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   OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22   

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OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22 (https://dejure.org/2023,5250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.03.2023 - 5 A 104/22 (https://dejure.org/2023,5250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. März 2023 - 5 A 104/22 (https://dejure.org/2023,5250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    RBStV § 4, GG Art. 3
    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
    Kein Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Einkommensschwäche bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungsbezug

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Einkommensschwäche bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungsbezug

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - seien einschlägig.

    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 eingeführt und beibehalten (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 17 f. m. w. N.).

    Es kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf andere Fälle der "Einkommensschwäche" in Betracht, weil die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände nach Wortlaut, Gesetzgebungshistorie und Gesetzeszweck eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 19 ff.).

    Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar - 1 BvR 1089/18 -, juris).22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).

    Die Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dass die Rundfunkanstalt in allen Fällen, in denen ein Beitragsschuldner geltend macht, die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV zu unterschreiten, ohne aber diese Sozialleistungen zu beziehen, verpflichtet wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beitragsschuldners selbst (nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 29 entwickelten Maßstäbe unter Heranziehung der Regelungen der §§ 27 ff., § 90 SGB XII) zu prüfen.

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).

    Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.

    Dies folgt schon daraus, dass ihm eine solche Offenlegung auch bei einer Prüfung seiner Einkommens- und Vermögenssituation durch die Rundfunkanstalt im Rahmen des Befreiungsverfahrens gerade in gleicher Weise obliegen würde, weil diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruchsprüfung nach dem SGB XII nachgebildet würde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 29).

    Es bedarf deshalb ebenfalls keiner weiteren Untersuchung, inwieweit für die Prüfung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem auch an den oben unter Buchst. a) bb) dargestellten Umstand angeknüpft werden kann, dass die Beitragsbefreiungsnorm des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - sei es auch nach der gesetzgeberischen Motivation im Ausgangspunkt vornehmlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - inhaltlich die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen inkorporiert und diese so zur Grundlage der Reichweite auch der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht macht (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.

    Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar - 1 BvR 1089/18 -, juris).22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zur gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Rundfunkbeitragspflichtige - allerdings fallbezogen nur für Sachverhalte eines tatbestandlichen Ausschlusses des Bezugs von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV oder der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27) - folgende verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt:.

    Für eine sachliche Rechtfertigung dieser Schlechterstellung durch die Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ist es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Schlussendlich verletzt § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV auch nicht die verfassungsrechtliche Anforderung, dass ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags eingesetzt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 3 LA 74/21

    System der bescheidgebundenen Befreiung vom Rundfunkbeitrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    c) In einem Fall wie dem des Klägers scheidet ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach alledem aus (so auch VGH BW, Beschl. v. 5. August - 2 S 1214/22 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 16; OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - LA 286/19 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG N 24.19 -, juris Rn. 12; a. A. VG Gießen, Urt. v. 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI -, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).52 III. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).
  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18

    Verfassungsbeschwerde eines Studenten gegen die Versagung der Befreiung von der

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner;

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    bb) Mit diesen Maßstäben scheidet die vom Kläger geltend gemachte verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aus, weil sie nicht nur einen ungewollten Überhang der Grenzen des Befreiungstatbestands des § 4 Abs. 1 RBStV beseitigen, sondern sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt in Widerspruch zum klar erkennbaren Ziel des Gesetzgebers setzen würde (so auch NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 1949/08

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei Streichung von Bafög-Leistungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Es liegt nicht auf der Hand, ob diese inhaltliche Übertragung der sozialgesetzlichen Wertungen bewirkt, dass sich eine Versagung der Beitragsbefreiung für die Gruppe der Nichtbezieher gegenüber der Gruppe der Bezieher von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV aus den gleichen Gründen rechtfertigen kann wie der Nichtbezug der existenzsichernden Sozialleistung trotz Bedürftigkeit der einen gegenüber dem Sozialleistungsbezug der anderen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken VGH BW, Urt. v. 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 - , juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschl. v. 25. August 2008 - 16 E 1189/07 -, juris Rn. 6), in Fällen der vorliegenden Art etwa durch die privatautonome Entscheidung des Betroffenen gegen eine Unterordnung unter die Anforderungen des sog. Nachrangprinzips des SGB II, das nach dem Vorgesagten über die Inkorporation durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV zugleich gesetzliche Grundlage der Befreiung von Rundfunkbeiträgen wäre.
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Erweiterungen gegenüber der Anforderung eines bescheidgestützten Sozialleistungsbezugs i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV sind mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vielmehr nur punktuell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Entscheidungen vom 30. November 2011 (- 1 BvR 3269/08 -, juris und vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, BVerfGK 19, 181), und eindeutig beschränkt auf den engen Rahmen der dort beanstandeten Fälle vorgenommen worden, in denen Katalog-Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV versagt worden waren wegen Überschreitens der Einkommens- und Vermögensgrenzen um einen Betrag, der geringer als die Rundfunkgebühr war.
  • VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    c) In einem Fall wie dem des Klägers scheidet ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach alledem aus (so auch VGH BW, Beschl. v. 5. August - 2 S 1214/22 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 16; OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - LA 286/19 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG N 24.19 -, juris Rn. 12; a. A. VG Gießen, Urt. v. 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI -, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).52 III. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).
  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 54).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
    Erweiterungen gegenüber der Anforderung eines bescheidgestützten Sozialleistungsbezugs i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV sind mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vielmehr nur punktuell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Entscheidungen vom 30. November 2011 (- 1 BvR 3269/08 -, juris und vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, BVerfGK 19, 181), und eindeutig beschränkt auf den engen Rahmen der dort beanstandeten Fälle vorgenommen worden, in denen Katalog-Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV versagt worden waren wegen Überschreitens der Einkommens- und Vermögensgrenzen um einen Betrag, der geringer als die Rundfunkgebühr war.
  • OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21

    PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften

  • OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - 2 E 214/21
  • BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 7 D 10269/20

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - 16 E 1189/07

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen bloßer Einkommensschwäche;

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18

    Konkrete Normenkontrolle; unzulässige Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • OVG Sachsen, 06.04.2016 - 3 D 23/16

    Befreiung; Rundfunkbeitragspflicht; Bezug von Sozialleistungen; Wohngeld;

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2019 - 2 A 3783/18

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht;

  • BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 2 A 687/22
    vgl. zu allem ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 12 ff. und Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 45 ff., beide m. w. N.

    vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 25; vgl. dazu, dass der Bezug von Wohngeld für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen [auch nicht nach § 4 Abs. 6 RBStV] begründet, auch OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 43 f.; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21 -, juris Rn. 13 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 - ,juris Rn. 32 f.

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