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   OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13   

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OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13 (https://dejure.org/2015,6420)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.03.2015 - 2 A 339/13 (https://dejure.org/2015,6420)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. März 2015 - 2 A 339/13 (https://dejure.org/2015,6420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBeurtVO
    Aussagegenehmigung, Ehrenerklärung, Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - 1 A 690/12

    Anspruch eines Beamten auf Abgabe einer Ehrenerklärung durch den Dienstherrn in

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Hinsichtlich der Ablehnung eines Anspruchs auf Ehrenerklärung beruhe das Urteil auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 2979/10 - und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2013 - 1 A 690/12 -.

    Das Verwaltungsgericht hat zunächst - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2013 - 1 A 690/12 -, juris) - dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe einer Ehrenerklärung in Betracht kommt, wenn - wie vorliegend - Äußerungen Dritter und nicht des Dienstherr selbst in Rede stehen.

    Gleiches gilt für die weiter vom Kläger behauptete Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15. Februar 2013 - 1 A 690/12 - a. a. O.), die ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt wird.

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Hinsichtlich der Ablehnung eines Anspruchs auf Ehrenerklärung beruhe das Urteil auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 2979/10 - und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2013 - 1 A 690/12 -.

    Es hat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, juris Rn. 30) eine ehrverletzende Schmähkritik erst dann vorliege, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe; sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Die gerichtliche Kontrolle habe sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris; Senatsurt. v. 22. September 2008 - 2 B 557/07 -, juris; Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris).

    Das Gericht könne folglich kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten seien, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verblieben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stünden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 01.08.2000 - 1 B 58/99

    Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Ob eine rechtswidrige Ablehnung der Befangenheit, ihr Vorliegen unterstellt, eine Verfahrensrechtsverletzung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt, ist umstritten (verneinend - mit Ausnahme grob rechtswidriger oder willkürlicher Entscheidungen - Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 13 und § 52 Rn. 22 m. w. N.; bejahend SächsOVG, Beschl. v. 1. August 2000 - 1 B 58/99 -, juris).
  • OVG Sachsen, 22.09.2008 - 2 B 557/07

    Einschlägiger Rechtsweg für die Bescheidungsklage auf Verpflichtung zur Erteilung

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Die gerichtliche Kontrolle habe sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris; Senatsurt. v. 22. September 2008 - 2 B 557/07 -, juris; Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.08.2012 - 2 A 169/10

    Regelbeurteilung eines Richters, Beurteilungsmaßstab, Bedeutung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Die gerichtliche Kontrolle habe sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris; Senatsurt. v. 22. September 2008 - 2 B 557/07 -, juris; Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.2015 - 2 A 339/13
    Auf diese Sichtweise kommt es indessen nicht an: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, unterscheidet sich der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 735/11 -).
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