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   OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14   

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https://dejure.org/2015,22765
OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14 (https://dejure.org/2015,22765)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 (https://dejure.org/2015,22765)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 4 A 12/14 (https://dejure.org/2015,22765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsGemO § 28 Abs. 6, SächsGemO § 28 Abs. 5
    Gemeinderat, Ratsmitglied, Fragerecht, Auskunftsanspruch, einzelne Angelegenheit, konkreter Lebenssachverhalt, kommunale Unternehmer, Geschäftsführergehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einzelner Stadtrat hat kein Recht auf Auskunft über das Gehalt von Geschäftsführern städtischer Unternehmen

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht eines Stadtrats über Gehälter von Geschäftsführern?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stadtrat muss Gehalt der Geschäftsführer städtischer Unternehmen nicht erfahren

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Reichweite der Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters gegenüber einzelnen Gemeinderäten gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Reichweite der Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters gegenüber einzelnen Gemeinderäten gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadtrat hat kein Recht auf Auskunft über das Gehalt von Geschäftsführern städtischer Unternehmen - Recht für uneingeschränkte Auskunftsanfragen steht nur Gremium aus einem Fünftel der Stadträte zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 193
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11

    Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Sie ist als innerorganschaftlicher Rechtsstreit im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 33).

    Die Frage nach der Vergütung von Geschäftsführern kommunaler Gesellschaften betrifft Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, nämlich der Organisation und Haushaltsführung der von der Gemeinde gegründeten Unternehmen zur Daseinsvorsorge (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 53).

    Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Bürgermeister kann sich nur auf von ihm in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erlangtes oder in zumutbarer Weise erlangbares Wissen beziehen (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 62; OVG LSA, Beschl. v. 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2009 - 10 LC 217/07

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über gemeindeeigene GmbH

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Der Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister erstreckt sich auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient (NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 78).

    Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Bürgermeister kann sich nur auf von ihm in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erlangtes oder in zumutbarer Weise erlangbares Wissen beziehen (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 62; OVG LSA, Beschl. v. 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2001 - 1 S 785/00

    Anfrage, Fragerecht, Auskunftsanspruch, Verschwiegenheitspflicht,

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Einzelne Angelegenheiten sind nur bestimmte Angelegenheiten, also solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen (zur inhaltlich gleichen Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO Baden-Württemberg: VGHBW, Urt. v. 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 42).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09

    Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Bürgermeister kann sich nur auf von ihm in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erlangtes oder in zumutbarer Weise erlangbares Wissen beziehen (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 62; OVG LSA, Beschl. v. 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25).
  • VG Dresden, 19.03.2013 - 7 K 52/12

    Die fristgemäße Beantwortung der Anfrage eines Stadtrates

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Nicht hinreichend ist dies beispielsweise dann geschehen, wenn die Anfrage ganz allgemein formuliert und darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen (VG Dresden, Urt. v. 19. März 2013 - 7 K 52/12 -, juris Rn. 24; Quecke/Schaffarzik in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 28 Rn. 66).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 2 B 37.10

    Berufungsbegründung; Antragserfordernis; Dienstunfall; Anerkennung durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Dem Antragserfordernis ist genügt, wenn in der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 2 B 37.10 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 3 B 56.11 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 21.09.2011 - 3 B 56.11

    Begründung der zugelassenen Berufung; Antragserfordernis

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14
    Dem Antragserfordernis ist genügt, wenn in der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 2 B 37.10 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 3 B 56.11 -, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21

    Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beantwortung der Anfrage eines

    Wenn sich die Gemeinde zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge eines Unternehmens in Privatrechtsform bedient, gehört hierzu auch die Organisation und Haushaltsführung der betroffenen Unternehmen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 53; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21).

    Dabei kann dahinstehen, ob Fragen eines Ratsmitglieds zu Angelegenheiten eines kommunalen Unternehmens schon wegen dieses Bezugs zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe dem Fragerecht nach § 33 Abs. 4 GemO unterfallen, oder ob sich die betroffene Angelegenheit darüber hinausgehend nachweisbar auf die Gemeinde selbst auswirken muss (vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Dies sind nur solche, die sich auf einen konkreten, nach Ort und Zeit bestimmbaren Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 10; VGH BW, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris, Rn. 42; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 24).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich die Frage des Klägers auf die Geschäftsführergehälter fast aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Stadt Bad Kreuznach erstreckt (vgl. aber SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 24 ff., Rn. 28).

    Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Weiter haben die Beklagte und der zuständige Bürgermeister die jeweiligen Kenntnisse in ihrer amtlichen Funktion - hier als gesetzliche Vertreter der Gemeinde - erlangt (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51), da sie die Stadt nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO in den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsräten, die über die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer und über die Ausgestaltung der Verträge entscheiden, vertreten.

    Insoweit handelt es sich bei dem Gemeinderat ebenso wie bei einem einzelnen Ratsmitglied weder um Gesellschafter, noch ein Organ oder ein Organteil der Gesellschaft und damit um gesellschaftsfremde Dritte, an die Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürften (so Richter, LKV 2016, 36 [39]).

    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Weitergabe der Informationen an ein Ratsmitglied als Organteil der (Haupt-)Gesellschafterin aufgrund deren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 51a GmbHG überhaupt einen Eingriff in das Grundrecht "von außen" darstellt (dies verneinend ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 60; dagegen Richter, LKV 2016, 36 [39]).

  • OVG Sachsen, 06.07.2021 - 4 A 691/20

    Auskunftsrecht des Gemeinderats; Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses;

    Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein; vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verweist Fragesteller, die sich einen allgemeinen Überblick verschaffen wollen, auf das Fragerecht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO.

    Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 25; ebenso Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, § 28 Rn. 66a).

    Darunter ist ein konkreter Lebenssachverhalt zu verstehen (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch zur weitgehend wortgleichen Regelung im baden-württembergischen Kommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris Rn. 20).

    Ein solcher liegt vor, wenn er aus Sicht eines objektiven Dritten nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist und zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden ist (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 28); die daraus resultierende Gesamtheit von Umständen muss überschaubar sein.

    Der Gemeinderat muss den Gegenstand seiner Anfrage entsprechend dieser Anforderungen konkretisieren (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, juris Rn. 26); andernfalls kann der Bürgermeister die Beantwortung ablehnen, ohne dem Gemeinderat vorher die Möglichkeit zur Änderung der Anfrage einräumen zu müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 78).

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 4 K 1245/18

    Anspruch der von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaft auf Unterrichtung

    Einer Abgrenzung zur Auskunft gemäß § 24 Abs. 4 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, BWGZ 1992, 472 = DÖV 1992, 838 = juris, sowie OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 12/14 - NVwZ-RR 2016, 193) bedarf es insoweit nicht, weil zulässigerweise von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaften - wie Fraktionen - unabhängig von der Einhaltung des Quorums von einem Sechstel der der Gemeinderäte jedenfalls dann ein Recht auf Unterrichtung über Gemeindeangelegenheiten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO zusteht, wenn die Geschäftsordnung des Gemeinderats bzw. ihre allgemeine Handhabung dies vorsieht.
  • OVG Sachsen, 07.02.2020 - 4 A 428/19

    Organstreit; Feststellungsklage; Leistungsklage; Auskunftsanspruch

    Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 21 ff.).

    Das Verwaltungsgericht weiche damit von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 17 = LKV 2016, 36) ab, wonach eine Klage als innerorganschaftlicher Rechtsstreit im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits als allgemeine Leistungsklage zulässig sei.

    Mit der Formulierung in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 (a. a. O.), wonach die dortige Klage als innerorganschaftlicher Rechtsstreit im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits als allgemeine Leistungsklage zulässig sei, hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den konkreten Fall bezogen.

    In dem vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 (a. a. O.) entschiedenen Fall stellte sich der Sachverhalt gänzlich anders dar als im vorliegenden Rechtsstreit, weil dort nach den Geschäftsführergehältern aller kommunaler Unternehmen gefragt worden war; dies betraf 33 kommunale Unternehmen.

  • OVG Sachsen, 18.05.2022 - 4 A 185/21

    Fragerecht des Ratsmitglieds; Rechtsmissbrauch

    "Wie muss die inhaltliche Verbindung zwischen Ort, Zeit und eventuell betroffenen Personen beschaffen sein, damit eine Ratsanfrage als eine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO bzw. als einen "konkreten Lebenssachverhalt" im Sinne der Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 7. Juli 2015, 4 A 12/14, betreffend qualifiziert werden kann?.

    Ein solcher Sachverhalt muss nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar sein, wobei zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein muss (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 28).

  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

    Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch nur auf Informationen, die der Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erlangt hat oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 S 2277/02 -, VBlBW 2003, 190 = juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Urteil vom 14.11.2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 51; OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 23).

    Eine solche Konkretisierung wäre aber erforderlich gewesen, um die Vollständigkeit der gegebenen Antwort zu prüfen und diese ggf. zu ergänzen (vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21

    Neuwahl der Mitglieder eines Ausschusses wegen des Partei- bzw. Fraktionswechsels

    Zwar ist das freie Mandat der gewählten Gemeinderatsmitglieder - anders als dies für die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und des Landtags Rheinland-Pfalz der Fall ist - subjektiv-rechtlich nur einfachrechtlich (vgl. § 30 Abs. 1 GemO ) und nicht in der Verfassung abgesichert, da Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV auf Gemeinderatsmitglieder keine Anwendung finden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 13 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris, Rn. 8 ff.; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 25).
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