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OVG Sachsen, 08.09.2021 - 6 A 524/19.A |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Asylrecht; Tschetschenien; rechtliches Gehör; Terminsverlegungsantrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.03.2019 - 1 K 1586/19
- OVG Sachsen, 08.09.2021 - 6 A 524/19.A
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2021 - 6 A 524/19
Erhebliche Gründe sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). - OVG Sachsen, 03.04.2018 - 5 A 179/17
Rechtliches Gehör; Antrag auf Terminsverlegung; Terminkollision; …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2021 - 6 A 524/19
Im Falle einer Terminkollision muss bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag - eine Terminverlegung erfolgen (SächsOVG, Beschl. v. 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5 m. w. N.). - BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2021 - 6 A 524/19
Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten wird die Gelegenheit gewährleistet, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3).
- OVG Sachsen, 02.12.2022 - 6 A 62/20 Ist von einer Sippenverfolgung der heute dreijährigen Klägerin selbst dann nicht auszugehen, wenn sich in den vom Senat wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassenen Berufungsverfahren ihrer Eltern ( 6 A 524/19.A und 6 A 743/19.A) herausstellen würde, dass ihr Vater bei Rückkehr nach Tschetschenien begründete Furcht vor Verfolgung hätte, ihre Mutter deshalb mit Sippenverfolgung zu rechnen hätte und beiden keine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Seite stünde, so könnte ein etwaiges Verfolgungsschicksal ihrer Eltern sowie das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
- OVG Sachsen, 15.12.2022 - 6 A 62/20
Asyl Russische Föderation, Tschetschenien; Sippenverfolgung eines Kleinkindes
Ist von einer Sippenverfolgung der heute dreijährigen Klägerin selbst dann nicht auszugehen, wenn sich in den vom Senat wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassenen Berufungsverfahren ihrer Eltern (6 A 524/19.A und 6 A 743/19.A) herausstellen würde, dass ihr Vater bei Rückkehr nach Tschetschenien begründete Furcht vor Verfolgung hätte, ihre Mutter deshalb mit Sippenverfolgung zu rechnen hätte und beiden keine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Seite stünde, so könnte ein etwaiges Verfolgungsschicksal ihrer Eltern sowie das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im vorliegenden Verfahren offen bleiben.12 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - (…juris Rn. 51), wonach bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist.