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   OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16   

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OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16 (https://dejure.org/2018,47781)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.09.2018 - 5 A 305/16 (https://dejure.org/2018,47781)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. September 2018 - 5 A 305/16 (https://dejure.org/2018,47781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    UVG § 1 UVG § 5 GG Art. 6 GG Art. 3 SGB II
    Unterhaltsvorschuss, Stiefkind, Doppelbelastung; Existenzminimum, Erlass, Billigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 800
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99

    eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 4 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259), auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend stützt, sind für Kinder in Stiefelternfamilien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt, weil der sie erziehende Elternteil, wenn er (wieder-)verheiratet ist, nicht (mehr) "ledig, verwitwet oder geschieden" ist.

    Die Milderung dieser besonderen, prekären Erziehungssituation ist Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, nicht hingegen der bloße Ausgleich einer allein unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 [301]; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 D 50/14).

    Dass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Kinder in Stiefelternfamilien dem Willen des Gesetzgebers entspricht, belegen im Übrigen eindeutig die auch vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.; BT- Drs. 8/2774, S. 12; 151. Sitzung des Deutschen Bundestages - 8. Wahlperiode -, Stenografische Berichte S. 12067 f.; BT-Drs. 12/1523, S. 6; s. auch dazu BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21).

    Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Kindern in Stiefelternfamilien und Kindern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften gerechtfertigt sei, weil den betroffenen Kindern mit der neuen Eheschließung ihres erziehenden Elternteils regelmäßig auch wirtschaftliche Vorteile zugute kämen, da sie mittelbar an der rechtlichen Absicherung der wirtschaftlichen Situation des erziehenden Elternteils partizipierten, die in dessen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner zum Ausdruck komme (s. auch BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [261 f.]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvL 13/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Die Milderung dieser besonderen, prekären Erziehungssituation ist Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, nicht hingegen der bloße Ausgleich einer allein unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 [301]; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 D 50/14).

    Dass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Kinder in Stiefelternfamilien dem Willen des Gesetzgebers entspricht, belegen im Übrigen eindeutig die auch vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.; BT- Drs. 8/2774, S. 12; 151. Sitzung des Deutschen Bundestages - 8. Wahlperiode -, Stenografische Berichte S. 12067 f.; BT-Drs. 12/1523, S. 6; s. auch dazu BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21).

    Eine Benachteiligung allein aufgrund des Familienstands der Ehe regelt das Unterhaltsvorschussgesetz auch sonst nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 24 f.).

  • OVG Sachsen, 03.04.2013 - 5 A 527/10

    Bauprogramm, Leistungsverzeichnis, Bestimmtheit, Eventualpositionen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    21 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 3. April 2013 - 5 A 527/10 -, juris).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat (SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2013 - 5 A 527/10 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012, BVerfGE 130, 240 [252] m.w.N.).

    10 Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, weshalb der Ausschluss von Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes für Kinder aus Stiefelternfamilien den Anforderungen, die Art. 3 GG für die gesetzliche Regelung von freiwillig erbrachten Sozialleistungen stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012, BVerfGE 130, 240 [252 ff.]), nicht genügen sollte.

  • OVG Sachsen, 17.11.2005 - 5 B 553/04

    Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss bei Wiederverheiratung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Unter diesen Umständen ist ihr Unterlassen der Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 UVG aber jedenfalls als fahrlässig zu betrachten (SächsOVG, Urt. v. 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris Rn. 16 ff.).
  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94

    Wegfall einer Sozialleistung wegen Überschreitens einer Verdienstgrenze -

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Im Übrigen käme in derartigen Fallgestaltungen jedenfalls für die unmittelbar gegenüber der Klägerin erhobene Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG, für die das Gesetz der Behörde kein Ermessen einräumt und die auch eine Aufhebung der an die berechtigten Kinder gerichteten Bewilligungsbescheide nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 5 C 19.10 -, juris Rn. 14 ff.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4), allenfalls ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. zum sozialrechtlichen Meinungsstand: BSG, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 -, juris Rn. 31; Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 55 und 57 f.; vgl. aber zu Ersatzforderungen nach § 5 UVG: SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris Rn. 5 ff.), über den nicht bereits mit der hier verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung, sondern erst im Rahmen des Beitreibungsverfahrens zu entscheiden wäre (BSG, Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 57 f.).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Im Übrigen käme in derartigen Fallgestaltungen jedenfalls für die unmittelbar gegenüber der Klägerin erhobene Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG, für die das Gesetz der Behörde kein Ermessen einräumt und die auch eine Aufhebung der an die berechtigten Kinder gerichteten Bewilligungsbescheide nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 5 C 19.10 -, juris Rn. 14 ff.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4), allenfalls ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. zum sozialrechtlichen Meinungsstand: BSG, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 -, juris Rn. 31; Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 55 und 57 f.; vgl. aber zu Ersatzforderungen nach § 5 UVG: SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris Rn. 5 ff.), über den nicht bereits mit der hier verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung, sondern erst im Rahmen des Beitreibungsverfahrens zu entscheiden wäre (BSG, Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 57 f.).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10

    Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Im Übrigen käme in derartigen Fallgestaltungen jedenfalls für die unmittelbar gegenüber der Klägerin erhobene Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG, für die das Gesetz der Behörde kein Ermessen einräumt und die auch eine Aufhebung der an die berechtigten Kinder gerichteten Bewilligungsbescheide nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 5 C 19.10 -, juris Rn. 14 ff.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4), allenfalls ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. zum sozialrechtlichen Meinungsstand: BSG, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 -, juris Rn. 31; Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 55 und 57 f.; vgl. aber zu Ersatzforderungen nach § 5 UVG: SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris Rn. 5 ff.), über den nicht bereits mit der hier verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung, sondern erst im Rahmen des Beitreibungsverfahrens zu entscheiden wäre (BSG, Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 57 f.).
  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Im Übrigen käme in derartigen Fallgestaltungen jedenfalls für die unmittelbar gegenüber der Klägerin erhobene Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG, für die das Gesetz der Behörde kein Ermessen einräumt und die auch eine Aufhebung der an die berechtigten Kinder gerichteten Bewilligungsbescheide nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - 5 C 19.10 -, juris Rn. 14 ff.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4), allenfalls ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. zum sozialrechtlichen Meinungsstand: BSG, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 -, juris Rn. 31; Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 55 und 57 f.; vgl. aber zu Ersatzforderungen nach § 5 UVG: SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris Rn. 5 ff.), über den nicht bereits mit der hier verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung, sondern erst im Rahmen des Beitreibungsverfahrens zu entscheiden wäre (BSG, Urt. v. 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris Rn. 57 f.).
  • OVG Sachsen, 27.03.2012 - 5 D 155/11

    Unterhaltsvorschuss, Getrenntleben, fehlende Einreisegenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
    Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt dabei gemäß § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt - d.h. wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt - oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. März 2012 - 5 D 155/11 -, juris).
  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 5 A 17/13

    Rückforderung von Unterhaltsvorschuss, Erstattungspflicht eines für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 12 A 130/15

    Rückforderung von Unterhaltsleistungen hinsichtlich Vorliegens einer besonderen

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

  • OVG Sachsen, 28.11.2012 - 3 A 937/10

    Erstreckung des Auskunftsverweigerungsrechts i.S.d. § 8 Abs. 9 S. 3 GPSG (§ 28

  • OVG Sachsen, 02.02.2015 - 5 D 50/14

    Prozesskostenhilfe, Einzelrichterübertragungsbeschluss, Recht auf den

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 22.2191

    Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen, im Ausland geschlossene Ehe,

    Auch wenn ein Verschuldensgrad für die Anzeige nach § 6 UVG hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass wenigstens Fahrlässigkeit notwendig ist (SächsOVG, B.v. 3.9.2018 - 5 A 305/16 - Rn. 14; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 12), die gemäß § 276 BGB vorliegt, wenn die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 20.471

    Ersatzpflicht für Unterhaltsvorschussleistungen bei nach ausländischem Recht

    Auch wenn ein Verschuldensgrad für die Anzeige nach § 6 hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass wenigstens Fahrlässigkeit notwendig ist (OVG Bautzen, B.v. 3.9.2018 - 5 A 305/16 - BeckRS 2018, 37288 Rn. 14; Grube, UVG, § 6 Rn. 12).
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