Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34230
OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18 (https://dejure.org/2018,34230)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.08.2018 - 4 D 25/18 (https://dejure.org/2018,34230)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. August 2018 - 4 D 25/18 (https://dejure.org/2018,34230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Schriftformerfordernis bei Computerfax entbehrlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 823
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2003 - 7 S 536/03

    Aufhebende Beschwerdeentscheidung und Entscheidung durch VG; Vervollständigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18
    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu übertragen, weil dieses sich bisher weder mit der Bedürftigkeit des Klägers noch mit den Erfolgsaussichten der Klage in der Sache befasst hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2013 - 3 D 55/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 230).

    Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch das Beschwerdegericht kommt dem Verwaltungsgericht ein Entscheidungsvorrang zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 230 m. w. N.).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18
    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 -, juris Rn. 10).

    Für die eindeutige Bestimmung der Person des Erklärenden reicht danach in der Regel aus, wenn seine Unterschrift gescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Beschl. v. 5. April 2000 a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 06.11.2013 - 3 D 55/13

    Aufforderung zur Glaubhaftmachung gemäß § 166 VwGO i V m § 118 Abs 2 S 4 ZPO

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18
    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu übertragen, weil dieses sich bisher weder mit der Bedürftigkeit des Klägers noch mit den Erfolgsaussichten der Klage in der Sache befasst hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2013 - 3 D 55/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 230).
  • BVerwG, 23.11.1962 - IV B 124.62

    Erfordernis der Vorlegung einer offensichtlich unstatthaften Beschwerde vor dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.08.2018 - 4 D 25/18
    Die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, bedarf zwar keiner besonderen Form, sie ist aber zumindest in den Akten zu vermerken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 1962, NJW 1963, 554; Happ, in: Eyermann, § 148 VwGO, Rn. 8 [14. Aufl. 2014]; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, § 148 VwGO, Rn. 8 [Stand: Juni 2017]).
  • OVG Sachsen, 09.10.2020 - 4 D 54/20

    Prozesskostenhilfe; Zurückverweisung; Erfolgsaussichten; Rechtsschutzgleichheit

    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zu übertragen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. August 2018 - 4 D 25/18 -, juris Rn. 6), weil dieses sich bisher mit deren Bedürftigkeit nicht befasst hat und der Antrag mit Blick auf die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entscheidungsreif ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht