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   OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22   

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https://dejure.org/2022,28754
OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22 (https://dejure.org/2022,28754)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.10.2022 - 3 A 83/22 (https://dejure.org/2022,28754)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 3 A 83/22 (https://dejure.org/2022,28754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2, SGB VIII § 94 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltspflicht; Schulden; notwendige Fahrtkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 21.05.2012 - 1 A 163/09

    Kostenbeitrag, Inobhutnahme, Heimerziehung, Kreditvertrag, Schuldverpflichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Es handele sich nicht um Schuldverpflichtungen, die gemäß der einschlägigen Rechtsprechung u. a. des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -) berücksichtigungsfähig seien.

    Daraus folgt, dass der Maßstab für die Notwendigkeit und Angemessenheit i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII vorrangig unterhaltsrechtlich zu bestimmen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 13 [zu Schuldverpflichtungen]).

    Zu den Kriterien für die Beurteilung, ob die Schulden dem Grund und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf Folgendes abgestellt (Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 13):.

    Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeteiligung ist in Bezug auf die Heranziehung der Eltern - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - von dem Leitgedanken geprägt, dass diese gegenüber dem jungen Menschen zu Unterhalt verpflichtet sind und der Staat an deren Stelle Leistungen erbringt, für die er nach den Vorgaben der §§ 91 ff. SGB VIII von diesen teilweise Kostenersatz verlangen kann (SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 a. a. O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass der Umfang der Heranziehung eines (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen nur dann angemessen i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn ihm zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 9 f. = juris).

    Demgemäß muss sich der Kostenersatzanspruch auch den Unterhaltsansprüchen vorrangig oder gleichrangig Berechtigter unterordnen (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), der - hier garantierte (dazu unter 4.) - unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Kostenpflichtigen ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.) und die Vorgabe, dass die Ausgaben für die Erzielung von Einkommen notwendig sein müssen (vgl. § Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII), entspricht dem Maßstab, den die Unterhaltsleitlinien an die Vorgaben zur Bereinigung des unterhaltsrechtlichen Einkommens anlegen (hier: Nr. 10.2.2 Satz 1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Januar 2017).

    Die Heranziehung der Klägerin zu den sich so ergebenden Kostenbeiträgen ist auch angemessen i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze würden nur angewendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 21 f.).

    Es hat für die Anwendung dieser Bestimmungen aber gleichzeitig verlangt, dass diese mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen muss (BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 22).

    Das Gericht hat dabei zutreffend darauf abgehoben, dass die Heranziehung der sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts nicht ausreichend Rechnung trägt (hierzu näher BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, Rn. 19 ff.; so OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7.09 -, juris Rn. 28 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2009 - 2 LB 7/09

    Fahrtkosten; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; unterhaltsrechtliche Leitlinie

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Diese Auffassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar vertreten worden (NdsOVG, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4), allerdings ohne sich mit den Gegenauffassungen, die von einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Sozialhilferechts (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 17) oder des Unterhaltsrechts (OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.) ausgehen, auseinanderzusetzen.

    Der enge rechtliche Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Berechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, zumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leitlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung unterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: Hauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; unentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranziehung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 09.03.2011 - 4 PA 275/10

    Ermittlung von Fahrtkosten erfolgt anhand steuerlicher Maßstäben; Steuerliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Diese Auffassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar vertreten worden (NdsOVG, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4), allerdings ohne sich mit den Gegenauffassungen, die von einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Sozialhilferechts (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 17) oder des Unterhaltsrechts (OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.) ausgehen, auseinanderzusetzen.

    Der enge rechtliche Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Berechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, zumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leitlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung unterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: Hauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; unentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranziehung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - 12 A 3019/08

    Anspruch auf Einordnung eines Einkommens in die Einkommensgruppe drei bei der

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Diese Auffassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar vertreten worden (NdsOVG, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4), allerdings ohne sich mit den Gegenauffassungen, die von einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Sozialhilferechts (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 17) oder des Unterhaltsrechts (OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.) ausgehen, auseinanderzusetzen.

    Eine Kreditbelastung ist grundsätzlich dann nicht angemessen, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern und zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach den SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2014 - 12 A 2688/12

    Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Dient die Anschaffung eines PKW dem Unterhaltsschuldner zum Beispiel nicht nur dazu, seine Arbeitsstelle erreichen zu können, sondern wird damit auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, so handelt der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann verantwortungslos, wenn der Abschluss eines zum Kauf des PKW erforderlichen Kreditvertrags zu dessen beschränkten Leistungsfähigkeit führt (vgl. zur Finanzierung eines PKW im Wert von 19.000 DM: OVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2004 - 12 A 886/01 - juris; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24)."21 Das Anknüpfen an die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 12 A 2688/12 -, juris Rn. 12 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2010 - 12 E 1073/10

    Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter und gleichrangig

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Der enge rechtliche Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Berechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, zumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leitlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung unterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: Hauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; unentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranziehung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004 - 12 A 886/01

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung eines Anschaffungsdarlehen

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Dient die Anschaffung eines PKW dem Unterhaltsschuldner zum Beispiel nicht nur dazu, seine Arbeitsstelle erreichen zu können, sondern wird damit auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, so handelt der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann verantwortungslos, wenn der Abschluss eines zum Kauf des PKW erforderlichen Kreditvertrags zu dessen beschränkten Leistungsfähigkeit führt (vgl. zur Finanzierung eines PKW im Wert von 19.000 DM: OVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2004 - 12 A 886/01 - juris; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24)."21 Das Anknüpfen an die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 12 A 2688/12 -, juris Rn. 12 f.).
  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 12 ZB 11.501

    Jugendhilferecht; Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Hilfe; Kenntnis der

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
    Der enge rechtliche Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Berechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, zumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leitlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung unterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: Hauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; unentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranziehung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 12 A 64/09
  • VGH Bayern, 19.07.2023 - 12 ZB 23.281

    Kostenbeitrag für jugendhilferechtliche stationäre Unterbringung

    Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII können über den pauschalen Abzug hinausgehende Belastungen nur dann vom ermittelten Einkommen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (vgl. hierzu Schindler/Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 26, 28; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 2023, § 93 Rn. 32; Winkler in BeckOK-Sozialrecht, Stand 01.06.2023, § 93 SGB VIII Rn. 12; aus der Rechtsprechung OVG Bautzen, U.v. 6.10.2022 - 3 A 83/22 BeckRS 2022, 28190 Rn. 39 ff.).

    Wird das unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen für die Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch Eingehung unangemessener Schuldverpflichtungen verringert, verletzt dies die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung auch dann, wenn noch keine Jugendhilfeleistungen erbracht werden (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 30.7.2004 - 12 A 886/01 - BeckRS 2005, 25359; B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - BeckRS 2014, 54731 Rn. 8 ff.; OVG Bautzen, U.v.6.10.2022 - 3 A 83/22 - BeckRS 2022, 28190 Rn. 20 ff.; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.07.2023 - 12 ZB 23.280

    Kostenbeitrag für jugendhilferechtliche stationäre Unterbringung

    Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII können über den pauschalen Abzug hinausgehende Belastungen nur dann vom ermittelten Einkommen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (vgl. hierzu Schindler/Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 26, 28; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 2023, § 93 Rn. 32; Winkler in BeckOK-Sozialrecht, Stand 01.06.2023, § 93 SGB VIII Rn. 12; aus der Rechtsprechung OVG Bautzen, U.v. 6.10.2022 - 3 A 83/22 BeckRS 2022, 28190 Rn. 39 ff.).

    Wird das unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen für die Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch Eingehung unangemessener Schuldverpflichtungen verringert, verletzt dies die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung auch dann, wenn noch keine Jugendhilfeleistungen erbracht werden (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 30.7.2004 - 12 A 886/01 - BeckRS 2005, 25359; B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - BeckRS 2014, 54731 Rn. 8 ff.; OVG Bautzen, U.v.6.10.2022 - 3 A 83/22 - BeckRS 2022, 28190 Rn. 20 ff.; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23 m.w.N.).

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