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   OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18   

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OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18 (https://dejure.org/2018,37142)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.09.2018 - 1 A 279/18 (https://dejure.org/2018,37142)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. September 2018 - 1 A 279/18 (https://dejure.org/2018,37142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 2 BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2
    Kurierdienst; Gebietsverträglichkeit; allgemeines Wohngebiet; typisierende Betrachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Kurierdienst in allgemeinem Wohngebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind daher nicht zulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt, den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris m. w. N.; Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 - juris zu § 5 Abs. 1 BauNVO).

    Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen" (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris).

    54 Ausgangspunkt und Gegenstand der Prüfung der Gebietsverträglichkeit nach dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a .a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O.).

    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen, und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen bzw. die Wohnruhe zu stören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2013 - 4 B 8.13 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O. m. w. N.).

    Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O.).

    Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, in welcher Weise die eine Wohnnutzung charakterisierende Wohnruhe durch das Vorhaben beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O.; Beschl. v. 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind daher nicht zulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt, den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris m. w. N.; Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 - juris zu § 5 Abs. 1 BauNVO).

    Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen" (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris).

    Dies setzt ein entsprechendes Maß an Typisierung voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.).

    Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O.).

    Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, in welcher Weise die eine Wohnnutzung charakterisierende Wohnruhe durch das Vorhaben beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 a. a. O.; Beschl. v. 28. Februar 2008 a. a. O.; Beschl. v. 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17

    Abgrenzung von Einfügen; Abgrenzungskriterien; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - Beschl. v. 28. August 2003 - 4 B 74.03 - Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, jeweils juris).

    Prägende Wirkung entfaltet grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung Tretende (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

    Außer Betracht bleiben bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als "Fremdkörper" herausfallen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung übertragbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.) Nur hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten und nur im Kontext des Gebietserhaltungsanspruchs des Nachbarn wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Übertragung der Rechtsprechung für möglich gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 19.01.2015 - 1 B 286/14

    Baunachbarstreit, Gebietserhaltungsplan, Rücksichtnahmegebot, Auflagen,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein von seinem Typ her gebietsunverträglicher Betrieb regelmäßig nicht dadurch für planungsrechtlich zulässig erklärt werden kann, dass der Genehmigung verhaltensbezogene Nebenbestimmungen beigefügt werden, die dem Wesen dieses Betriebs fremd sind, deren Befolgung allein vom Willen des Betreibers abhängt und die entsprechende Überwachung nur schwer möglich ist, weshalb mit deren Nichteinhaltung in der Praxis zu rechnen wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris).

    63 Soweit der Kläger auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 - verweist, führt dies - unabhängig davon, dass es auf die Frage der Zulässigkeit aufgrund "maßgeschneiderter" Nebenbestimmungen nicht ankommt - zu keinem anderen Ergebnis.

    Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass bei einer gebietsverträglichen Nutzung eine Baugenehmigung auch aus Gründen des Immissionsschutzes mit Auflagen versehen werden kann, die vom Verhalten des Betriebsinhabers abhängen - im Gegensatz zu Betrieben, die ihrem Typ nach gebietsunverträglich sind (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Außer Betracht bleiben bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als "Fremdkörper" herausfallen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

    Entsprechend dem Wortlaut der Norm bezieht sich der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB nur auf Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB , nicht also auf Vorhaben, deren Zulässigkeit - wie hier - sich nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 2, Mai 2017, § 34 Rn. 87b; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - Beschl. v. 28. August 2003 - 4 B 74.03 - Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, jeweils juris).

    Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2003 a. a. O.; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 -, juris Rn. 33).

  • OVG Sachsen, 30.08.2004 - 1 BS 297/04

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen den Bau eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Der in diesem Zusammenhang angeführte Senatsbeschluss vom 30. August 2004 - 1 BS 297/04 - ist jedoch hier nicht zielführend.

    Bei dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ging es im vorläufigen Rechtschutzverfahren um die regelhafte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines der Versorgung des Gebiets dienenden Ladens nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Senatsbeschl. v. 30. August 2004 - 1 BS 297/04 -, juris).60 2.3.2.

  • OVG Sachsen, 09.03.2018 - 1 A 552/15

    Baunachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; Dorfgebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2003 a. a. O.; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 -, juris Rn. 33).

    Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind daher nicht zulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt, den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris m. w. N.; Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 - juris zu § 5 Abs. 1 BauNVO).

  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 121.90

    Begriff des "störenden" Gewerbebetriebs

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, juris).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
    Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urt. v. 8. Mai 2000 - 1 B 97.2860 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 6, Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2007 - 2 L 176/02

    Anfechtung einer Baugenehmigung zum Betreiben eines Getreidelagers

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

  • VGH Bayern, 22.07.2004 - 26 B 04.931

    Bauplanungsrecht: Schreinerei im Mischgebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulässigkeit eines Kurierbetriebs im

  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

  • VGH Bayern, 08.05.2000 - 1 B 97.2860
  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - 1 A 502/12

    Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, Bescheidungsurteil, Zentrum, zentraler

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12

    Vereinbarkeit eines Freigängerhauses mit 60 Gefangenenplätzen mit der

  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2019 - 2 M 85/19

    Nutzungsuntersagung für eine Hochzeits- und Eventlocation

    Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind daher nicht zulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, juris, Rdnr. 15 f.; Sächs OVG, Urteil vom 04.09.2018 - 1 A 279/18 -, juris, Rdnr. 52).
  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 15 N 20.391

    Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes einer zentralen

    b) Sollte es sich bei der Firma P. - ggf. auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung - nicht um einen Gartenbaubetrieb, sondern um eine Handelsgärtnerei bzw. um ein sog. Gartencenter handeln, wäre dieser Betrieb nur dann (ausnahmsweise) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, wenn er die Voraussetzungen eines "sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs" i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfüllt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 77 - Stichwort "Handelsgärtnereien"; zur dabei gebotenen Berücksichtigung der Wertungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vgl. Stock a.a.O. § 4 Rn. 73a; allgemein zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unter Berücksichtigung der Gebietstypik eines allgemeinen Wohngebiets vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; U.v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = juris Rn, 14 ff.; B.v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786 = juris Rn. 11 ff.; B.v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7; SächsOVG, U.v. 4.9.2018 - 1 A 279/18 - juris Rn. 52 ff.).
  • OVG Sachsen, 01.12.2022 - 1 B 267/22

    Abänderungsantrag; heranrückende Wohnbebauung; Lärm; Gerüche; Rücksichtnahmegebot

    Die Antragstellerin verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Senats zu verhaltensbezogenen bzw. "maßgeschneiderter" Nebenbestimmungen (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris; Senatsurt. v. 4. September 2018 - 1 A 279/18 -, juris; Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris).
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