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   OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20   

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https://dejure.org/2020,6718
OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20 (https://dejure.org/2020,6718)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 (https://dejure.org/2020,6718)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. März 2020 - 1 B 15/20 (https://dejure.org/2020,6718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    VerfGH Saarland, Bindungswirkung der Entscheidung, abweichende Rechtsprechung

  • openjur.de
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    PoliScan: Kein Fahrtenbuch ohne Rohmessdaten - VG soll Sprungrevision zum BVerwG zulassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VerfGHG SL § 10 Abs. 1
    Bindung; Fahrtenbuch; Geschwindigkeitsmessung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Rohmessdaten; Speicherung; Verfassungsgerichtshof; Fahrtenbuchauflage

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, Bindung an die Entscheidung des VerfGH Saarland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1537
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20
    Diese Abwägung muss gerade auch vor dem Hintergrund der das Verwaltungsgericht und den Senat bindenden Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs(VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 - Lv 1/18 -, juris, und Urteil vom 5.7.2019, a.a.O.) zugunsten des Antragstellers ausgehen.
  • VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Beweis für

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Januar 2020 - 5 L 1710/19 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 11.10.2019 verfügte Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 B 1018/18

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage; Geschwindigkeitsmessverfahren mit der

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20
    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Obergerichte anderer Bundesländer mit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - beachtlicher Begründung davon ausgehen, dass der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde in Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage - also im Tätigkeitsbereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr - nicht verpflichte, ohne konkreten Anlass gewissermaßen "ins Blaue hinein" das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen, dies vielmehr erst dann geboten sei, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt würden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssten.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20
    Daher gehöre die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen führten, und ihre staatsferne Prüfbarkeit - wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Einsatz elektronischer Wahlgeräte entschieden habe(BVerfGE 123, 39 ff.) - zu den Grundvoraussetzungen eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.
  • VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20

    Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät

    Auf die Beschwerde des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - [juris] die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung des Beklagten vom 11.10.2019 wieder her.

    Im vorangegangenen Eilverfahren habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - die Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG gegenüber auch saarländischen Verwaltungsgerichten und dem Beklagten festgestellt.

    Daran hält die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem im vorliegend vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - und im zwischenzeitlich ergangenen Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - [beide juris] auch nach nochmaliger kritischer Überprüfung ihrer eigenen Rechtsauffassung im Ergebnis fest.

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - bzw. seinem Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - steht zur Überzeugung der Kammer auch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs fallbezogen nicht entgegen.

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 -, juris] Auch aus diesem Grunde gehört es entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - nicht zu den Aufgaben des Beklagten als Straßenverkehrsbehörde oder gar der (im Übrigen bekanntermaßen hochbelasteten) Verwaltungsgerichte, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik - zumal es an derartigen objektiven Bedenken, wie dargelegt, bereits in tatsächlicher Hinsicht evident fehlt.

  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Führung eines Fahrtenbuchs - hier: aufschiebende WirkungFahrtenbuchauflage -

    Zur Begründung machte er u.a. geltend, Fahrtenbuch- und insbesondere Sofortvollzugsanordnung seien im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis [Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 -, juris] nicht begründet.

    [Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -] Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes [Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris] stützt, nach der im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar sei, weil die Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, greift das entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - [jeweils juris] nach der sich mit dieser vertieft auseinandersetzenden Rechtsprechung der Kammer [vgl. Urteil vom 24.06.2020 - 5 K 47/20 -] aus mehreren Gründen nicht.

    Dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist entgegen der offenbar eine isolierte Einzelmeinung darstellenden und insoweit auch nicht näher begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes [Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, juris] auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu folgen.

    Entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - steht auch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen.

    Zu all diesen der Annahme einer (uneingeschränkten) Bindungswirkung der in Rede stehenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs auf Verfahren der vorliegenden Art denknotwendig vorausgehenden Fragen hat sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - gleichwohl in keiner Weise geäußert.

    Auch aus diesem Grunde gehört es entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - nicht zu den Aufgaben des Antragsgegners als Straßenverkehrsbehörde oder der Verwaltungsgerichte, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik.

  • OVG Saarland, 06.10.2021 - 1 A 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fahrtenbuchauflage - standardisiertes

    Auf die Beschwerde des Klägers stellte der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 - wieder her und stützte dies maßgeblich auf das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - und die Notwendigkeit der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob das verwendete Messgerät des Typs PoliScan FM1 die zu einer nachträglichen Überprüfung eines Messergebnisses nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erforderlichen Rohmessdaten speichert.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Widerspruchsakte und der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 B 15/20 (5 L 1710/19), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

    Allerdings war - wie in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 -, juris] im Einzelnen dargelegt - fallbezogen zum Zeitpunkt, in dem sich die sofort vollziehbar angeordnete Fahrtenbuchauflage erledigt und der Kläger dem Beklagten das seinerseits über den vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten geführte Fahrtenbuch zur Einsicht vorgelegt hatte, offen, ob die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war oder nicht.

    Dies gilt, wie der Senat bereits entschieden hat [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.2.2021, a.a.O., vom 7.10.2020 - 1 B 272/20 -, vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, jew. juris], auch in Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung einer auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung gestützten Fahrtenbuchauflage.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 8 B 1781/20

    Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte, Informationsanspruch des Betroffen

    (c) Vor diesem Hintergrund wirkt sich das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Rohmessdaten hier nicht schon für sich genommen auf die Verwertbarkeit des Messergebnisses im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Fahrtenbuchauflage aus, vgl. aber OVG Saarl., Beschlüsse vom 30. März 2020 - 1 B 15/20 -, juris Rn. 10 ff., und vom 7. Oktober 2020 - 1 B 272/20 -, juris Rn. 10 ff., sondern - allenfalls - dann, wenn diese Informationen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen bzw. sie verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam gehalten werden durften.
  • OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20

    Fahrtenbuch - Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

    Der Antragsteller begründete seinen hiergegen eingelegten Widerspruch und den bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 - und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - damit, dass der Senat entschieden habe, es sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die vorgenommene Messung mit einem Gerät des Typs PoliScan FM 1 verwertbar sei oder ob Messgeräte dieses Typs den gleichen Bedenken unterlägen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350, deren Messergebnisse seitens des Verfassungsgerichtshofs wegen einer Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar erachtet worden seien.
  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 20.1327

    Klage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

    So wird davon ausgegangen, dass das hier vom Kreis D. eingesetzte Messgerät Poliscan FM 1 durchaus in der Lage ist, die Rohmessdaten ex post für eine Überprüfung der Messung zu reproduzieren (vgl. OLG Koblenz, B.v. 9.7.2020 - 3 OWi 6 SsRs 189/20 - juris; offenlassend OLG Zweibrücken, B.v. 11.2.2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19 - BeckRS 2020, 5104 Rn. 8; zweifelnd OVG Saarlouis, B.v. 30.3.2020 - 1 B 15/20 - juris).
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