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   OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13   

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https://dejure.org/2015,46684
OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13 (https://dejure.org/2015,46684)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2015 - 3 C 24/13 (https://dejure.org/2015,46684)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2015 - 3 C 24/13 (https://dejure.org/2015,46684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    A Nr. 7 FStrG (a. F.) § 17 Satz 2 FStrG § 32 § 73 Abs. 6 VwVfG
    Planfeststellung; Einwendungen; Präklusion; Abwägung; Planungsvariante

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben "B96 Ausbau Radweg" aufgrund von Abwägungsfehlern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben "B96 Ausbau Radweg" aufgrund von Abwägungsfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. hierzu sowie zur Verfassungsmäßigkeit der bereits in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. angeordneten materiellen Präklusion BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 A 25/09 -, juris Rn. 30 zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. zur Unionsrechtskonformität BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; eine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen kann privaten Einwendern nicht abverlangt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Bei der Wahl einer Straßentrasse müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8/10 -, juris).

    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen.28 Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8/10 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.; OVG Rh-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 137 ff. m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen.28 Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8/10 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.; OVG Rh-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 137 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 186/05

    Präklusion, Miete, Pacht, Planfeststellungsverfahren, Planvorhaben, Feinstaub

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    "qualifiziert Drittbetroffener", d. h. in seinen dinglichen Rechten Betroffener, und damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 5 BS 186/05 -, juris Rn. 7. m. w. N.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 9 A 9.10

    Klage gegen ein weiteres Teilstück der B 178n abgewiesen

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 23. März 2011 - 9 A 9/10 -, juris Rn. 23).".
  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. hierzu sowie zur Verfassungsmäßigkeit der bereits in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. angeordneten materiellen Präklusion BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 A 25/09 -, juris Rn. 30 zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. zur Unionsrechtskonformität BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Sachsen, 03.12.2014 - 3 C 29/13

    Planfeststellungsverfahren, straßenrechtliche Einwendungspräklurierung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13
    Zu den Voraussetzungen eines Einwendungsausschlusses hat der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (- 3 C 29/13 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.) ausgeführt:.
  • OVG Sachsen, 10.12.2015 - 3 A 792/13

    Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Staatsstraße;

    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Es genügt daher nicht, isoliert aufzuzeigen, dass sich die alternative Trasse in Bezug auf einen Gesichtspunkt als vorzugwürdiger erweist (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 a. a. O.; OVG Rh-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 137 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 10.09.2020 - 4 C 1/18

    Autobahn; Streckenfernmeldekabel; Schneeschutzpflanzung; Zubehör; Landwirtschaft;

    15 1. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin in ihren dinglichen Rechten wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses von diesem betroffen und damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 16).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl verschiedener Ausführungsvarianten sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

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