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   OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18   

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https://dejure.org/2018,49365
OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18 (https://dejure.org/2018,49365)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2018 - 4 B 283/18 (https://dejure.org/2018,49365)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2018 - 4 B 283/18 (https://dejure.org/2018,49365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 SGB VIII
    Betreuungsbedarf; Betreuungsdauer; Betreuungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 12.06.2017 - 4 B 116/17

    Betreuungsplatz; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Kapazität; Betreuungszeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    Während das Verwaltungsgericht mit guten Gründen die Auffassung vertritt, dass eine Betreuungsdauer von mehr als 9 Stunden für Ein- bis Dreijährige kindeswohlgefährdend sein könnte (so bereits Senatsbeschl. v. 12. Juni 2017 - 4 B 116/17 -, juris Rn. 16 [mehr als 45 Stunden wöchentlich] m. w. N.) - und die Beschwerde daher voraussichtlich zurückgewiesen worden wäre, soweit eine Betreuungsdauer von 10 Stunden beantragt worden war -, ist die Übertragung dieser Begrenzung auf den zeitlichen Rahmen wenig überzeugend.
  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    4 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der der Antragstellerin unstreitig zustehende Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sich auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bezieht, und der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur genügt, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 30.07.2018 - 4 B 242/18

    Kindertageseinrichtung; Betreuung; Kindertagespflege; Kindeswohl; Öffnungszeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    In zeitlicher Hinsicht ist allein zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine vom Verwaltungsgericht angenommene "Erforderlichkeit" der Betreuung nicht voraussetzt (Senatsbeschl. v. 30. Juli 2018 - 4 B 242/18 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17

    Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18
    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
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