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   OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20   

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OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20 (https://dejure.org/2020,6725)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.03.2020 - 2 A 78/20 (https://dejure.org/2020,6725)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. März 2020 - 2 A 78/20 (https://dejure.org/2020,6725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebietscharakter; Nichtzulassung der Berufung; Ortslage; Vorbescheid; Wohngebiet; Gewerbliche Hundezucht im Wohngebiet (hier: französische Bulldoggen)

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hundezucht stört in Wohngebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbliche Hundezucht in einem allgemeinen Wohngebiet

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Saarland, 28.01.1977 - II R 125/76

    Errichtung eines Wochenendhauses im Außenbereich ohne Baugenehmigung; Befreiung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Ob für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids stets das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das betreffende Vorhaben bereits verwirklicht ist (so etwa die Urteile des Senats vom 28.1.1977 - II R 125/76 -, BauR 1977, 120, und vom 5.10.1979 - II R 2 und 3/79 -, BRS 35 Nr. 171), bleibt offen.

    Dies ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte mit Blick auf den Umstand regelmäßig verneint worden, dass sich eine gegenüber einem möglichen späteren Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde einwendbare zumindest nachträgliche "Legalisierung" des Vorhabens durch die Bejahung der Einhaltung "einzelner" materiell-rechtlicher Anforderungen, auf die der Vorbescheid nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO zielt, nicht erreichen ließe.(vgl. grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1977 - II R 125/76 -, BauR 1977, 120, und vom 5.10.1979 - II R 2 und 3/79 -, BRS 35 Nr. 171, wonach für die Klage auf Erteilung eines (positiven) Vorbescheides das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das betreffende Vorhaben bereits verwirklicht ist, für bestimmte Fallkonstellationen insoweit kritisch Bitz/Schwarz, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn73) Ferner muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob die wohl im Zusammenhang mit der Doggenzucht eingerichteten Zwinger im hinteren Grundstücksteil bei den "vier Schuppen" als Außenbereichsvorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen wären.

  • OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19

    (Notwendigkeit der Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Baugrundstück und der

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2019 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, bei Juris).
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • OVG Saarland, 19.01.1990 - 2 W 28/89

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Begründungserfordernis; Hundezucht im

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2771/02

    Hundehaltung in Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1618

    Nutzungsuntersagung; Schäferhunde; faktisches allgemeines Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • BVerwG, 25.10.1996 - 4 B 191.96
    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Eine ausnahmsweise Zulassung einer sogar - wie hier - selbständigen gewerblichen Hundezucht als "nicht" störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erscheint vor dem Hintergrund der insoweit nicht unterscheidbaren Störungen für die Wohnnachbarschaft fernliegend.(vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem "wesentlich" oder um einen nur "nicht wesentlich" störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 4 B 191.96 -, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6).
  • OVG Saarland, 04.12.2008 - 2 A 228/08
    Auszug aus OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2019 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, bei Juris).
  • OVG Saarland, 06.04.2016 - 2 A 148/15

    Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 1 A 10305/05

    Baurechtliche Nachbarklage gegen Hundehaltung - Keine Klagebefugnis für Inhaber

  • OVG Saarland, 24.05.2012 - 2 A 395/11

    Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte

  • OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16

    Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei

  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

  • OVG Saarland, 08.03.2024 - 2 A 67/23

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnungen

    [vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris, Rn. 12, vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 16, und vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, juris Rn. 13 f.].
  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris (m.w.N.) sowie vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 18] Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 18].

  • VG Ansbach, 28.04.2022 - AN 3 K 20.02638

    Untersagung einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet

    So bestehen nach dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarl, B.v. 30.3.2020 - 2 A 78/20 - juris Rn. 18) bei der gebotenen typisierenden Betrachtung zumindest erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet (so auch das VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 1.9.2015 - 3 L 726/15.NW - juris Rn. 36).
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