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   OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16   

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https://dejure.org/2016,17071
OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16 (https://dejure.org/2016,17071)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.06.2016 - 2 B 177/16 (https://dejure.org/2016,17071)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 2 B 177/16 (https://dejure.org/2016,17071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 27 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 Nr 3 AufenthV
    Nachholung des Visumsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Pflicht zur Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSEHEN; BEARBEITUNGSDAUER; BOTSCHAFT; EINREISE; ERMESSEN; KIND; KOSOVO; MITWIRKUNGSPFLICHTEN; NACHHOLUNG; PRISTINA; VISUM; WARTELISTE; ZUMUTBARKEIT

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
    Absehen von der Pflicht zur Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16

    Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16
    Ob das zutrifft kann hier letztlich dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 -, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, InfAuslR 2015, 135) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann hier jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalls derzeit nicht zumutbar ist, so dass - nach der Einordnung des Verwaltungsgerichts - derzeit nicht von einer fehlerhaften Ausübung des dem Antragsgegner in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten, in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Ermessens ausgegangen werden kann.

    Im Rahmen der Ermessenentscheidung ist insbesondere dem generalpräventiven Gesichtspunkt der Verhinderung von Missbräuchen und von Anreizen zur Umgehung des Visumserfordernisses Rechnung zu tragen.(vgl. hierzu die Ziffer 5.2.2.2 der AVV zu § 5 AufenthG, wonach für die dann zu treffende Ermessensentscheidung der öffentliche Belang, dass aus generalpräventiven Gründen bei gezielten Versuchen der Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird, von erheblicher Bedeutung ist) Insoweit hat der Senat konkret bezogen auf die Verhältnisse bei der Deutschen Botschaft in Pristina nach Einführung eines Wartelistensystems im Jahr 2015, in dem der Antragsteller - wie gesagt - nun seit März 2016 erfasst ist, auf der Grundlage einer Auskunft der Botschaft vom März dieses Jahres eine auf voraussichtlich sechs bis sieben Monate beschränkte Trennung - dort vom deutschen Ehepartner - als verhältnismäßig und zumutbar angesehen.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 -) Das erscheint im Fall des Antragstellers und zwar auch mit Blick auf das Kindeswohl ebenfalls vertretbar, zumal die Tochter die überwiegende Zeit ihres bisherigen Lebens auf die unmittelbare Präsenz des Vaters verzichten musste und es sich bei ihr nicht mehr um - wie es in der erstinstanzlichen Entscheidung heißt - ein "sehr kleines Kind" handelt, bei dem insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Abläufe und Sachverhaltsumstände deutlich weniger die Gefahr besteht, dass ihr - soweit erforderlich - nicht begreiflich gemacht werden kann, dass es hier nicht um einen "endgültigen Verlust" des Vaters geht.

  • VG Saarlouis, 02.06.2016 - 6 L 204/16

    Einstweilige Anordnung - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der

    Auszug aus OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juni 2016 - 6 L 204/16 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.6.2016 - 6 L 204/16 - ist zulässig und begründet.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16
    Ob das zutrifft kann hier letztlich dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 -, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, InfAuslR 2015, 135) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann hier jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalls derzeit nicht zumutbar ist, so dass - nach der Einordnung des Verwaltungsgerichts - derzeit nicht von einer fehlerhaften Ausübung des dem Antragsgegner in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten, in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Ermessens ausgegangen werden kann.
  • OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17

    Duldungsanspruch Familienangehöriger im Falle der Untersagung

    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • VG Saarlouis, 03.08.2016 - 6 L 696/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs mangels Einreise

    zuletzt die Kammerbeschlüsse vom 09.06.2016 - 6 L 205/16 -, 02.06.2016 - 6 L 204/16 - und 06.05.2016 - 6 L 102/16 -, m.w.N.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 2 B 177/16 - und 03.06.2015 - 2 B 60/15 -.

    BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, NVwZ 2011, 871, m.w.N., und vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, NVwZ 2011, 495; OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 30.06.2016 - 2 B 177/16 - und vom 23.09.2010 - 2 B 257/10 - Beschlüsse der Kammer vom 06.05.2016 - 6 L 102/16 - und vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 -.

  • OVG Sachsen, 26.02.2018 - 3 B 9/18

    Ehe; Hindernis; Visumverfahren; Zeitdauer; Zumutbarkeit; Einreise- und

    Angesichts der Tatsache, dass, wie sich aus der im Internet abrufbare Website der Deutschen Botschaft in Pristina ergibt, auch eine elektronische Terminbuchung von hier aus möglich ist, hätten im Übrigen schon jetzt Anstalten unternommen werden können, sich bei der Deutschen Botschaft in Pristina registrieren und in die dort geführte Warteliste eintragen zu lassen (OVG Saarland, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 2 B 177/16 -, juris Rn. 10), was die Gesamtdauer des Aufenthalts im Kosovo weiter verkürzen würde.
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