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   OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22   

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OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22 (https://dejure.org/2022,9014)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.04.2022 - 3 B 46/22 (https://dejure.org/2022,9014)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. April 2022 - 3 B 46/22 (https://dejure.org/2022,9014)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45).

    Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an.

    Dem ist zumindest im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, da die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG genügend Raum bietet, verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere in Fällen von nur auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisungsanlässen insbesondere in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ergeben können bzw. bei auch nicht mit generalpräventiven Erwägungen zu begründenden Ausweisungsinteressen, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45 ff.).

    Allerdings versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. a. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23).

    Ob Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG insbesondere bei nur generalpräventiven Ausweisungsinteressen überhaupt anzustellen sind, braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, da beim Antragsteller ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist und es sich auch in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist, ihm die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu versagen (vgl. zur Problematik insgesamt VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45ff.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Es genügt vielmehr ein abstrakt bestehendes Ausweisungsinteresse, welches bei Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19).

    Allerdings versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. a. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 B 262/20

    Familienzusammenführungsrichtlinie; Ausweisungsinteresse; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Es genügt vielmehr ein abstrakt bestehendes Ausweisungsinteresse, welches bei Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19).

    smerkmal" festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O. Rn. 22).16 Eine Atypik ist anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30 m. w. N.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an.
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Das ist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 3 B 420/18

    Wiedereinsetzung; Telefax; Fristablauf; Fristausschöpfung; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Allerdings versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. a. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    smerkmal" festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O. Rn. 22).16 Eine Atypik ist anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30 m. w. N.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an.
  • OVG Sachsen, 14.08.2018 - 3 B 159/18

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ehegattennachzug; besonders schwer

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Die präventive Ausrichtung einer Ausweisung erfordert die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.06.2021 - 3 B 14/21

    Ausweisungsinteresse; Jugendstrafe; Betäubungsmitteldelikt; Generalprävention

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22
    Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45).
  • VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der

    cc) Folgt man derjenigen Auffassung, nach der verfassungs- (und konventionsrechtliche) Anforderungen (erst) im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG ("atypischer Fall") Rechnung zu tragen ist (in diese Richtung etwa: SächsOVG, Beschluss vom 04.04.2022 - 3 B 46/22 -, BeckRS 2022, 8444 Rn. 12; OVG Hamburg, Urteil vom 10.04.2014 - 4 Bf 19/13 -, EZAR NF 22 Nr. 15), führen die unter (bb) schon dargelegten Gründe auf einen "atypischen Fall", mit der Folge, dass von dem Erfordernis des Fehlens von Ausweisungsinteressen abzusehen ist.

    Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als "negatives Tatbestandsmerkmal" festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (SächsOVG, Beschluss vom. 04.04.2022 - 3 B 46/22 -, BeckRS 2022, 8444 Rn. 15, m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 13.05.2022 - 3 A 844/20

    Keine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach erfolgreicher

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung auch auf allein generalpräventive Erwägungen gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 4. April 2022 - 3 B 46/22 -, juris Rn. 12, und Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; so auch: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 1 C 21/18 -, juris Rn. 1; BayVGH, a. a. O. Rn. 29; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 23 f.; OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 63), sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell vorhanden ist.
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