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   OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21   

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OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21 (https://dejure.org/2021,4424)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.03.2021 - 3 B 33/21 (https://dejure.org/2021,4424)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. März 2021 - 3 B 33/21 (https://dejure.org/2021,4424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1 S. 1, SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 2 Nr. 23
    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Nächtliche Ausgangssperre und 15 km-Umkreis bei Bewegung im Freien außer Vollzug gesetzt

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    21 Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.

    22 Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.

    In seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (3 B 8/21 a. a. O., juris Rn. 39 f.) hat der Senat insoweit weiter ausgeführt:.

    32 Zur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) im Weiteren ausgeführt:.

    Der Senat hat dazu bereits mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.), an dem er auch insoweit weiter festhält, ausgeführt, dass die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hinsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überlegung getragen ist, dass die Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte zur Befriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin aufzusuchen haben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenommen wird, nicht zu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt.

    Dass es in Einzelfällen vorkommen mag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte nur aufgesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder der Grundversorgung unterfallendes Produkt, wie etwa Kleidung oder Wäsche zu erwerben, steht dem nicht entgegen, denn dies ist Folge der notwendig typisierenden Regelungsstruktur (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021, a. a. O.).

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 437/20

    Click & Collect-System bleibt im Freistaat Sachsen untersagt

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    21 Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.

    22 Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.

    30 Davon ausgehend handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, weiter einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche zu schließen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, jetzt zu öffnen oder weiter am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.).

    31 Die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    24 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind.

    30 Davon ausgehend handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, weiter einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche zu schließen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, jetzt zu öffnen oder weiter am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20

    Corona; Covid-19; Ladenschließung; Bestimmtheit; Gleichbehandlung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Diese bundeseinheitliche Regelungskonzeption (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG) steht nach wie vor in Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 17).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 B 442/20

    Corona; Abholdienst; Lieferdienst; Click & Collect; Schließung; Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    21 Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.

    37 Soweit die Antragstellerin auf ihr robustes Hygienekonzept oder eine Beschränkung der Aufenthaltsdauer als alternative Mittel der Infektionsvermeidung verweist, sind diese nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Warenhauses (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Geschäften und

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Dem Gesetzgeber ist es aber nicht grundsätzlich verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f. m. w. N).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ihres Warenhauses gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 349/20

    Corona-Pandemie; Tattoo- und Piercing-Studio; Parlamentsvorbehalt;

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    33 2.2 Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die §§ 28 ff. IfSG gegen Art. 14 und 12 GG verstoßen, weil es den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, die eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten, an einer angemessenen Ausgleichsregelung fehle, ist die behauptete Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht offensichtlich (SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 - juris Rn. 30).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 58, und Beschl. v. 4. März 2021 a. a. O. Rn. 44; OVG LSA, Beschl. v. 08. Januar 2021 a. a. O. Rn. 40; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 90/21

    Gastronomie; Corona; Hotel; Kontakbeschränkung

    Hierauf habe der Senat mehrfach hingewiesen (zuletzt Beschl. des Senats v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 31).

    21 Die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete partielle Schließung von Gastronomie- und Hotelbetrieben ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 41 ff., sowie Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N.).

    22 Zur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem vorgenannten Beschluss vom 4. März 2021 (a. a. O. Rn. 32 ff.) im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass - neben den allgemeinen, existenzsichernden Sozialleistungen, die allen Bedürftigen offen stehen - die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).55 b) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor.
  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

    Hinzu kommt insoweit, dass Friseurleistungen aufgrund ihrer Unaufschiebbarkeit entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 68; Beschl. v. 26. November 2020 - 3 B 354/20 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 43) Grundversorgungsrelevanz zukommt, wodurch sie sich ebenfalls sehr deutlich von den Dienstleistungen eines Reisebüros unterscheiden.
  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21

    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).
  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).
  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).42 3.4 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor.
  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

    31 Zwar sind die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14 sowie Abs. 3 und Abs. 6 IfSG erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt: SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 - 3 B 52/21 -, zur Veröffentl. bei juris vorgesehen, und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 23), so dass der Verordnungsgeber nach wie vor befugt war, unter anderem die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr zu untersagen.
  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21

    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft;

    Indem die Verordnungsgeberin in § 4 Abs. 3 der Vierungszwanzigsten Coronaverordnung eine abschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen hat und diese regelmäßig anpasst, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie innerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vorgenommen hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.03.2021 - 3 B 33/21, juris Rn. 41).
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