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   OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20   

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OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20 (https://dejure.org/2021,32)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.01.2021 - 3 B 446/20 (https://dejure.org/2021,32)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2021 - 3 B 446/20 (https://dejure.org/2021,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1, IfSG § 28a, IfSG § 28, IfSG § 32
    Corona; Covid-19; Ladenschließung; Bestimmtheit; Gleichbehandlung

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Keine Öffnung von Geschäften und Märkten in Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Öffnung von Geschäften und Märkten in Sachsen - Corona-Virus

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Die Öffnung von Geschäften und Märkten, die nicht der Grundversorgung dienen, bleibt im Freistaat Sachsen untersagt

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Danach kann für die Corona-Pandemie voraussichtlich hinreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung der 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18).

    Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 31).

    Ein anderes Normverständnis ist auch den eigenen Erläuterungen des Antragsgegners nicht (mehr) zu entnehmen (https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens- 5074.html?_cp=%7B%22accordion-content- 4969%22%3A%7B%220%22%3Atrue%2C%226%22%3Atrue%7D%2C%22p reviousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content- 4969%22%2C%22idx%22%3A6%7D%7D, abgerufen am 19. Dezember 2020; vgl. zur Begriffsbestimmung bereits SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 45).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Dass der Gesetzgeber sich eines unbestimmten, der Ausfüllung bedürftigen Rechtsbegriffes bedient, ist gleichwohl grundsätzlich - und so auch hier - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe fassen lässt (BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60).

    Eine etwa notwendige Klarstellung unbestimmter Rechtsbegriffe bleibt insoweit Aufgabe der Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60); sie ist hier auch, da die Betroffenen von der Maßnahme Kenntnis haben und ihre Interessen verfolgen können (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220, juris Rn. 94), in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in hinreichendem Maße leistbar.

    Dies entspricht schon dem üblichen Sprachgebrauch für derartige Geschäfts- und Marktbezeichnungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung in den 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

    Dies würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 58; Beschl. 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 84).

    Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung ( 32 Satz 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1, 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind.

    Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.).

    Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17ff.).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Danach kann für die Corona-Pandemie voraussichtlich hinreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung der 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18).

    Dass der Verordnungsgeber diese Mittel in früheren Verordnungen als hinreichend geeignet zur Pandemiebekämpfung erachtet hat, kann schon angesichts seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174 ff.) keine Bindungswirkung für seine gesetzgeberische Entscheidung über die zu wählenden Mittel und seine Einschätzung der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren in der aktuellen Pandemielage entfalten.

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    17 Der Senat hat sich mit den im vorliegenden Verfahren gegen die Gültigkeit von 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erhobenen Einwänden überwiegend bereits in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, veröff.

    Den in 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten Geschäfts- und Markttypen können Geschäfte und Märkte jedoch nicht schon dann zugeordnet werden, wenn sie nur überhaupt ein entsprechend privilegierendes Sortiment des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung im oben erläuterten Sinn ("Grundversorgungssortiment", vgl. den oben zitierten Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 34) anbieten.

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Hiergegen spricht, dass mit dem Eigentumsschutz für die Betriebsgrundstücke und -anlagen sowie für deren Nutzung (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240) nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt wird (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 14 Rn. 205).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20
    Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • KAGH, 09.07.2021 - M 21/20
  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvR 327/97

    Einstweilige Anordnung gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Der Normgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht für den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. v. 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 - Rn. 20).

    Dies führt zu gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Auch der Umstand, dass von dieser Privilegierung auch Geschäfte profitierten, die auch Waren vertrieben, die - für sich betrachtet - nicht unter § 8 Abs. 2 SächsCorona- NotVO fielen, ändere daran nichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 19 ff.).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66).

    Auch der Umstand, dass die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Betriebe und Einrichtungen in einem gewissen Umfang auch dazu befugt sind (vgl. dazu SächsOVG; Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 21), Waren und Güter anzubieten, die für sich betrachtet § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO unterfallen würden, sog. Anbieter von Mischsortimenten, begründet voraussichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (OVG Berlin- Brandenburg, a. a. O. Rn. 57; anders: OVG Saarland, a. a. O. Rn. 31 ff.).

    Dazu hat der Senat in seiner vorbenannten Entscheidung vom 7. Januar 2021 (a. a. O. Rn. 24), deren Überlegungen vorliegend entsprechend herzuziehen sind, bereits Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

    Diese komplizierte Rechtsfrage lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin entscheiden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 51).

    Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht einen solchen wissenschaftlichen Nachweis - zurecht (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 45) - nicht für erforderlich gehalten hat, um von der Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.

    Die Frage, ob die vorgesehenen staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten völlig hinter dem zurückbleiben, was die Antragstellerin in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung erwarten könne, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ihren Gunsten beantworten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21

    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

    Diese bundeseinheitliche Regelungskonzeption (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG) steht nach wie vor in Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 17).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 3 B 417/21

    Wettannahmestelle; Corona; Gleichbehandlung

    Auch in der Sache liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (SächsOVG, Beschl. v. 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 21 f., 23 ff.).

    Daher kann die Ungleichbehandlung zwischen Lottoannahmestellen und einer Wettannahmestelle, wie sie der Antragsteller betreiben möchte, nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass es sich bei der Möglichkeit, in einem Geschäft Lotto zu spielen, um ein nicht prägendes sonstiges Mischsortiment handelt, das keine zusätzlichen Kundenströme hervorruft (so SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 23 ff.).

  • VG Neustadt, 05.04.2021 - 5 L 334/21

    Einschränkungen im Pirmasenser Einzelhandel bleiben vorerst bestehen

    Auch das mit Nr. 3 b der Allgemeinverfügung verfolgte Ziel, Mobilität und hieraus resultierende persönliche Kontakte der Bevölkerung im Rahmen des Einkaufens jenseits der notwendigen Grundversorgung zu verhindern oder zu beschränken, zwingt zu dem Schluss, dass zu den in Nr. 3 c Satz 1 der Allgemeinverfügung benannten, öffnungsberechtigten Geschäfts- und Markttypen nur solche Geschäfte und Märkte zählen können, die in erster Linie wegen ihres privilegierenden "Grundversorgungssortiments" aufgesucht werden, nicht aber vorrangig wegen darüber hinausgehender, anderer Angebote (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 07. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris).

    Mithin kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass den in Nr. 3 c Satz 1 der Allgemeinverfügung einzeln benannten Geschäfts- und Markttypen solche Geschäfte und Märkte unterfallen, bei denen die Summe der auf die entsprechenden "Grundversorgungssortimente" entfallenden Anteile der Verkaufsflächen dauerhaft - nicht nur temporär - den Anteil überwiegt, auf den sich die Verkaufsflächen für Sortimentsbestandteile summieren, die nicht zu einem privilegierenden "Grundversorgungssortiment" gehören (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 07. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris).

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