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   OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14   

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https://dejure.org/2016,50436
OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14 (https://dejure.org/2016,50436)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.12.2016 - 4 A 249/14 (https://dejure.org/2016,50436)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 4 A 249/14 (https://dejure.org/2016,50436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 158 Abs. 2, KrW-/AbfG § § 3, 21
    Teilweise Erledigung; Kostenentscheidung unanfechtbar; Abfallablagerungen; abfallrechtswidriger Zustand; Abfallerzeuger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14
    Dieser Sinn und Zweck greift aber nicht ein, wenn zum einen formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und zum anderen inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (Urt. v. 8. September 2005 - 3 C 50/04 -, DVBl. 2006, 118, juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 27.04.2016 - 6 A 2050/14

    Vertraulichkeit der Sitzungsniederschrift des Bundesratsausschusses und Anspruch

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14
    Das spricht dafür, dass auch die Kostenentscheidung eines erstinstanzlichen Urteils nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, soweit sie sich auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezieht (vgl. HessVGH, Urt. v. 27. April 2016 - 6 A 2050/14 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14
    So gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Urt. v. 3. November 2011 - 7 C 3/11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14
    Allerdings ist bei der gebotenen fallbezogenen Wertung zu berücksichtigen, dass der Vorgang der Abfallentstehung nur unter besonderen Umständen nicht demjenigen, der im Zeitpunkt der Umwandlung einer Sache in Abfall die Sachherrschaft über sie ausgeübt und durch sein Verhalten die letzte Ursache für die Abfallentstehung gesetzt hat, sondern einer anderen, im Vorfeld der Abfallentstehung handelnden Person als Abfallerzeuger zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 -, NVwZ 2015, 153, juris Rn. 15).
  • VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18

    Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach

    Zum Waldwegebau verwendetes Material wird, solange es ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder entfernt werden kann, nicht zum wesentlichen Bestandteil des Wegegrundstücks (Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 06.12.2016 - 4 A 249/14 -, juris Rn. 36, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a.a.O., Seite 11).

    Die Behörde ist im Hinblick auf die Art und Weise der anzuordnenden Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu handeln (OVG Sachsen, Urteil vom 06.12.2016, a. a. O., Rn. 37).

    Denn eine Heranziehung des Abfallbesitzers ist grundsätzlich subsidiär, wenn ein anderer Verantwortlicher für den rechtswidrigen Zustand vorrangig zu dessen Beseitigung verpflichtet werden kann oder muss, was insbesondere der Fall sein kann, wenn bekannt ist oder ermittelt werden kann, wer die Abfälle verbotswidrig abgelagert hat (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.12.2016, a. a. O., Rn. 40; VG München, Urteil vom 16.01.2016, a. a. O., Rn. 67 m. w. N und Beschluss vom 06.07.2015 - M 17 S 15.557 -, juris Rn. 86; VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2006, a. a. O., Rn. 24; VGH Bayern, Beschluss vom 22.09.2003 - 20 ZB 03.1166 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 7 C 58/96 -, NJW 1998, 1004; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4).

  • VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16

    Niederschlagswassergebühren; wasserführender Graben als Teil der öffentlichen

    Am 11.12.2014 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage (4 A 249/14) wegen der unbeschiedenen Widersprüche betreffend die Gebührenbescheide vom 18.01.2013 (Jahr 2013) und 28.01.2014 (Jahr 2014) erhoben, zu deren Begründung sie ausführte, dass die Beklagte trotz der am 04.09.2014 verkündeten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (4 KN 1/13) die angefochtenen Bescheide im Widerspruchsverfahren nicht aufgehoben habe.

    Während des anhängigen Klagverfahrens (4 A 249/14) erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin am 21.01.2015 einen Bescheid über die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren.

    In einer ersten mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 (noch zum Aktenzeichen 4 A 249/14) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 18.01.2013 (Niederschlagswassergebühr 2013) übereinstimmend für erledigt.

    Danach wurden von dem zunächst anhängig gemachten Verfahren (4 A 249/14) die einzelnen Jahre 2010-2015 - veranlagt in den Bescheiden vom 28.01.2014 (Jahr 2014) und 21.01.2015 (Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2015) abgetrennt und unter gesonderten Aktenzeichen (4 A 311/16 - 4 A 316/16) fortgeführt.

    Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Bescheid vom 18.01.2016 betreffend das Jahr 2013) verblieb es bei dem Aktenzeichen 4 A 249/14; es erging am selben Tag durch den Einzelrichter ein entsprechender Kostenbeschluss.

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage, der einem Anteil von 2/12 am Gesamtstreitwert darstellt, entspricht es der Billigkeit, die Kosten jeweils hälftig dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen, da die Erfolgsaussichten insoweit offen waren (vgl. zur Anfechtbarkeit dieses Teils der Kostentscheidung OVG LSA, Urt. v. 06.12.2016 - 4 A 249/14 -, juris Rn. 27).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2023 - 5 K 259/20
    Die Trennung vom Grundstück ist technisch problemlos und ohne eine Beschädigung des Grundstücks möglich (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 249/14 -, Rn. 36, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 1 B 11.19

    Berlin - Krankentransport - Genehmigung - Nebenbestimmung - Auflage - Anfechtung

    Diese selbstständig tragende Begründung ist im Berufungsverfahren ohne Belang, so dass nur in formaler, nicht aber in sachlicher Hinsicht eine einheitliche Kostenentscheidung der Vorinstanz vorliegt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 48 f.; ebenso VGH München, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 15 ZB 10.131 - BeckRS 2012, 47875; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 249/14 - juris Rn. 27 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 158 Rn. 6; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2020, § 158 Rn. 13 [bei fehlendem inneren Zusammenhang]; Hartung, in: Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 158 Rn. 6. Generell für Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 158 Rn. 34; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 158 Rn. 5; Jeromin, in: Gärditz, 2. Aufl. 2018, VwGO § 158 Rn. 6; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 3 M 265/04 - juris Rn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 158 Rn. 3).
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