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   OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20.A   

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https://dejure.org/2021,3403
OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20.A (https://dejure.org/2021,3403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.01.2021 - 6 A 914/20.A (https://dejure.org/2021,3403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Januar 2021 - 6 A 914/20.A (https://dejure.org/2021,3403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 74 Abs. 4 Satz 4
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.10.2016 - 3 PKH 7.16

    Fristgerechte vollständige Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    3 Der Kläger hat zum einen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 1 PKH 12.13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichen des

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    3 Der Kläger hat zum einen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18

    Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    3 Der Kläger hat zum einen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • VG Leipzig, 14.10.2020 - 3 K 924/19
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    Az.: 6 A 914/20.A 3 K 924/19.A.

    Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2020 - 3 K 924/19.A - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu bestimmenden Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

  • BVerwG, 08.09.2008 - 3 PKH 3.08
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    Von einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 613/15

    Notar; Ruhegehalt; Kürzung; isolierter PKH-Antrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20
    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 09.06.2023 - 22 ZB 22.1737

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

    Gemessen an diesen Grundsätzen sind Zulassungsgründe i.S.v. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO, welche dem Antrag auf Berufungszulassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg verhelfen würden, weder vom Kläger dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch im Übrigen erkennbar (so dass offenbleiben kann, ob/inwieweit bei anwaltlicher Vertretung auch innerhalb des PKH-Verfahrens die Darlegung der Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen muss; zum Fall fehlender anwaltlicher Vertretung vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2020 - 10 ZB 20.31115 - juris Rn. 9; B.v. 27.7.2021 - 10 ZB 21.935 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 4.1.2021 - 6 A 914/20.A - juris Rn. 4m.w.N.).
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