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   OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10   

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OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10 (https://dejure.org/2012,5132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.02.2012 - 1 A 532/10 (https://dejure.org/2012,5132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 1 A 532/10 (https://dejure.org/2012,5132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BAföG § 26, § 27 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2
    Vermögensanrechnung, verdeckte Treuhand, Treuhandabrede, Scheingeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Das Oberverwaltungsgericht habe im Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 (BVerwGE 132, 21) angenommen, dass dem Kläger die Berufung auf ein verdecktes Treuhandverhältnis verwehrt sei.

    Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Auszubildende vor Beantragung von Ausbildungsförderung Vermögen überträgt, um eine Verbindlichkeit aus einer wirksamen Treuhandvereinbarung abzulösen; dies gilt auch bei einer verdeckten Treuhandvereinbarung (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 - , juris).

    Dabei muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, juris).

    Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, a. a. O. ).

  • VG Dresden, 02.12.2005 - 13 K 1917/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Ausfertigung Az.: 1 A 532/10 13 K 1917/04.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2005 - 13 K 1917/04 - geändert.

    10 Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2005 - 13 K 1917/04 - hat das Verwaltungsgericht Dresden den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2005 - 13 K 1917/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    19 Dem Senat liegen die Gerichtsakten (VG Dresden 13 K 1917/04, SächsOVG 5 B 160/06, 1 B 97/07, 1 A 532/10) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vor.

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    30 Nach diesen Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 30. Juni 2010 (a. a. O.) bestätigt hat, lag nach Überzeugung des Senats hier keine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner im März 2005 verstorbenen Großmutter vor.

    Nach Auffassung des Senats ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB X in Bezug auf das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dahingehend intendiert, dass eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit regelmäßig stattfindet, wenn sich der Betroffene nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X erfüllt ist (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urt. v. 17. September 1987 - 5 C 16/86 -, juris; ähnlich OVG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 22. Juni 2006 - 2 A 51/05 -, juris; offen BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, juris; gegen die Annahme intendierten Ermessens Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 79, wonach in den Fällen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X eine Entscheidung nicht bindend vorgegeben ist und eine wohl nicht intendierte Ermessensentscheidung möglich bleiben soll; deutlich dagegen Vogelsang, in: Hauck/Noftz, SGB X, 32. Lfg. III/04, § 45 Rn. 62; unklar Vogelsang, a. a. O., § 45 Rn. 29).

    Auch in seinem Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, juris, zur Rücknahme von Bescheiden von Ausbildungsförderungsbescheiden wegen grob fahrlässiger Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hat das Bundesverwaltungsgericht nur ausgeführt, dass die betroffene Behörde bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt habe.

  • OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 A 288/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer unentgeltlichen, rechtsgrundlosen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Der Betroffene muss nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, m. w. N. ).

    Von ihm wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass er sich insoweit vom Beklagten beraten lässt (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris m. w. N.).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Auszubildende vor Beantragung von Ausbildungsförderung Vermögen überträgt, um eine Verbindlichkeit aus einer wirksamen Treuhandvereinbarung abzulösen; dies gilt auch bei einer verdeckten Treuhandvereinbarung (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 - , juris).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Anschluss an das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - aufgegeben (vgl. u. a. Senatsurt. v. 16. Februar 2011 - 1 A 135/09 -, juris Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris m. w. N.).

    54 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das in der Parallelvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG normierte Ermessen in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wegen § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG derart intendiert ist, dass in der Regel eine Rücknahme des betroffenen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit stattfindet (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris; BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, juris).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Nach Auffassung des Senats ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB X in Bezug auf das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dahingehend intendiert, dass eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit regelmäßig stattfindet, wenn sich der Betroffene nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X erfüllt ist (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urt. v. 17. September 1987 - 5 C 16/86 -, juris; ähnlich OVG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 22. Juni 2006 - 2 A 51/05 -, juris; offen BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, juris; gegen die Annahme intendierten Ermessens Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 79, wonach in den Fällen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X eine Entscheidung nicht bindend vorgegeben ist und eine wohl nicht intendierte Ermessensentscheidung möglich bleiben soll; deutlich dagegen Vogelsang, in: Hauck/Noftz, SGB X, 32. Lfg. III/04, § 45 Rn. 62; unklar Vogelsang, a. a. O., § 45 Rn. 29).

    Zwar kann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 - 5 C 16/86 -, juris, abgeleitet werden, dass es die Auffassung des erkennenden Senats zu dem intendierten Ermessen teilt.

  • VGH Bayern, 18.05.2011 - 12 C 11.942

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 12 C 11.942 -, juris; OVG NRW a. a. O.).

    42 Zwischen der in Rede stehenden unentgeltlichen Vermögensübertragung am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester und dem Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang; dies ist ein wesentliches Indiz für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verfügung (BayVGH, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 12 C 11.942 - , juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -, juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2011 - 12 A 2098/10

    Rechtsmissbräuchliches Handeln eines Auszubildenden bei rechtsgrundloser und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Dies ist dann der Fall, wenn er vor Antragstellung sein Vermögen rechtsmissbräuchlich übertragen hat.24 Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1983, NJW 1983, 2829; BayVGH, Beschl. v. 27. November 2006 - 12 C 06.1171 - , juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 27. November 2008 - 1 D 129/08 -).

    42 Zwischen der in Rede stehenden unentgeltlichen Vermögensübertragung am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester und dem Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang; dies ist ein wesentliches Indiz für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verfügung (BayVGH, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 12 C 11.942 - , juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -, juris Rn. 3).

  • VG Göttingen, 22.06.2006 - 2 A 51/05

    Angehörigendarlehen; Ausbildungsförderung; Bewilligungsbescheid; Darlehen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10
    Nach Auffassung des Senats ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB X in Bezug auf das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dahingehend intendiert, dass eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit regelmäßig stattfindet, wenn sich der Betroffene nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X erfüllt ist (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urt. v. 17. September 1987 - 5 C 16/86 -, juris; ähnlich OVG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 22. Juni 2006 - 2 A 51/05 -, juris; offen BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, juris; gegen die Annahme intendierten Ermessens Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 79, wonach in den Fällen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X eine Entscheidung nicht bindend vorgegeben ist und eine wohl nicht intendierte Ermessensentscheidung möglich bleiben soll; deutlich dagegen Vogelsang, in: Hauck/Noftz, SGB X, 32. Lfg. III/04, § 45 Rn. 62; unklar Vogelsang, a. a. O., § 45 Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 16.02.2011 - 1 A 135/09

    Ausbildungsförderung, Aufhebung von Abwicklungstechniken, nichtige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2001 - 16 A 4212/00

    Elternbeiträge für ein Kindergartenjahr ; Nacherhebung von zu gering

  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 12 C 06.1171
  • VGH Bayern, 08.08.2007 - 12 ZB 07.475
  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 1 A 119/11

    Ausbildungsförderung, Treuhandabrede, Nichtigkeit

    Dies ist dann der Fall, wenn er vor Antragstellung sein Vermögen rechtsmissbräuchlich übertragen hat (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2012 - 1 A 532/10 -, juris).

    Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2012 - 1 A 532/10 -, juris).

  • VG München, 17.03.2016 - M 15 K 13.4194

    Keine ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung von Vermögen bei wirksamer

    Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, U. v. 9.2.2012 - 1 A 532/10 - juris).
  • VG Leipzig, 28.05.2018 - 7 K 1294/16
    Erforderlich ist diejenige Sorgfalt, welche nach der jeweiligen Sachlage angemessen ist und nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Person des Begünstigten erwartet werden kann (SächsOVG, Urteil vom 9.2.2012, 1 A 532/10, juris, m. w. N.).
  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 391/15

    Auswirkungen der förmlichen Beurlaubung Studierender

    Der Betroffene muss naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 1 A 532/10 -, Rdn. 49 mwN.).
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