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   OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20   

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OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20 (https://dejure.org/2022,1800)
OVG Saarland, Entscheidung vom 31.01.2022 - 1 A 283/20 (https://dejure.org/2022,1800)
OVG Saarland, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 1 A 283/20 (https://dejure.org/2022,1800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • vdai.de PDF

    Das im Spielhallenrecht vorgesehene Abstandsgebot unterliegt ebenso wie das Verbundverbot keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SSpielhG § 12 Abs. 1 S. 2
    Rechtmäßigkeit der im Spielhallenrecht vorgesehenen Abstandsgebot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 818
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    Die gegen diese Bescheide vom Kläger erhobene Klage (1 K 429/18) wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis für die Beigeladene abgetrennt (1 K 447/18).

    Die entsprechenden Unterlagen müssten sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befunden haben, wie sich aus Vermerken des Beklagten vom 4.12.2013 [In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): "An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist." ] und vom 8.5.2014 [In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): "Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen.

    Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, er habe seinem Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 eine Kopie des Bauplans nebst einem Vermerk der UBA vom 6.10.1993 beigefügt und dieser müsse dem Beklagten ausweislich der zitierten Vermerke des Beklagten vom 4.12.2013 und vom 8.5.2014 bereits vorgelegen haben, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen seinerzeitigen Anträgen nach Aktenlage lediglich einen (nichtamtlichen) Bauplan nebst Nutzflächenberechnung [Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18] beigefügt hat, der den angeführten Anwendungshinweisen nicht genügt, und sich die von ihm angeblich vorgelegten weiteren Unterlagen weder in den Verwaltungsakten, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, wiederfinden noch aus den genannten Vermerken herleiten lassen.

    [Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): "Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall ... finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm " ] Auf diese Weise hat der Beklagte seiner Beratungspflicht auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erfordernisses zur Vorlage einer Baugenehmigung genüge getan, [vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14] zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich dieserhalb an den Beklagten mit der Bitte um weitere Beratung gewandt hätte.

    [zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N.] Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in seinen Anschreiben zu den unter dem 10.12.2016 datierenden Anträgen auf Neukonzessionierung ausgeführt hat: "Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt Ihrer Behörde vor." [Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18] Ein durchschnittlicher Sachbearbeiter, auf den insoweit abzustellen ist, muss daraus nicht ohne weiteres den Schluss ziehen, diese Erklärung des Klägers vor einer Entscheidung über den Erteilungsantrag überprüfen und den Kläger ggf. rechtzeitig vor Fristablauf darauf hinweisen zu müssen, dass seine Behauptung nach Aktenlage unzutreffend ist.

    Das gilt umso mehr, als die vom 10.12.2016 datierenden Anträge des Klägers ausweislich der Verwaltungsunterlagen [Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18] erst am 20. bzw. 21.12.2016 und damit kurz vor Ablauf der Antragsfrist am 31.12.2016 eingegangen sind, so dass aus der späten Antragseinreichung des Klägers resultierende Antragsmängel mit diesem heimgehen.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in dem, dem parallelen Hauptsacheverfahren 1 A 281/20 hinsichtlich der Spielhalle 1 vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 330/19 mit Beschluss vom 22.4.2020 ausgeführt hat, steht der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 - für die Spielhalle 2 gilt insoweit nichts anderes - im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits im Grundsatz entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15].

    [UA S. 27 ff.] An diesem mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22.4.2020 -1 B 330/19 - [juris, Rz. 17 ff.] übereinstimmenden Befund ist festzuhalten.

    Wie das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - [juris, Rz. 19] ausgeführt hat, würde das angebliche Schriftstück vom 6.10.1993 nämlich allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren.

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 1118/19 - wird zurückgewiesen.

    Auf diesen Bescheid erweiterte der Kläger sein Klagebegehren im Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18), woraufhin das Verwaltungsgericht diese Klageerweiterung abtrennte (1 K 1118/19) und das den Bewilligungsbescheid vom 23.2.2018 betreffende Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18) einstellte.

    Die Klage 1 K 1118/19 - gerichtet auf Aufhebung der der Beigeladenen für den konkurrierenden Standort erteilten Erlaubnis vom 27.6.2019 - hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.8.2020 ergangenem Urteil abgewiesen.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2020 - 1 K 1118/19 - ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - [juris, Ls. 2] entschieden, dass neben dem Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort insbesondere auch die Abstandsgebote (sowie weitere Regelungen) im Glücksspielstaatsvertrag (2012) [Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2012) vom 15. Dezember 2011 (ABl I 2012, 156)] und den Gesetzen u.a. des Saarlandes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    [BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 18, 119, 128 (" Das Berliner und das saarländische Abstandsgebot zu anderen Spielhallen sehen vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist." ) und Rz. 153 ( "Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen liegt auch die saarländische Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen verweist." )] Wie das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich entschieden hat, sind namentlich auch "die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen (... § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG) ... mit Art. 12 Abs. 1 GG ..., mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ... sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar" 6 [BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 119] und bewirken diese insbesondere "keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind".

    [BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 170] Die Argumentation des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe sich in der angeführten Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Festsetzung gerade eines Mindestabstands von 500 m als willkürlich anzusehen sei, ist daher nicht nachvollziehbar und geht bereits im Ansatz fehl.

  • VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18

    Anschlusssicherstellung von Bargeld; Notwendigkeit der Darlegung der

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    Die gegen diese Bescheide vom Kläger erhobene Klage (1 K 429/18) wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis für die Beigeladene abgetrennt (1 K 447/18).

    Auf diesen Bescheid erweiterte der Kläger sein Klagebegehren im Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18), woraufhin das Verwaltungsgericht diese Klageerweiterung abtrennte (1 K 1118/19) und das den Bewilligungsbescheid vom 23.2.2018 betreffende Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18) einstellte.

    [Bl. 33 der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 447/18].

  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 1 A 389/20

    SpielhallenerlaubnisAuswahlentscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    [vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 11].

    [vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13] Dies gilt gerade auch im Rahmen der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage hinsichtlich der spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung des Beklagten, deren Gegenstand ein die Beigeladene als konkurrierenden Spielhallenbetreiber begünstigender, den Kläger indes belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist.

  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19

    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    [vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13] Dies gilt gerade auch im Rahmen der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage hinsichtlich der spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung des Beklagten, deren Gegenstand ein die Beigeladene als konkurrierenden Spielhallenbetreiber begünstigender, den Kläger indes belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 34 ff., m.w.N.].

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    [st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511] Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl.

    OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    [st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511] Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl.

    OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
    [st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511] Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl.

    OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.

  • OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine einem Konkurrenten erteilte Erlaubnis zum

  • OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 100/20

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG (juris: SpielhG SL); Befreiung

  • BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94

    Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • OVG Saarland, 30.07.2019 - 1 B 143/19

    Schließung einer Spielhalle; Befreiung vom Verbundverbot

  • VG Arnsberg, 28.08.2019 - 1 L 1087/19
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

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