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   OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09   

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OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09 (https://dejure.org/2011,5487)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 2 A 54/09 (https://dejure.org/2011,5487)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 2 A 54/09 (https://dejure.org/2011,5487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3, Art 33 Abs. 5; SächsVerf Art 18, Art 91; BBesG § 73; SächsBesG § 17; BesÜV 2 § 4, § 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 liegt innerhalb des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums; Vereinbarkeit der bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterschiedliche Besoldung für Richter in Sachsen noch hinnehmbar - Angleichung der Richter und höheren Angestellten im Bund erfolgte bereits zum 1. April 2008

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 699
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV ist nach Maßgabe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 (2 BvR 709/99) ebenfalls mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

    18 Es widerspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Februar 2003 a. a. O. Rn. 92) schließlich nicht dem Gleichheitssatz, dass die Regelungen über die abgesenkte Besoldung nach der 2. BesÜV nicht auf die in den neuen Ländern verwendeten Beamten und Richter, die schon zuvor im bisherigen Bundesgebiet in einem Beamten- oder Richterverhältnis standen, Anwendung finden.

    Auch aus dem Alimentierungsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt kein Anspruch des 19 Beamten oder Richters in einer bestimmten Höhe (BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 67 ff., auch zum Folgenden).

    Soweit innerhalb der sächsischen Richterschaft unterschiedliche Besoldung innerhalb derselben Besoldungsgruppe gewährt wurde, ist dies nach den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Februar 2003 a. a. O. Rn. 92) sachlich noch gerechtfertigt.

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs- AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, Rn. 23).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexeAufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs- AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, Rn. 23).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -.

    Seit dem grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - habe sich die wirtschaftliche Lage des Beitrittsgebiets den alten Ländern im Wesentlichen angenähert.

    Auch im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - verstößt die in § 73 BBesG i. V. m. der 2. BesÜV in der jeweils gültigen Fassung vorgesehene Absenkung nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz oder das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    16 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner genannten Entscheidung (vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - juris, dort Rn. 81 ff.) dazu ausgeführt:Eine niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet unterscheiden und diese Unterschiede noch auf die besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden können, die zur Aufnahme des § 73 BBesG in das Besoldungsrecht geführt haben.

  • VG Magdeburg, 25.04.2007 - 2 B 41/07
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Ihren am 18. Januar 2007 eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung gab der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2009 - 2 B 41/07 - in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Besoldung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statt; hinsichtlich des Rückforderungsbescheides wurde der Zulassungsantrag abgelehnt.

    Sie umfasst auch den Teil des Rechtsstreits, der den Rückforderungsbescheid vom 23. August 1994 betrifft, da hierzu im Rahmen des Zulassungsverfahrens keine Entscheidung getroffen wurde (vgl. Beschl. des Senats v. 7. Januar 2009 - 2 B 41/07 -).

    Sie umfasst auch den Teil des Rechtsstreits, der den Rückforderungsbescheid vom 23. August 1994 betrifft, da hierzu im Rahmen des Zulassungsverfahrens keine Entscheidung getroffen wurde (vgl. Beschl. des Senats v. 7. Januar 2009 - 2 B 41/07 -).

  • VG Weimar, 01.06.2010 - 4 K 1123/08

    Beamtenrecht - Absenkung der Besoldung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Denn der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris Rn. 13; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 - 4 K 1123/08 -, juris Rn. 30).

    27 Die unterschiedliche Angleichung der Besoldung verstößt auch nicht gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG und das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 SächsVerf. Aus diesen Prinzipien folgt das Gebot, die Bezüge der Beamten und Richter entsprechend ihrer unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter abzustufen (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 1954, BVerfGE 4, 115, 135; BVerfG, Urt. v. 6. März 2007, BVerfGE 117, 330, 355; vgl. auch VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.), wobei unter Berücksichtigung der Bedeutung des Beamtentums für die Allgemeinheit der angemessene Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist.

    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 02.11.2010 - 2 A 232/10

    Zugehörigkeit der einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen zum Anwendungsbereich

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Zwar ist die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1997, LKV 1997, 454 m. w. N., st. Rspr.; Senatsurt. v. 2.11.2010 - 2 A 232/10 -, juris).

    Etwas anders gilt aber, wenn die Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.; Senatsurt. v. 2.11.2010 a. a. O.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs- AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, Rn. 23).

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5) insbesondere nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten "Sparbeitrag" zu fordern.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.08.2008 - LVG 5/08

    Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung von Angehörigen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs- AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, Rn. 23).

    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichklang der Besoldungsanpassung im Bereich des Besoldungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes stellt einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung innerhalb der Besoldung rechtfertigen kann (so auch SachsAnhVerfG, Beschl. vom 25. August 2008 a. a. O; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2006 a. a. O.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs- AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, Rn. 23).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09

    Zur Vereinbarkeit der Ersetzung von freier Heilfürsorge durch ein Wahlrecht

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • OVG Sachsen, 10.07.2018 - 2 A 419/15

    Besoldung; Beamter; Richter; Beitrittsgebiet; abgesenkte Besoldung;

    5 Gegen die niedrigere Besoldung für die erstmals im Beitrittsgebiet ernannten Richter bestünden, so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - (juris) und das Urteil des Senats vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 (juris), bis zum Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf den Freistaat Sachsen zum 1. September 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, juris Rn. 22 und v. 18. September 2012 - 2 A 736/10 -, juris Rn. 16)).

    22 Ausgehend davon hat sich der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - (juris), in dem es ebenfalls um die abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R1 ging, der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218, 243 ff.) angeschlossen.

    Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - (juris Rn. 17):.

    Die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, dass erhebliche strukturelle Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine besoldungsrechtliche Differenzierung rechtfertigen, gilt jedenfalls bis in zum Jahresende 2007 fort (vgl. Urt. v. 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, juris Rn. 22).

    Hiervon ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 - (BVerwGE 148, 328 Rn. 19 ff.), mit dem es die Revision gegen das Urteil des Senats vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - zurückgewiesen hat, ausgegangen.

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 736/10

    Einhaltung des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums bei

    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichklang der Besoldungsanpassung im Bereich des Besoldungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes stelle daher - worauf auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - ausdrücklich hingewiesen habe - einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung innerhalb der Besoldung rechtfertigen könne.

    Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 17 2011 - 2 A 54/09 -, in der es um die abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 ging, zur Verfassungsmäßigkeit der auch hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bereits Folgendes ausgeführt:.

    Dass der Landesgesetzgeber im Hinblick darauf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2008 und 2009) einen weiteren Beitrag zur haushaltsmäßigen Konsolidierung der noch vereinigungsbedingt angespannten Finanzkraft des Landes verlangte und damit im Interesse eines nachhaltig und dauerhaft finanzierbaren öffentlichen Dienstes die Regelung auch als Mittel zur vorübergehenden Begrenzung der Personalkosten im öffentlichen Dienst verstand, liegt innerhalb seines Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris; Urt. v. 14. Februar 2012 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 524/10
    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichklang der Besoldungsanpassung im Bereich des Besoldungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes stelle daher - worauf auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - ausdrücklich hingewiesen habe - einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung innerhalb der Besoldung rechtfertigen könne.

    19 Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, in der es um die abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 ging, zur Verfassungsmäßigkeit der auch hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bereits Folgendes ausgeführt:.

    Dass der Landesgesetzgeber im Hinblick darauf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2008 und 2009) einen weiteren Beitrag zur haushaltsmäßigen Konsolidierung der noch vereinigungsbedingt angespannten Finanzkraft des Landes verlangte und damit im Interesse eines nachhaltig und dauerhaft finanzierbaren öffentlichen Dienstes die Regelung auch als Mittel zur vorübergehenden Begrenzung der Personalkosten im öffentlichen Dienst verstand, liegt innerhalb seines Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris; Urt. v. 14. Februar 2012 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 689/10

    Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet, Abstandsgebot, Förderalismusreform,

    17 Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, in der es um die abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 ging, zur Verfassungsmäßigkeit der auch hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bereits Folgendes ausgeführt:.

    Dass der Landesgesetzgeber im Hinblick darauf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2008 und 2009) einen weiteren Beitrag zur haushaltsmäßigen Konsolidierung der noch vereinigungsbedingt angespannten Finanzkraft des Landes verlangte und damit im Interesse eines nachhaltig und dauerhaft finanzierbaren öffentlichen Dienstes die Regelung auch als Mittel zur vorübergehenden Begrenzung der Personalkosten im öffentlichen Dienst verstand, liegt innerhalb seines Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Februar 2003 2 BvL 3/00, juris; Urt. v. 14. Februar 2012 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 02.03.2012 - 2 A 270/10

    Unfallausgleich, abgesenkte Beträge iin den neuen Bundesländern

    An dieser Einschätzung, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Ländern zugrunde liegt, hat sich nach Auffassung des Senats auch in dem an den Erlass der Entscheidungen anschließenden Zeitraum nichts Grundlegendes geändert (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, juris).
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