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   OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11   

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https://dejure.org/2011,16456
OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11 (https://dejure.org/2011,16456)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 (https://dejure.org/2011,16456)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - 3 A 301/11 (https://dejure.org/2011,16456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Betreuung eines Kindes im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer als eine Maßnahme der Frühförderung oder als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der Betreuung eines Kindes im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer als eine Maßnahme der Frühförderung oder als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 3 W 22/04

    Verletzung des Zeigefingers durch das Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle

    Auszug aus OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11
    Zur weiteren Begründung hat er auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - verwiesen und geltend gemacht, dass die Aufnahme in den Schulkindergarten als schulvorbereitende Maßnahme anzusehen sei, neben der - soweit erforderlich - weitere heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten, für deren Gewährung der Beklagte als Sozialhilfeträger zuständig sei.

    Des Weiteren verweist er erneut auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 -.

    Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten.

  • VG Saarlouis, 27.05.2011 - 3 K 462/10

    Die Aufnahme in den Schulkindergarten ist eine schulvorbereitende Maßnahme

    Auszug aus OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11
    Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.

    Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 35.915,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - die Klage abzuweisen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - L 1 KR 65/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen

    Auszug aus OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11
    auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.9.2006 - L 1 KR 65/04 -.
  • BAG, 18.05.1988 - 4 AZR 765/87

    Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT einer

    Auszug aus OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11
    so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall.
  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

    Es handelt sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) der örtliche Jugendhilfeträger zuständig ist (Urteil des OVG Saarland vom 28. Oktober 2011 - 3 A 301/11 -, juris Rn. 33).
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor [Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris].
  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris..).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris.) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 12 ZB 18.175

    Anspruch auf Kostenerstattung als nachrangig verpflichteter Leistungsträger

    Diese nunmehr beantragte Leistung ist als die maßgebliche, eine Zuständigkeitsüberprüfung auslösende Maßnahme zu betrachten, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in die schulvorbereitende Einrichtung in "die Schule" eingetreten ist, womit die Frühförderung endete (vgl. OVG d. Saarlandes, Urteil v. 28.10.2011 - 3 A 301/11 - juris).
  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.07.2015 - Au 3 K 15.687 -, Rn. 30, juris.).
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