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   OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16   

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https://dejure.org/2017,41949
OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16 (https://dejure.org/2017,41949)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 (https://dejure.org/2017,41949)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. November 2017 - 4 A 890/16 (https://dejure.org/2017,41949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 4
    Tagespflegeperson; Erstattung von Aufwendungen zur Krankenversicherung; Erstattung von Aufwendungen zur Pflegeversicherung; freiwillige gesetzliche Versicherung; Beitragshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung der hälftigen Aufwendungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Tagesmütter bei einer Überschreitung des Mindestbeitrags

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 4 LB 262/12

    Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16
    16/9299 -, wonach die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe deshalb angemessen sei, weil sich die vollen Beiträge allein aus den "Entgelten für die Tätigkeit" der Tagespflegeperson nicht begleichen ließen, und aus dem Gesetzeszweck, das Auskommen der Tagespflegeperson ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit zu sichern (hierzu ausführlich: NdsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rnrn. 29 ff.).

    Demnach sind Beitragsanteile, die aufgrund eines Renteneinkommens gezahlt werden müssen oder aus Einnahmen durch private Zuzahlungen der Eltern der betreuten Kinder resultieren, bei der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig (NdsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 34).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16
    Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Satzungsbestimmung einer gesetzlichen Krankenversicherung, in der eine Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten vorgesehen ist: BSG, Urt. v. 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 -, juris Rn. 18).
  • VG Stuttgart, 30.07.2012 - 7 K 3/11

    Zum Anspruch einer Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16
    Es können aber auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge angemessen sein, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten (VG Stuttgart, Urt. v. 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -,juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf Fakten und Empfehlungen des BMFSFJ vom 8. April 2010, Seite 6).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

    Mit der "finanziellen Vergütung" und den "Entgelten für die Tätigkeit" der Kindertagespflege sind erkennbar die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gemeint gewesen, die durch die Vorgaben zur Höhe des Anerkennungsbetrags im neuen Absatz 2a zur beabsichtigten Attraktivitätssteigerung beitragen sollten (vgl. Sächsische OVG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 4 A 790/16 -, juris Rn. 27 und vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29).

    Daher ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nur auf die Beiträge, die aus laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe resultieren, erstrecken sollte (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 4 A 790/16 -, juris Rn. 27 und vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 12 A 4407/18

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    vgl. in der Vorinstanz bereits Sächs. OVG, Urteil vom 8. November 2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 34.
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