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   OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 121/16   

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https://dejure.org/2016,41563
OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 121/16 (https://dejure.org/2016,41563)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.09.2016 - 5 B 121/16 (https://dejure.org/2016,41563)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. September 2016 - 5 B 121/16 (https://dejure.org/2016,41563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5 SächsKAG § 19 Abs. 1 BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO § 21 Abs. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz; Schmutzwasserbeitragsbescheid; Teilflächenabgrenzung; Klarstellungssatzung; Innenbereichsgrenze; inzidente Normverwerfungskompetenz; Vollgeschossmaßstab; Denkmalschutz; tatsächlich vorhandene Baumasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 15.09.2011 - 5 B 135/11

    Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Erledigungserklärung

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 121/16
    Einer Kostenentscheidung nebst Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2011 - 5 B 135/11 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.03.2019 - 5 A 1187/17

    Auslandszustellung, keine Beiziehung der Globalberechnung bei pauschalem

    Selbst wenn die Gemeinde dazu eine sog. Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassen hätte, was nicht der Fall ist, wäre das nach der Rechtsprechung des Senats nicht bindend (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 5. September 2016 - 5 B 121/16 -, juris Rn. 8 ff., und v. 2. März 2010 - 5 D 149/09 -, juris Rn. 5).

    Soweit ein Grundstück dagegen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im Innenbereich liegt, bestimmt grundsätzlich seine gesamte Fläche das zulässige Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass in diesen Fällen der Beitragsbemessung regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche - einschließlich der (nur) bauakzessorisch nutzbaren Teilflächen - zugrunde zu legen ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2016 - 5 B 121/16 -, juris Rn. 6; grundlegend: SächsOVG, Urt. v. 29. März 2016 - 5 A 433/14 -, juris Rn. 22, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17

    Schmutzwasserbeitrag, Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich,

    Soweit ein Grundstück dagegen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im Innenbereich liegt, bestimmt grundsätzlich seine gesamte Fläche das zulässige Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass in diesen Fällen der Beitragsbemessung regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche - einschließlich der (nur) bauakzessorisch nutzbaren Teilflächen - zugrunde zu legen ist (u. a. SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2016 - 5 B 121/16 -, juris Rn. 6; grundlegend: SächsOVG, Urt. v. 29. März 2016 - 5 A 433/14 -, juris Rn. 22, m. w. N.).
  • VG Potsdam, 21.03.2018 - 8 L 1465/17

    Kanalanschlussbeitrag; fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs in einer

    Demgemäß ist die Satzung auch vom Gericht im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung im Regelfall nicht (näher) zu überprüfen (Sächs. OVG, Beschluss vom 5. September 2016 - 5 B 121/16).

    Demgemäß ist die Klarstellungssatzung auch vom Gericht im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung im Regelfall nicht (näher) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen Sächs. OVG, Beschluss vom 5. September 2016 - 5 B 121/16 -, Leitsatz 1 und Rn. 8 ff., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

    Das Verwaltungsgericht hat ferner aus der Bindungswirkung einer solchen Satzung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2/10 - juris Rn. 14, 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 42 a.E. m.w.N.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberveraltungsgerichts Bautzen (Beschluss vom 5. September 2016 - 5 B 121/16 -, juris Rn. 8 ff.) den Rückschluss gezogen, dass derartige Satzungen auch durch die Gerichte im Regelfall nicht näher zu überprüfen seien, wenn es, wie hier, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gehe.
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