Verwertung eröffne - was in Einzelfällen durchaus zutreffen kann - und sie daher auch in Bezug auf eine gepfändete Eigentümergrundschuld eine zulässige Verwertungsart sei.

    Dabei sieht § 321 Abs. 5 AO (bzw. § 857 Abs. 5 ZPO) in Bezug auf die Verwertung veräußerlicher Vermögensrechte - wie etwa der Gesamtheit der sich aus einem Domainvertrag ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche - die Möglichkeit vor, deren Veräußerung anzuordnen, dies ohne dass die Voraussetzungen des § 317 AO vorliegen müssten.(Tipke/Kruse, a.a.O., § 321 Rdnr. 15) Ein solches veräußerliches Vermögensrecht im Sinn des § 321 Abs. 1 AO kann - wie der Bundesfinanzhof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat - auch durch Überweisung an Zahlungs statt verwertet werden.(BFH, Urteil vom 20.6.2017, a.a.O., Rdnr. 9, und BGH, Beschluss vom 5.7.2005, a.a.O., Rdnr. 16) Der Schluss des Klägers, § 317 AO eröffne bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die gepfändete Eigentümergrundschuld den Anwendungsbereich des § 835 Abs. 2 ZPO, findet indes in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine tragfähige Grundlage.

  • LG Saarbrücken, 25.05.2009 - 5 T 90/09

    Pfändung einer nicht valutierten Grundschuld

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Unter der Prämisse der Argumentation des Klägers, die Vollstreckungsbehörde habe die Einziehung der gepfändeten Eigentümergrundschuld fallbezogen in Anbetracht einer näher bezeichneten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken(LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.5.2009 - 5 T 90/09 -, juris) als schwierig erachtet und sich deshalb in Anwendung des § 317 Satz 1 AO entschieden, eine andere Art der Verwertung anzuordnen, gilt ebenfalls, dass die Anordnung anderweitiger Verwertung ein Verwaltungsakt ist.(Tipke/Kruse, a.a.O., § 317 Rdnr. 3) Eine solche Anordnung müsste daher, wenngleich sie mit der Pfändungsverfügung verbunden werden könnte, selbständig allen Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen.

    Die Betitelung der Verfügung vom 4.2.2011 als "Pfändungsverfügung und Verfügung zur Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert" dürfte auf ein Fehlverständnis des im Aktenvermerk des Beklagten vom 10.1.2011 erwähnten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken(LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.5.2009 - 5 T 90/09 -, juris) zurückzuführen sein.

  • OVG Saarland, 06.12.2016 - 1 B 221/16

    Pfändung einer Eigentümergrundschuld nach der Abgabenordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 B 221/16 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Der Senat hat sich mit diesen Einwänden des Klägers bereits anlässlich des Eilrechtsschutzverfahrens 1 B 221/16, das auf eine einstweilige Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung zielte, auseinandergesetzt und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 6.12.2016 abgelehnt.

  • BVerwG, 31.03.1993 - 7 B 5.93

    Rechtsweg - Aufrechnung - Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Die Aufrechnung mit einer solchen Forderung kann in einem Verwaltungsprozess, wenn sie wie hier weder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch vom Schuldner anerkannt ist, wegen der Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung über ihr Bestehen oder Nichtbestehen (§ 322 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO) zunächst nicht berücksichtigt werden(BVerwG, Beschluss vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 -, juris Rdnr. 3), ist aber dennoch beachtlich und rechtfertigt vorliegend den Erlass eines Vorbehaltsurteils.
  • VGH Bayern, 13.10.1992 - 20 B 92.639
    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Das Verfahren wird, soweit es in Betreff der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch gemäß § 302 Abs. 4 ZPO anhängig bleibt, zwecks Ermöglichung einer zivilgerichtlichen Klärung des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens eines aufrechnungsfähigen Gegenanspruchs des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors befristet ausgesetzt(BayVGH, Urteil vom 13.10.1992 - 20 B 92.639 -, Kurztext in juris, amtl. Abdruck S.), um mögliche Rechte des Klägers aus der hilfsweise erklärten Aufrechnung durch Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu wahren.
  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14

    Vollstreckung wegen Erstattung von Abschiebekosten

    Auszug aus OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
    Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs stellen nicht die Anwendbarkeit des § 148 ZPO bzw. des § 94 VwGO(vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 So 70/14 -, juris) bzw. die Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage in Abrede, sondern beschränken sich auf die Frage, ob die eine grundsätzliche Aussetzungspflicht bejahende Rechtsprechung einschlägig ist, und besagen nur, das mit einer Vollstreckungsgegenklage befasste Gericht sei bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht gehalten, sein ihm durch § 148 ZPO/§ 94 VwGO eröffnetes Ermessen "in aller Regel" dahin auszuüben, dass es das Verfahren aussetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 5 S 3807/88

    Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

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