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   OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17   

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https://dejure.org/2018,13121
OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17 (https://dejure.org/2018,13121)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.05.2018 - 4 A 248/17 (https://dejure.org/2018,13121)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 4 A 248/17 (https://dejure.org/2018,13121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Art. 116 GG, § 48 VwVfG, § 15 BVFG (in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung)
    Spätaussiedler; Rücknahme; Zuständigkeit; Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 24.14

    Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17
    Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit dem Begriff der Ausstellungsbehörde ab dem 1. Januar 2005 - und damit auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung des Landratsamts Freiberg über die Rücknahme - nicht ausschließlich das Bundesverwaltungsamt bezeichnet, sondern die Behörde, welche die zurückzunehmende oder zu widerrufende Bescheinigung ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - , juris Rn. 13).

    § 15 Abs. 3 BVFG 2004 bezweckt, wie sich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt, auch keine solche Klarstellung, sondern enthält eine Regelung des Fachrechts für die sachliche Zuständigkeit, bei der - entgegen der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze - die Zuständigkeit der Behörde, die eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt hat, auch nach der Zuständigkeitskonzentration für diese Bescheinigungen beim Bundesverwaltungsamt für die dort geregelten Fälle (Rücknahme, Widerruf und Erteilung einer Zweitschrift) bestehen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, juris Rn. 14).

    Dieser ist rechtswidrig, weil die Ehefrau des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, juris Rn. 18 m. w. N.)keine Spätaussiedlerin war.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Rücknahme einer Statusfeststellung - hier: nach § 15 Abs. 2 BVFG - ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, juris Rn. 31), wogegen § 48 Abs. 2 VwVfG erst bei nachfolgenden Entscheidungen über die Rücknahme von auf der Grundlage der Statusentscheidung ergangenen Leistungsbescheide zur Anwendung kommt.

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17
    24 a) Die durch den angefochtenen Rücknahmebescheid zurückgenommene Bescheinigung vom 12. August 2004, wonach der Kläger Ehegatte eines Spätaussiedlers und nach § 7 Abs. 2 BVFG leistungsberechtigt sei (§ 15 Abs. 2 BVFG), ist ein statusfeststellender Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2012 - 5 C 17.11 -, juris Rn. 14).

    Diente eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 VwVfG der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2012, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

    Dieser Bescheinigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, keine konstitutive Wirkung zu, so dass nicht die - wie hier - formelle Ausstellung der Bescheinigung zum gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 Satz 1 StAG a. F. führt, sondern die Bescheinigung - anders als hier - auch materiell rechtmäßig sein muss (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2012 - 5 C 17.11 -, juris Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 21.16

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Bescheinigungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17
    Der Begriff des Spätaussiedlers wird in § 4 Abs. 1 und 2 BVFG definiert, wobei die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet - hier: am 2. März 2003 - maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 32 m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 18.11

    Spätaussiedler; Abkömmling; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17
    Diese Vorschrift ist jedoch mangels einer entsprechenden Übergangsregelung auf eine vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochene Rücknahme nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2012 - 5 C 18.11 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 A 248/17
    Lässt sich diesen Bestimmungen keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, wonach über die Rücknahme diejenige Behörde zu befinden hat, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, juris Rn. 14 ff.).
  • OVG Sachsen, 24.04.2018 - 4 A 478/17

    Spätaussiedler; Rücknahme; Ausstellungsbehörde; Statusfeststellung;

    Anhaltspunkte dafür, dass das nunmehr nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Erlass von Spätaussiedlerbescheiden und Abkömmlingsbescheiden zuständige Bundesverwaltungsamt auch für Rücknahmeentscheidungen zuständig sein könnte, liegen nicht vor (vgl. SächsOVG, Urt. v. 24. April 2018 - 4 A 248/17 -).
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