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   OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17   

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OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17 (https://dejure.org/2018,64965)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.07.2018 - 4 B 344/17 (https://dejure.org/2018,64965)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 4 B 344/17 (https://dejure.org/2018,64965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80a Abs. 1, VwGO § 80a Abs. 3, EnWG § 43, UmwRG § 4, UmwRG § 7 Abs. 4, UVPG § 3c
    Präklusion; Erdkabel; Freileitung; Schädlichkeitsgrenze; Naturschutzgebiet; Schutzgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 4 C 18/17 - gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2017 (C32-0522/456/15) wird angeordnet.

    Diese haben am 11. Oktober 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben - 4 C 18/17 - und die Klage am 15. November 2017 begründet.

    die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 4 C 18/17 - geführten Klage der Antragsteller vom 11. Oktober 2017 gegen den der Beigeladenen am 12. September 2017 erteilten Planfeststellungsbeschluss (Az. C32-0522/456/15) anzuordnen.

    11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren (1 Band) und zum Klageverfahren (4 C 18/17; 3 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (13 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Umweltbelange sind umso gewichtiger, je näher die Belastungen eines Vorhabens an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38 = BVerwGE 148, 353).

    Da der Verfahrensfehler unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führte (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41 = BVerwGE 148, 353), ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller anzuordnen; auf das Vorliegen der geltend gemachten materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 24 f. = BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 f. = BVerwGE 151, 138; Senatsbeschl. v. 27. März 2018 - 4 B 185/18 -, juris Rn. 8).

    Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 ff. = BVerwGE 151, 138).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 23 = BVerwGE 150, 92).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    20 Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG a. F. liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 130, 83) maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkungen zu versagen ist.
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    In einem solchen Fall der von den Erfolgsaussichten gelösten Interessenabwägung ist der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2009 - 4 B 460/09 -, juris Rn. 11), so dass im Regelfall das private Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, und eine andere Entscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn besondere individuelle Umstände dargelegt werden, die ein Abweichen vom Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 123, 241).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Dies gilt auch soweit § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG über die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG enthaltene Verweisung als Landesrecht zur Anwendung kommt, da der Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit § 7 Abs. 4 UmwRG eine vollständige und unionsrechtskonforme Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - erreichen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9526, S. 43), so dass hiervon auch landesrechtliche Präklusionsvorschriften erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 24 f. = BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 f. = BVerwGE 151, 138; Senatsbeschl. v. 27. März 2018 - 4 B 185/18 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    Eine Differenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug ist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 20.10.2009 - 4 B 460/09

    Gasversorgungsleitung; Zwischenentscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.07.2018 - 4 B 344/17
    In einem solchen Fall der von den Erfolgsaussichten gelösten Interessenabwägung ist der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2009 - 4 B 460/09 -, juris Rn. 11), so dass im Regelfall das private Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, und eine andere Entscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn besondere individuelle Umstände dargelegt werden, die ein Abweichen vom Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 123, 241).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17

    Energiewirtschaftsrecht; Umweltrecht; Naturschutzrecht; Planfeststellungsrecht

    Auf ihren Antrag hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Beschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris), weil der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens - soweit es den Freileitungsabschnitt betreffe - verfahrensfehlerhaft ergangen sei.

    Einen Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Senatsbeschluss 8 vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, hat der Senat als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist des § 43e Abs. 2 EnWG gestellt worden war (Senatsbeschl. v. 5. Mai 2020 - 4 B 81/20 -, juris).

    Der Senat habe dies in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch festgestellt.

    Der Senat hat zu dieser Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 14 ff.) ausgeführt:.

    Die Planfeststellungsbehörde hat die dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 zu Grunde liegende Vorprüfung, die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft beanstandet hatte, weil sie nur unvollständig durchgeführt worden war und insbesondere die mögliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiet) einer späteren Prüfung vorbehalten hatte (Beschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 23), im Planänderungs- und ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 ergänzt.

    An der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 24) hält der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 - Prenninger u. a., juris) nicht fest.

  • OVG Sachsen, 14.07.2020 - 4 B 169/19

    Wasserrecht; Planfestellungsrecht

    Dies schließt auch lediglich vorprüfungspflichtige Vorhaben ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 14 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 7 UmwRG Rn. 76).

    Eine Differenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug ist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2017, 685; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 05.05.2020 - 4 B 81/20

    Abänderungsverfahren; Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; Frist

    Der Antrag der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 4 C 17/18 - angeordnet worden ist, aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, wird verworfen.

    Der Senat hat für das Abänderungsverfahren den im Verfahren 4 B 344/17 festgesetzten Streitwert angesetzt, gegen dessen Höhe von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind.

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Umweltauswirkungen; Lärm; Anhörungsverfahren; Befangenheit;

    Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen, wobei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, Rn. 13), so dass im Regelfall das private Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, und eine andere Entscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn besondere individuelle Umstände dargelegt werden, die ein Abweichen vom Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 27.08.2018 - 4 B 322/17

    Planfeststellungsbeschluss; Eisenbahn; Baustraße; Trassenwahl; Abwägung;

    Sofern die Erfolgsaussichten der Hauptsache sich als offen darstellen, ist der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, Rn. 13 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2009 - 4 B 460/09 -, juris Rn. 11), so dass im Regelfall das private Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, und eine andere Entscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn besondere individuelle Umstände dargelegt werden, die ein Abweichen vom Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 123, 241).
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