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   OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15   

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OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15 (https://dejure.org/2016,37070)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.09.2016 - 1 A 668/15 (https://dejure.org/2016,37070)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. September 2016 - 1 A 668/15 (https://dejure.org/2016,37070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB X § 45 Abs. 1 SGB I § 60 Abs. 1 BAföG § 28 Abs. 2 VwGO § 86 Abs. 2 § 108 Abs. 1 § 130 Abs. 2 Nr. 1
    Ausbildungsförderung; Vermögen; fiktiver Vermögensverbrauch ; materielle Beweislast; Beweisantrag ; Begründungspflicht ; Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 18.05.2016 - 1 A 382/15

    Ausbildungsförderung, fiktiver Vermögensverbrauch, Wiederholungsantrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Für den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 17. August 2010 ist die Annahme, der Kläger habe (noch) über zusätzliches, vom Beklagten ursprünglich nicht berücksichtigtes anrechenbares Vermögen (zu §§ 27 ff. BAföG s. zuletzt Senatsurt. v. 18. Mai 2016 - 1 A 382/15 -, juris Rn. 23 f.) verfügt, nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.

    Da bei der nachträglichen Vermögensberechnung im Rahmen von Rücknahmebescheiden ein fiktiver Vermögensverbrauch für Unterhalt und Ausbildung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Folgeantrags einzustellen ist (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 2016 a. a. O. juris Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 18. November 2011 - 12 A 1809/10 -, juris Rn. 65 jeweils m. w. N.), gibt es nach den in der Verhandlung erörterten Umständen des Falles keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger, dessen ausbildungsförderungsrechtlicher Bedarf ab November 2010 deutlich über 500 EUR lag, zum 17. August 2010 noch über verschwiegenes anrechenbares Vermögen verfügte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1306/12

    Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Zur materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen nach § 45 Abs. 1 SGB X wegen verschwiegenen Vermögens (wie OVG NRW, Urt. v. 28.05.2013 - 12 A 1306/12 -, juris).

    Eine Beweisvereitelung nach den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28. Mai 2013 - 12 A 1306/12 - entwickelt habe, liege entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 693/99

    Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Arbeitslosenzentren und

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 22. Aufl., § 108 Rn. 15; vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 29 f) für das Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen des Klägers und das Vorliegen der Voraussetzungen für die auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 29. Oktober 2010, 30. November 2010 und 28. Februar 2011 trägt.
  • OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 634/09

    Zuwendung, Widerruf, Auflagenverstoß, Zuwendungsnachweis

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Aus der unzureichenden Mitwirkung des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung lässt sich insoweit nichts anderes ableiten (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 28. Mai 2013 - 12 A 1306712 -, juris Rn. 51 f.; zur Abgrenzung: Senatsurt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 45 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 12 A 1809/10

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Da bei der nachträglichen Vermögensberechnung im Rahmen von Rücknahmebescheiden ein fiktiver Vermögensverbrauch für Unterhalt und Ausbildung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Folgeantrags einzustellen ist (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 2016 a. a. O. juris Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 18. November 2011 - 12 A 1809/10 -, juris Rn. 65 jeweils m. w. N.), gibt es nach den in der Verhandlung erörterten Umständen des Falles keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger, dessen ausbildungsförderungsrechtlicher Bedarf ab November 2010 deutlich über 500 EUR lag, zum 17. August 2010 noch über verschwiegenes anrechenbares Vermögen verfügte.
  • BVerwG, 29.12.2010 - 7 B 6.10

    Biogasanlage; Schweinemast; Genehmigung; genehmigungsbedürftige Anlage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2016 - 1 A 668/15
    Im Übrigen geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29. Dezember 2010, NVwZ 2011, 429 Leitsatz 5 m. w. N.) davon aus, dass Tatsachengerichte ihre Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen zur Ermöglichung der gebotenen Verfahrenskontrolle durch das Rechtsmittelgericht aktenkundig machen müssen.
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