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   OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14   

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OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14 (https://dejure.org/2015,9329)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29.04.2015 - 1 A 307/14 (https://dejure.org/2015,9329)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29. April 2015 - 1 A 307/14 (https://dejure.org/2015,9329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zusammentreffens mit einer Altersrente hinsichtlich Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zusammentreffens mit einer Altersrente hinsichtlich Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Es seien abstrakte entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenanfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufgeworfen, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenem Urteil beantwortet habe.

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg weicht von diesem Gesetzesverständnis nicht ab, sondern bestätigt diese Sicht sogar ausdrücklich, indem es ausführt, der den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn begründende Umstand sei der Rentenanspruch des Versorgungsempfängers.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rdnr. 22) Dies steht vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen des § 55 BeamtVG Saar zu berücksichtigender Anspruch auf Altersrente nach den §§ 35, 50 SGB VI kraft Gesetzes entsteht, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartefrist erfüllt, vollumfänglich mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.

    Dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Ergebnis der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in Frage stellt(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnr. 23), kann eine Divergenz mit Blick auf den in dem entscheidenden Punkt, dass der spätere Dienstherr gleichzeitig der frühere Arbeitgeber des Versorgungsempfängers und damit derjenige war, der die Rentenversicherungsbeiträge länger als fünf Jahre abgeführt hat, anders gelagerten Sachverhalt nicht begründen.

    Hierbei treffe den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr müsse das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 5 LA 85/14

    Teilweise Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Zudem weist die Klägerin im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ausweislich einer neueren Entscheidung über die Zulassung einer Berufung(OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rdnrn. 10 ff.) grob fahrlässige Unkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Versorgungsbehörde bejaht und dies damit begründet hat, dass dieser eine von ihrem Umfang her überschaubare Versorgungsakte vorgelegen habe, in der unmittelbar vor dem Versorgungsfestsetzungsbescheid das Scheidungsurteil und an anderer Stelle ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes abgeheftet gewesen sei, durch das die Versorgungsbehörde auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils und darauf hingewiesen worden sei, dass die Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand wegen des Versorgungsausgleichs zu kürzen seien.
  • OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12

    Rückforderung nicht verjährter Versorgungsbezüge; Anrechnung von Rentenleistungen

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Dass es bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt zu dem Ergebnis kommt, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn nicht anzunehmen ist, während das Verwaltungsgericht fallbezogen und das Oberverwaltungsgericht Hamburg(OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 - 1 Bf 41/12 -, juris) hinsichtlich eines dem Fall der Klägerin vergleichbaren Sachverhalts unter Anlegung der maßgeblichen - auch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur Anwendung gebrachten - rechtlichen Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unkenntnis des Dienstherrn auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeht, rechtfertigt die Annahme einer Divergenz im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht, sondern findet seinen Grund in der jeweils vorgenommenen Einzelfallwürdigung.
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Den vorbezeichneten gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, u.a. Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, juris Rdnrn. 24, 26 (vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2015 - 7 B 16.14 -, nicht rechtskräftig, wohl missverstanden), und vom 28.6.2012 - 2 C 58/11 -, juris Rdnr. 9) geklärt, dass ein Versorgungsfestsetzungsbescheid in der Regel nur ausweist, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht, und keine Eröffnung darüber enthält, dass der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrags kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der Überzahlung(BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14/81 -, juris Rdnr. 27), die zugleich im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist.
  • OVG Saarland, 22.06.2004 - 1 Q 8/04
    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Dieses Gesetzesverständnis hat das Bundesverwaltungsgericht - aus Sicht des Senats völlig zu Recht(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris Rdnr. 7) - immer wieder bekräftigt und in seinem Urteil vom 26.11.2013(BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, juris Rdnr. 10) ausdrücklich hervorgehoben, dass ein etwaiger Ruhensbescheid nur feststellenden Charakter hat, weil der Auszahlung der Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht.
  • VG Saarlouis, 03.06.2014 - 2 K 1117/12

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge, nachträgliche Rentenanrechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2014 - 2 K 1117/12 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 304/75

    Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Dem korrespondierend ist auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs unabhängig davon beginnt, ob der Anspruch bereits bezifferbar ist.(vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.1.1978 - VII ZR 304/75 -, juris Rdnr 16) Damit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auf Ruhensvorschriften zurückgehende Rückforderungsansprüche des Dienstherrn jeweils in dem Monat in der Höhe entstehen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung ihres - nach Maßgabe der §§ 53 ff. BeamtVG - teilweisen Ruhens in der vollen im Versorgungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt werden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - 1 L 53/11

    Beamter; Nichtmitteilung seiner Scheidung; Rückforderung

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Diese Ausführungen belegen, dass auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg anerkennt, dass der Inhalt der Versorgungsakte der Versorgungsbehörde im Einzelfall - trotz Massenverwaltung - Veranlassung geben kann, von sich aus in Ermittlungen zur Frage einzutreten, inwieweit die Ruhensvorschriften eine Kürzung des Auszahlungsbetrags der Versorgungsbezüge erforderlich machen.(Ebenso: OVG-Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.5.2011 - 1 L 53/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14
    Dieses Gesetzesverständnis hat das Bundesverwaltungsgericht - aus Sicht des Senats völlig zu Recht(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris Rdnr. 7) - immer wieder bekräftigt und in seinem Urteil vom 26.11.2013(BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, juris Rdnr. 10) ausdrücklich hervorgehoben, dass ein etwaiger Ruhensbescheid nur feststellenden Charakter hat, weil der Auszahlung der Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht.
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger

    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre.

    Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere.

  • VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge wegen Bezugs einer

    Dies zugrunde gelegt sind Rückforderungsansprüche betreffend ab 1. Januar 2011 überzahlte Versorgungsbezüge - unabhängig von der Frage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris) entsteht - nicht verjährt (zu den Jahren 2009 und 2010, vgl. bb).

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), sondern direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; so ausdrücklich auch der Antragsgegner selbst im Bescheid vom 12. September 2019, S. 2, unter Bezugnahme auf PdK Bayern, Art. 7 BayBeamtVG Rz. 2.2.4; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

    Dem korrespondierend ist auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs unabhängig davon beginnt, ob der Anspruch bereits bezifferbar ist (vgl. zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris).

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 119/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

    BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris-Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rdnr. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rdnr. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rdnrn. 38 ff.
  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 159/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

    BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris-Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rdnr. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rdnr. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rdnrn. 38 ff.
  • VG Berlin, 29.06.2016 - 28 K 27.13

    Beamtenversorgung: Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge

    Da Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG neben den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG genannten Renten nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt werden, steht die Zahlung von Versorgungsbezügen diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 25, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 ZB 12.2556 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 A 307/14 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556

    Beamtenversorgung

    1.1 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 7-9 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn. 9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden.
  • VG München, 18.08.2016 - M 12 K 16.1640

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn.9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG).
  • VG Ansbach, 14.02.2017 - AN 1 K 16.01064

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen wegen nicht angegebenen

    Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.
  • VG Bayreuth, 25.04.2017 - B 5 K 16.92

    Erfolglose Klage gegen rückwirkende Anrechnung einer Altersrente und

    Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass bei Überzahlungen wegen des Zusammentreffens mit anderen Einkünften, Versorgungsleistungen oder Renten nach Art. 83 ff. BayBeamtVG der Rückforderungsanspruch in Höhe des ruhenden Anspruchs bereits unmittelbar mit der Zahlung der Versorgungsbezüge entsteht, hier also Beginn der Gewährung von Versorgungsbezügen im Jahr 2013 (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 28: Entstehung erst mit Bekanntgabe des Ruhensbescheides).
  • VG München, 20.10.2016 - M 12 K 16.2386

    Rechtmäßige Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen aufgrund von

    aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris).
  • VG München, 28.01.2016 - M 12 K 15.4783

    Rechtmäßige Rückforderung der Versorgungsbezüge

  • VG München, 09.06.2016 - M 12 K 16.254

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen rückwirkender Kürzung des Witwengeldes

  • VG Saarlouis, 03.06.2014 - 2 K 1117/12
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