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   OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97   

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OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97 (https://dejure.org/1997,5041)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.08.1997 - 3 S 440/97 (https://dejure.org/1997,5041)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. August 1997 - 3 S 440/97 (https://dejure.org/1997,5041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Laienbesitzer; Öffentlicher Dienst; Juristische Person des öffentlichen Rechts; Bundesdienst; Landesdienst; Kommunaldienst; Privatrechtliche Rechtsform; Wohnungsbaugesellschaft

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 324
  • DVBl 1998, 244 (Ls.)
  • DVBl 1998, 251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97
    Wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um einen leitenden Angestellten eines solchen Unternehmens handeln würde, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor (vgl. hierzu etwadie Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG: BVerfGE 48, 64).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1984 - 16 E 38/83
    Auszug aus OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97
    Es handelt sich dabei um eine Beschäftigung bei den sog. Spitzenverbänden; diese sind (privatrechtliche) rechtsfähige Vereine, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich die Wahrnehmungen übergeordneter Aufgaben gehört, die sonst von den den Verbänden angehörenden juristischen Personen erledigt werden müßten (vgl. etwa zum Fall des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften: OVG Münster, Beschluß vom 26.1. 1984, NVwZ 1984, 593).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1985 - 16 E 114/85
    Auszug aus OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97
    Dieser liegt darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Gericht nicht in den Verdacht zu bringen, daß es die öffentliche Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze (vgl. hierzu: Beschluß des Senats vom 25.11.1996 - 3S 702/96-; OVG Münster, Beschluß vom 26.4.1985, NVwZ 1986, 1030).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2017 - 13 PS 221/17

    Beherrscht; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; hoheitlich; Inkompatibilität;

    Der bloße Verweis auf die private Rechtsform des den Angestellten beschäftigenden Privatrechtssubjekts und dessen (von Beleihungsfällen - vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2009 - OVG 4 E 19.08 -, juris Rn. 2 f. - abgesehen) damit verbundene grundsätzliche Unfähigkeit, öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu handeln, genügt nach Auffassung des Senats nicht, um dort eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S.d. § 22 Nr. 3 VwGO zu verneinen (so aber Bayer. VGH, Beschl. v. 23.3.2015 - 5 S 15.497 -, juris Rn. 5 f., und v. 31.3.2010 - 5 S 10.330 - sowie - 5 S 10.353 -, jeweils juris Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 10.5.2001 - 1 T 7/01 -, NVwZ-RR 2002, 7; OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999 - 4 E 10.99 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 5.8.1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324; nunmehr [seit der 21. Aufl. 2015] auch Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 22 Rn. 2).

    Vor dem Hintergrund, dass § 22 Nr. 3 VwGO bereits seinem Wortlaut nach und damit auch für den Grundfall der Beschäftigung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeden - nicht nur den leitenden - Angestellten im öffentlichen Dienst erfasst (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.4.1985 - 16 E 102/85 -, NVwZ 1986, 1029, 1030, und Hess. VGH, Beschl. v. 3.11.1997 - 1 Y 3779/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, juris Rn. 1, für angestellte Hausmeister an Schule bzw. Universität), erscheint die dargestellte Differenzierung zwischen "einfachen" und "leitenden" Angestellten nicht einsichtig; abgesehen von den erheblichen Bewertungsunsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall, die damit einhergehen und die dem starken öffentlichen Interesse an einer eindeutigen Bestimmung des Kreises derjenigen Personen, die zu ehrenamtlichen Richter berufen werden können, zuwiderlaufen.

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2001 - 16 F 18/01
    vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 1997 - 1 Y 3779/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, sowie erneut OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 1996 - 2/96 -, DÖD 1996, 163.

    In der späteren Entscheidung des OVG Bautzen vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, aaO, ist die hier interessierende Frage trotz des insoweit irreführenden 2. Leitsatzes für die leitenden Angestellten dagegen ausdrücklich offen gelassen worden.

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.353

    Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 5 S 15.497

    Keine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters; Max-Planck-Gesellschaft;

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. SächsOVG, B.v. 5.8.1997 - 3 S 440/97 - NVwZ-RR 1998, 324).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 16 F 77/01

    Wahl zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das in seinem Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, entschieden hat, dass Angestellte eines Unternehmens, an dem eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter beteiligt ist, keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO seien, jedenfalls soweit sie nicht leitende Angestellten seien.
  • OVG Saarland, 10.05.2001 - 1 T 7/01

    Voraussetzungen der Entbindung eines ehrenamtlichen Richters am

    u.a. OVG Münster, Beschluß vom 26.4.1985, OVGE 38, 74 = NVwZ 1986, 1030; OVG Bautzen, Beschluß vom 5.8.1997, DRiZ 1998, 284 [OVG Sachsen 05.08.1997 - 3 S 440/97] = NVwZ-RR 1998, 324, und OVG Berlin, Beschluß vom 8.7.1999 - 4 E 10.99 -;.
  • OVG Sachsen, 15.02.2019 - 3 F 4/19

    öffentlicher Dienst; Angestellte; Krankenhaus; GmbH

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324), dem sich andere Obergerichte angeschlossen haben (OVG NRW, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 16 F 77/01 -, juris Rn. 4 ff.; Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 22 Rn. 2 m. w. N. zum Streitstand), sind nur solche Angestellte einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft dem öffentlichen Dienst zuzuordnen, wenn bei der Gesellschaft öffentlich-rechtliche Körperschaften alleinige oder mehrheitliche Gesellschafter sind und der ehrenamtliche Richter leitender Angestellter dieses Unternehmens ist.
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