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   OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16   

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OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16 (https://dejure.org/2018,14513)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.06.2018 - 1 C 21/16 (https://dejure.org/2018,14513)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 1 C 21/16 (https://dejure.org/2018,14513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VwGO § ... 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 3; Abs. 7 § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 § 4 § 8 Abs. 4 Satz 2 § 214 Abs. 2 Nr. 1 ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulG § 4b § 6 Abs. 1 § 23a Landesentwicklungsplan Z 1.3.3 Z 2.2.1.2 Z 6.3.2 Regionalplan Westsachsen 2008 Z 2.3.8 Z 2.3.9
    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot; raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz; kommunales Selbstverwaltungsrecht ; Präklusion; Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung ; Zentrale-Orte-Prinzip; Standortwettbewerb; Schulnetzplanung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans: Dienstzimmer muss nicht angegeben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 260
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    3 Bereits im Jahr 2010 hatte das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) den Schulnetzplan des Landkreises Leipzig auf der Grundlage des später vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1) als teilweise nichtig erklärten § 23a SchulG a. F. genehmigt.4 Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde die Gemeinde Thümmlitzwalde mit dem Ortsteil Böhlen in die Antragsgegnerin eingegliedert.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. November 2014 (BVerfGE 138, 1) entwickelten Maßstäben gehöre sowohl die Entscheidung über die Einrichtung allgemeinbildender Schulen als auch deren Fortbestand zu den wehrfähigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.

    66 Gegenstand der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden, für die Träger der öffentlichen Schulen verbindlichen Schulnetzplanung nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) ist nicht die städtebauliche Ordnung der jeweiligen Gemeinde, sondern die überörtliche Ausweisung der Schulstandorte sowie des mittel- und langfristigen Schulbedarfs (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 Rn. 3) durch die in Sachsen gesetzlich dazu berufene kommunale Ebene (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 228/17 -, juris Rn. 9).

    Bei Erlass des Bebauungsplans durfte sie vielmehr den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) am 17. Dezember 2015 trotz der Eingemeindung von Thümmlitzwalde und des die Teilnichtigkeit von § 23a SchulG a. F. feststellenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - (BVerfGE 138, 1 ff.) weiter anwendbaren Schulnetzplan (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. November 2016 - 2 B 195/16 -, juris Rn. 10) des Landkreises Leipzig aus dem Jahr 2010 sowie den an diesen Landkreis gerichteten Bescheid des SMK vom 18. Mai 2011 zugrunde legen, wonach der vorhandene Mittel- bzw. Oberschulstandort Böhlen schulrechtlich ausdrücklich bestätigt worden war.

    Das als historisch gewachsener Aufgabenbestand zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehörende Schulträgerrecht, das ein "eigenständiges "Recht der Standortplanung" für die vorstehend bezeichnete Schulen umfasst (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 Rn. 61, 65), steht sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin zu.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Dies reiche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301) nicht für die Annahme einer letztverbindlichen Festlegung, die einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigen könne.

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Ziele der Raumordnung sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen haben, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander, wobei der Gesetzgeber dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für die planende Gemeinde ein Abwehrrecht benachbarter Gemeinden gegen bestimmte raumordnungswidrige Planungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Seite gestellt hat.58 Die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Zielqualität einzelner von der Antragstellerin ergänzend angeführten raumordnerischen Vorgaben, die im LEP 20013 und im Regionalplan Westsachsen 2008 ausdrücklich als Ziele der Raumordnung bezeichnet und dort in Abgrenzung zu anderen Festlegungen (etwa Grundsätzen der Raumordnung) jeweils mit "Z" gekennzeichnet sind, geben dem Normenkontrollsenat im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein gebotenen Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung in wehrfähigen Rechten keine Veranlassung, die entsprechenden Einstufungen der jeweiligen landesplanerischen Aussagen des Verordnungs- und des Satzungsgebers anhand des dafür maßgeblichen jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts dieser Festlegungen (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301) insgesamt jeweils abschließend zu beurteilen.

    Diese Regelung enthält einen zwingenden, "vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogenen" Planungsleitsatz für Ziele der Raumordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2016 - 1 C 35/13 -, juris Rn. 51 ff..), die mit der strikten Bindungswirkung von verbindlichen, letztabgewogenen raumordnerischen Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) gegenüber öffentlichen Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG korrespondiert.

    Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301 Rn. 7 ff. m. w. N.).

    Die von der Antragsgegnerin bezweifelte Zielqualität dieses Plansatzes ist mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis nach den vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301 Rn. 7 ff. m. w. N.) entwickelten Maßstäben nicht frei von Bedenken.

  • OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Von den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB unberührt bleiben sog. Ewigkeitsmängel, die nicht durch Zeitablauf unbeachtlich werden (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 39).

    Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Frist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Leitsatz 1) endete am Montag, den 24. April 2017 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB).

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Diese Rügeobliegenheit gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9) und des erkennenden Gerichts (NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 5) mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB deckt, wobei Rechtsverstöße dieser Art nach der ausdrücklichen Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden" können.

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 a. a. O.) geht der Normenkontrollsenat (vgl. NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 - BRS 78 Nr. 60 und v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168) davon aus, dass die jeweils planende Gemeinde ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzung möglich sind.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 308 f.; st. Rspr.).

    Nach diesem planerischen Grundsatz muss jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zuzurechnenden städtebaulichen Konflikte bewältigen (Grundsatz der Konfliktbewältigung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2011 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10; Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der als "erste Schranke" der Bauleitplanung "lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt" (so BVerwG, Urt. v. 27. März 2013, BVerwGE 146, 137 Leitsatz 1).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung bezieht sich auf das Planungsbedürfnis als solches, auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf die einzelnen Festsetzungen, nicht jedoch auf die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 a. a. O.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Diese Rügeobliegenheit gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9) und des erkennenden Gerichts (NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 5) mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB deckt, wobei Rechtsverstöße dieser Art nach der ausdrücklichen Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden" können.

    Die für die gerichtliche Prüfung der von § 2 Abs. 3 BauGB geforderten Ermittlung (und nachfolgenden Bewertung) jener Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, ,,deckt sich mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang aus dem bauplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelt hat" (so BVerwG,Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Ein solches arbeitsteiliges System der räumlichen Gesamtplanung funktioniert nur, wenn die Entwicklung des gemeindlichen Planungsraums durch die Bauleitplanung als unterste Ebene in der Planungshierarchie mit der des größeren Raums in Einklang gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 32).

    Das interkommunale Abstimmungsgebot verbietet es der planenden Gemeinde, ihre Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil anderer Gemeinden auszuüben (BVerwG, Urt. v.. 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    52 Gegenstand des statthaften Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist der Bebauungsplan in seiner letzten Fassung, also in der Gestalt, die er durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung des Ausfertigungsmangels mit der letzten Bekanntmachung im Amtsblatt vom 10. Juni 2017 gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 18; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Juli 2017, SächsVBl. 2018, 33 Rn. 49).

    64 Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 76 "Oberschule Böhlen" in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 15), verstößt unter Berücksichtigung der allgemeinen Planerhaltungsvorschriften nicht mehr in beachtlicher Weise gegen Vorschriften des höherrangigen formellen und materiellen Rechts.

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2016 - 1 MN 82/16

    Antragsbefugnis; Gewerbegebiet; interkommunales Abstimmungsgebot; Konkurrenz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
    Für die auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 35; VGH BW, NK-Urt. v. 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, 8. Aufl., § 2 Rn. 64 f.; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: NdsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2016, BauR 2017, 506 f.; nicht differenzierend zwischen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingegen Philipp, DVBl. 2016, 821, 824).

    Sie darf insbesondere nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt; eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ist dem Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang verwehrt (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2016, BauR 2017, 506, 507).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 3 S 2875/06

    Gemeindlicher Rechtsschutz gegen raumordnungsrechtswidrigen Bauleitplan einer

  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 1 C 13/17

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; Abwägungsgebot;

  • OVG Sachsen, 22.09.2016 - 1 C 35/13

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Sondergebiet; Windenergienutzung; Regionalplan;

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 3.17

    Anpassungsgebot; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baufenster; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 3 S 642/16

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Wegfall des § 47 Abs 2a VwGO

  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 228/17

    Aufnahme in die Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk, Bestimmung der Zügigkeit

  • OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16

    Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 2 A 1.14

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; öffentlicher Parkplatz; Überplanung;

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 7/13

    Bebauungsplan, Normenkontrolle, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Abwägung,

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes

  • OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10

    Zwischenurteil; Fortsetzungsfeststellungsklage; Präjudizinteresse

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

  • OVG Sachsen, 13.10.2011 - 1 C 9/09

    Möglichkeit der ortsrechtlichen Ausgestaltung des baurechtlichen

  • OVG Sachsen, 20.04.2011 - 1 C 31/08

    Bebauungsplan, Präklusion, Abwägungsvorlage, Abwägungszwang, Abwägungsergebnis

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • OVG Sachsen, 26.04.2001 - 1 D 43/00

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des Rechts auf

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 08.11.2006 - 4 BN 32.06

    Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung der Divergenzrüge - Kriterien für

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • BVerwG, 30.06.2014 - 4 BN 38.13

    Abwägungsrelevante Belange bei Angebotsbebauungsplan; Festsetzung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12

    Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • BVerwG, 08.06.2006 - 4 BN 8.06

    Kongruenzgebot bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

    Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise - "tatsächlich spürbar" - nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, âEUR‹Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 f. - zitiert nach juris, Rn. 13).

    Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 2 K 52/18

    Konkretisierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Erweiterung einer

    Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es aber unerheblich, ob die Gemeinde - nach dem Abschluss des Satzungsverfahrens durch die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt - davon abgesehen hat, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich in das Internet einzustellen (SächsOVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 - juris Rn. 77).
  • OVG Sachsen, 28.12.2018 - 1 C 16/17

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung;

    Darüber hinaus verfolgen die Antragsteller ihre bereits im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter, so dass die in § 47 Abs. 2a VwGO bezeichneten Sachurteilsvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt waren (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, SächsVBl. 2018, 319 Rn. 52).

    Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung vom 30. September 2019 hängt nach der mit Normenkontrollurteil vom 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 - (a. a. O. Leitsatz 5) geänderten langjährigen Senatsrechtsprechung nicht davon ab, dass die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderliche Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, das entsprechende Dienstzimmer im einzigen Verwaltungsgebäude (Gemeindeamt) der Antragsgegnerin bezeichnet.

  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Eine solche Angebotsplanung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, juris Rn. 6) lässt die Rechtmäßigkeit eines vorhandenen baulichen Bestands unberührt; sie betrifft lediglich die von der planenden Gemeinde angestrebte weitere städtebauliche Entwicklung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 65; Urt. v. 11. März 2021 - 1 A 565/17 -, juris Rn. 38 zur Festsetzung einer privaten Grünfläche).
  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 1 B 406/20

    Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Verwirkung;

    Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301 Rn. 7 ff. m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 83).
  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301-316, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 83).
  • OVG Sachsen, 04.10.2022 - 1 C 82/20

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; ergänzendes Verfahren;

    Zum einen hat die Antragsgegnerin eine Angebotsplanung eingeleitet (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 65), zum anderen erscheint der Ankauf von Grundstücken für Anpflanzungen aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll- Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - , BVerwGE 138, 301-316, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 83).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2018 - 3 KM 29/18

    Normenkontrolle: Bauplanungsplan Nr. 6 "Am Beiksoll" - Raumentwicklungsprogramm

    12 Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise - "tatsächlich spürbar" - nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 f. - zitiert nach juris, Rn. 13).

    Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 56; OVG Berlin-?Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    Insoweit geht der Senat von folgenden Maßstäben aus seinem rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 - (zur Veröffentlichung in SächsVBl. vorgesehen) unter Randnummer 86 aus:.
  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 565/17

    Rücknahmeentscheidung; fiktive Baugenehmigung; Ermessen; Befreiung; Abweichung

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