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   OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18.A   

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https://dejure.org/2021,6384
OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18.A (https://dejure.org/2021,6384)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.03.2021 - 6 A 9/18.A (https://dejure.org/2021,6384)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. März 2021 - 6 A 9/18.A (https://dejure.org/2021,6384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
    Rechtliches Gehör; Terminverlegungsantrag anwaltlich vertretener Kläger; nationaler Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    6 Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 u. a. -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris, Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.).

    Denn das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 a. a. O. Rn. 7; Beschl. v. 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 10 B 74.07

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    6 Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 u. a. -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris, Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 18 A 3338/20

    Darlegen von gewichtigen Gründen zur Begründung der Anträge einer Partei auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    6 Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 u. a. -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris, Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 1 B 84.19

    Darlegen eines Revisionszulassungsgrunds i.R.e. Beschwerde wegen Ablehnung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    Sie betreffen eine depressive Symptomatik des Klägers zu 1 (mittelgradige depressive Episode F 32.1, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1) und finden im angefochtenen Urteil keine Erwähnung, obwohl sie vom Verwaltungsgericht, das sich im Rahmen der Erörterung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ausführlich mit allen bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Schreiben befasst, im Hinblick auf eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2019 - 1 B 84.19 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    Gleiches gilt für das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten für die Klägerin zu 2, da in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass auch bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 14 B 20.304 -, juris Rn. 66).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 14 ZB 19.31488

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung einer Berufung

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2021 - 6 A 9/18
    Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 02.02.2022 - 6 A 399/21

    Teilzulassung; unzulässige Abweisung einer Klage als unzulässig und unbegründet;

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2021 - 6 A 9/18 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. April 2020 - 4 ZB 20.30838 -, juris Rn. 4 f.).
  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 6 A 496/18

    Zulassung der Berufung im Asylprozess; Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablehnung

    4 Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2021 - 6 A 9/18 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. April 2020 - 4 ZB 20.30838 -, juris Rn. 4 f.).
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