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   OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20.F   

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https://dejure.org/2020,14432
OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20.F (https://dejure.org/2020,14432)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.06.2020 - 7 B 123/20.F (https://dejure.org/2020,14432)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 7 B 123/20.F (https://dejure.org/2020,14432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, UVPG § 7, UmwRG § 2, UmwRG § 3, FlurbG § 36 Abs. 1, FlurbG § 37 Abs. 1, FlurbG § 41
    Begründung; Naturschutzvereinigung; Wegeplan; Gewässerplan; Planrechtfertigung; Dringlichkeit; Fördermittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11

    Regelflurbereinigung; vorläufige Anordnung; Wege- und Gewässerplan; Vorausbau des

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu beschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zuzulassen, nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und gewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 15 ff.).

    Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 20.08.2018 - 7 B 153/18

    Wegebau; Neuordnungsverfahren; Wegeplan; Gewässerplan; Eigentum; Fördermittel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG anzuerkennen (Senatsbeschl. v. 20. August 2018 - 7 B 153/18.F -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 23.05.2013 - F 7 B 315/13

    Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmen, Staatsstraße,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (Senatsbeschl. v. 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 9 B 29.14

    Bundesfernstraße; Planrechtfertigung; Lärmschutzmaßnahme; nachträgliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.11.2014 - 2 B 229/14

    Benachteiligungsverbot für Behinderte, Förderschulpflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber hinaus soll die Begründungspflicht dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Eine Planung hat daher Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 160, 263 Rn. 34 m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Die Plangenehmigung richtet sich an die Beigeladene und nicht an die einzelnen Teilnehmer, so dass diese den nach § 41 FlurbG genehmigten Plan nicht selbständig anfechten können, sondern erst den Flurbereinigungsplan, in den der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1).21 Der Antragsteller ist aber eine in Sachsen nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung.
  • VGH Bayern, 17.05.2006 - 13 AS 06.977
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG anzuerkennen (Senatsbeschl. v. 20. August 2018 - 7 B 153/18.F -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15).
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Dem Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage kommt in Bezug auf die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gleichwohl erhebliches Gewicht zu, sodass die erforderlichen weiteren Gründe bereits dann zur Annahme der Dringlichkeit führen, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20
    Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG anzuerkennen (Senatsbeschl. v. 20. August 2018 - 7 B 153/18.F -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 14.07.2020 - 4 B 169/19

    Wasserrecht; Planfestellungsrecht

    Dies ist indes unschädlich, weil sich das besondere Vollzugsinteresse hier auch aus der Art der getroffenen Maßnahme ergibt (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 B 123/20.F -, juris Rn. 27; vgl. Puttler a. a. O., Rn. 98, m. w. N.).
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